Der Einsatz des Testgerätes hat in einem Fall auch deutlich gemacht, dass die Forderungen zu den Anschlusspunkten (siehe DGUV Information 203-006 (alt BGI 608) Punkt 4.1.2.) sehr berechtigt sind. Dort heißt es: „Steckvorrichtungen in ortsfesten Anlagen dürfen nicht als Anschlusspunkte verwendet werden.“ Diese Forderung bedeutet in ihrer Konsequenz, dass auch Steckvorrichtungen, die sich in Badezimmern befinden, auch wenn sie einen FI-Schalter besitzen, nicht genutzt werden dürfen. Die Forderung wurde innerhalb der Projektgruppe durchaus kontrovers diskutiert. Einige Mitarbeiter waren der Meinung, dass das Schutzziel der BGI erfüllt wird, wenn sich nur irgendwo im Stromkreis ein FI-Schalter befindet. Bei einer Kontrolle vor Ort hat sich nun folgendes zugetragen:
Es wurde eine Firma auf einer kleinen Baustelle festgestellt, die einen unzulässigen Anschlusspunkt nutzte. Daraufhin erging eine Anordnung an die Firma und es erfolgte zeitnah die Nachkontrolle. Bei der Nachkontrolle waren weder Baustromverteiler, Schutzverteiler noch ortsveränderliche Schutzeinrichtung vorhanden. Der Mitarbeiter berichtete aber voller Stolz, dass der Elektriker den Sanitärraum bereits mit einem FI-Schutzschalter ausgerüstet hat. Eigentlich hätte ein Blick auf den Schaltkasten gereicht, um festzustellen, dass ein neuer FI-Schalter eingebaut war, die Funktion des Schalters war auch gewährleistet. Da der kontrollierende Kollege das Testgerät an diesem Tag mit hatte, wollte er den vor Ort tätigen Arbeitnehmern demonstrieren, wie sich ein Fehlerstrom auswirkt. Er steckte das Testgerät in eine Steckdose des Sanitärbereichs und löste die Testfunktion aus. Und was passierte? Nichts! Der FI-Schalter, obwohl nagelneu, vor einigen Tagen eingebaut, löste
einfach nicht aus. Der Test des FI-Schalters im Schaltkasten brachte aber positive Ergebnisse. Was war geschehen? Weitere Untersuchungen ergaben, dass der FI-Schalter im Beleuchtungskreis des Sanitärraumes eingebaut war, der Steckdosenkreis hatte keinen zusätzlichen Fehlerstromschutz. Diese eher zufällige Beobachtung zeigt, wie sinnvoll die Forderung der DGUV Information 203-006 (alt BGI 608) ist: „Steckvorrichtungen in ortsfesten Anlagen dürfen nicht als Anschlusspunkt verwendet werden.“ Die Begebenheit dürfte auch die letzten Zweifler von der Sinnhaftigkeit der Forderungen der DGUV Information 203-006 (alt BGI 608) überzeugt haben. Der Mitarbeiter irgendeiner Firma kann im Allgemeinen nicht einschätzen, in welchem Zustand sich die Elektroanlage befindet und selbst in völlig neu errichteten Anlagen sind Fehler nicht ausgeschlossen.