Aufgrund von Inspektionen und Beratungen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, vor allem in Arztpraxen, fällt immer wieder auf, dass für den Transport von Probenmaterialien in die Laboratorien große Unsicherheiten bei der Einhaltung von Rechtsvorschriften für den Transport bestehen. Beauftragt sind in aller Regel Kurierdienste, häufig „Ein-Mann-Betriebe“.
Die Unfallhäufigkeit bei der Beförderung gefährlicher Stoffe ist erfahrungsgemäß eher gering. Dennoch kann es in Ausnahmefällen zu einem sehr schweren Unfall kommen. Dabei ist zu bedenken, dass von kleinsten Stoffmengen größte Gefahren ausgehen können. Infektionsgefahr besteht bei der Beförderung von diagnostischen Proben und Abfällen.
Gefährliche Güter sind neben medizinischen und technischen Gasen, Desinfektions- und Reinigungsmittel auch ansteckungsgefährliche Stoffe und diagnostische Proben. Auch Abfälle können gefährliche Güter sein. Zwischen den Zuordnungen auf Grund des Gefahrgutrechts und der Biostoffverordnung (BioStoffV) kann es zu Unterschieden kommen; verbindlich ist hier aber das Gefahrgutrecht.
Die Beförderung fängt schon beim Einpacken des betreffenden Stoffes an. Diagnostische Proben von Menschen oder Tieren (Blut, Organmaterial u. ä.) können Krankheitserreger enthalten. Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in die Klasse 6.2 nach ADR eingestuft. Die Sicherheitsmaßnahmen für die Beschäftigten richten sich bei der Gefahr einer Kontamination mindestens nach der Schutzstufe 2 der BiostoffV.
Der jeweilige Absender / Auftraggeber, zum Beispiel Arzt oder Laborleiter, trägt dabei die volle Verantwortung für die richtige Klassifizierung.
Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen kein Gefahrgut austreten kann, d. h. keine Möglichkeit der Kontamination für die Beteiligten des Transportes besteht. Den Verpackungen dürfen außen keine gefährlichen Stoffe anhaften.
Die Beförderung in Fahrzeugen, die zum Straßenverkehr zugelassen sind, ist grundsätzlich erlaubt. Dies gilt auch für PKW und Kombi, die für die Beförderung von Personen und deren Gepäck gebaut sind. Jedes Fahrzeug mit gefährlichen Gütern muss mit mindestens einem tragbaren Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel ausgerüstet sein. Ist das Fahrzeug kennzeichnungspflichtig, werden weiterreichende Ausrüstungen erforderlich.
Auskünfte erteilt das LABO unter der Telefonnummer: (030) 90269 2391.
Giftige und infektiöse Gefahrgüter sind von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln getrennt zu halten. Diagnostische Proben gelten nicht als Gefahrgut, wenn bekannt ist, dass sie keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten. Blut, das für Transfusionen oder für die Zubereitung von Blutprodukten gesammelt wurde, und Blutprodukte sowie alle Gewebe und Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, zählen ebenfalls nicht dazu und unterliegen nicht dem Gefahrgutrecht.
Ist jedoch eine ansteckungsgefährliche Krankheit bei Mensch oder Tier bekannt oder besteht diesbezüglich ein begründeter Verdacht, sind beim Versand von Proben die Gefahrgutvorschriften zu beachten. Die Zuordnung einer diagnostischen Probe zu einer der beiden nachfolgend erläuterten Kategorien A oder B entscheidet über die anzuwendenden Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Verpackung und Transport.
Kategorie A:
Hierbei handelt es sich um ansteckungsgefährliche Stoffe, die in einer solchen Form befördert werden, dass sie bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen können.
Die Kategorie A schließt z. B.: alle biologischen Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 der BioStoffV ein. Die konkrete Zuordnung muss erfolgen auf Grund
- der bekannten Anamnese und der Symptome des Patienten oder des Tieres,
- der lokalen endemischen Bedingungen oder
- der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustandes des Menschen oder des Tieres.
Proben mit Organismen der Kategorie A sind der