Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. ABR 22/21, veröffentlicht im Dezember 2022) festgestellt: Jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber muss für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit aufzeichnen. Dabei muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit festgehalten werden. Dies gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in allen Branchen, unabhängig von der Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Pflicht kommt aus dem Arbeitsschutzgesetz, sagt das BAG.
Eine bestimmte Form der Arbeitszeitaufzeichnung ist derzeit nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnung kann also handschriftlich oder elektronisch erfolgen. Arbeitszeitnachweise sind nach dem Arbeitszeitgesetz mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Die Bundesregierung plant aktuell einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Details, welche Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht im Rahmen der zu erwartenden neuen Rechtsetzung gestellt werden, sind im LAGetSi nicht bekannt.
Bis zur Veröffentlichung der neuen Rechtsetzung wird das LAGetSi Arbeitszeitnachweise akzeptieren, die folgenden Inhalt aufweisen:
Beispiele als Muster zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit namentlich je Arbeitnehmerin und je Arbeitnehmer:
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Kalendertag: 1.2.2023; Arbeitsbeginn: 08.00 Uhr; Arbeitsende: 16.30 Uhr; Pause: 30 Min. (12-12.30 Uhr); Dauer: 8 Std.; Bemerkungen:
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Kalendertag: 2.2.2023; Arbeitsbeginn: 08.15 Uhr; Arbeitsende: 17.00 Uhr; Pause: 45 Min. (12-12.30 Uhr; 15-15.15 Uhr); Dauer: 8 Std.; Bemerkungen:
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Kalendertag: 3.2.2023; Arbeitsbeginn: – ; Arbeitsende: – ; Pause: – ; Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: Urlaub
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Kalendertag: 4.2.2023; Arbeitsbeginn: – ; Arbeitsende: – ; Pause: – ; Dauer: 8 Std.; Bemerkungen: krank
Bisher schon bestehende Pflichten zur Aufzeichnung:
- von Lenk- und Ruhezeiten nach dem Fahrpersonalrecht,
- der Arbeitszeit nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz,
- jeder Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen (§ 16 abs. 2 Arbeitszeitgesetz),
- der Arbeitszeit nach der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung,
- der Arbeitszeit nach der Offshore-Arbeitszeitverordnung
gelten bis auf Weiteres unverändert fort.
Weitere Informationen zum Thema können beim federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html nachgelesen werden.
Nachfragen zu den künftigen Regelungen können Sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder an Ihre Interessenverbände richten.