Hochsommerliche Temperaturen – von vielen lang ersehnt, vor allem, wenn man die Zeit am Wasser und in lauschig-schattigen Orten verbringen kann. Wer jedoch arbeiten muss, dem stellt sich schnell die Frage, bis zu welcher Temperatur zum Beispiel Büroarbeit eigentlich zumutbar ist.
Hierzu gibt es eine Regelung im Arbeitsschutzrecht, nämlich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (§ 3 a ArbStättV). Im Anhang der ArbStättV wird dies konkretisiert: Nach Nummer 3.5 müssen Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.
Im zugehörigen Technischen Regelwerk (Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR) finden sich konkrete Daten und mögliche Maßnahmen. Die ASR A3.5 gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden, und legt in Bezug auf die Raumtemperaturen folgendes fest:
- Der Arbeitgeber hat bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind.
- Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Geeignete Sonnenschutzsysteme sind beispielsweise
- Sonnenschutzvorrichtungen, die das Fenster von außen beschatten (zum Beispiel Jalousien oder hinterlüftete Markisen)
- im Zwischenraum der Verglasung angeordnete reflektierende Vorrichtungen
- innenliegende hochreflektierende oder helle Sonnenschutzvorrichtungen
- Sonnenschutzverglasungen (innerhalb eines Sonnenschutzsystems, Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten)
- Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
- Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe ASR A3.5 – Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
- Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (zum Beispiel Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (zum Beispiel Nachtauskühlung)
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten (zum Beispiel elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregelungen
- Bereitstellung geeigneter Getränke (zum Beispiel Trinkwasser)
- Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
- technische Maßnahmen (zum Beispiel Luftduschen, Wasserschleier),
- organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel Entwärmungsphasen) oder
- persönliche Schutzausrüstungen (zum Beispiel Hitzeschutzkleidung),
nicht als Arbeitsraum geeignet.
- In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn zum Beispiel
- schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,
- besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder
- hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (zum Beispiel Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.
In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).