Anerkennung von befähigten Personen nach Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV – ist seit dem 3. Oktober 2002 gültige Rechtsverordnung zur Regelung von Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen.
Was den Explosionsschutz betrifft, ersetzt die Betriebssicherheitsverordnung seit 1. Januar 2003 die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen – ElexV. Eine Anerkennung für Werkssachverständige und Sachkundige im Sinne des § 15 ElexV ist nicht mehr möglich.
Die Bestimmungen zum Inverkehrbringen der Geräte und Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden sollen, sind in der „Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche – Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I Seite 2,17) enthalten. Die 11. GPSGV dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 94/9/EG („ATEX 95“) vom 23. März 1994.
Prüfungen im Rahmen des Inverkehrbringens von Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen, welche vom Hersteller oder Einführer durchgeführt werden müssen, sind nicht mit den Prüfungen zu verwechseln, die zur Gewährleistung des sicheren Betriebes durchzuführen sind.
Die Betriebsvorschriften, und auch die Prüfvorschriften für den sicheren Betrieb, der vorgenannten Geräte und Schutzsysteme für explosionsgefährdete Bereiche sind in der BetrSichV geregelt.
Die Prüfungen werden durch „befähigte Personen“ durchgeführt. Der Begriff der befähigten Person stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung und ersetzt quasi den bisherigen „Sachkundigen“ und Werkssachverständigen.
Gemäß § 14 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits- Kontroll- und Regelvorrichtungen, die hinsichtlich eines Teiles, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden sind, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen, und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 BetrSichV erteilt oder die überwachungsbedürftig Anlage mit einem Prüfzeichen versehen hat.
Diese Prüfungen dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde (in Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi) anerkannt sind. Die Anerkennung als befähigte Person ist unternehmensbezogen und gilt nur für die Prüfungen von solchen Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die dieses Unternehmen instand gesetzt hat
Die Verfahrensbeschreibung zu Anerkennung von befähigten Personen nach Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 3.2, die fachlichen Voraussetzungen der befähigten Person sowie die betrieblichen Anforderungen und der Inhalt der erforderlichen Antragsunterlagen sind in einer Antragsmappe zusammengefasst worden, die bundesweit über den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) abgestimmt wurde.
Die Antragsmappe finden Sie als pdf Datei im Servicebereich oder hier: