II.
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi – ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetzes – AZG) als die für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes verantwortliche Behörde sachlich zuständig.
Die Anordnung der Untersagung der Bereitstellung auf dem Markt in Nummer 1 beruht auf § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 ProdSG. Die beschriebenen schlegelartigen Schneidwerkzeuge für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen entsprechen nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG (§ 3), so dass von ihnen die hohe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des hochrangigen Rechtsguts von Leben und Gesundheit der Verwender oder anderer gefährdeter Personen ausgeht.
In Umsetzung des Beschlusses der Kommission vom 19. Januar 2012 wird daher die erstmalige Bereitstellung der Produkte auf dem Markt im Sinne des § 2 Nummer 15 ProdSG untersagt.
Nach pflichtgemäßem Ermessen wird über die erstmalige Bereitstellung der Produkte hinaus auch jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der beschriebenen Schneidwerkzeuge zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit im Sinne des § 2 Nummer 4 ProdSG untersagt.
Gründe von dieser Entscheidung, über das Inverkehrbringen hinaus jede Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des § 2 Nummer 4 ProdSG zu untersagen, abzusehen oder eine andere Entscheidung zu treffen, sind nicht ersichtlich. Weniger belastende Eingriffe sind nicht erfolgversprechend.
Die Untersagungsverfügung ist auch insofern ein erforderliches, geeignetes und angemessenes Mittel, um die von den aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehenden schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen ausgehende, dargestellte Gefahr zu beseitigen. Zumal die an tragbaren handgeführten Freischneidern/Motorsensen angebrachten Schutzeinrichtungen keinen angemessenen Schutz vor den größeren Risiken bieten können, die von schlegelartigen Schneidwerkzeugen mit verbundenen Metallteilen ausgehen. Auch ist die Mittel-Zweck-Relation gewahrt. Die für jede bereitstellende Person im Sinne des § 2 Nummer 4 ProdSG mit der Untersagung der Bereitstellung verbundene wirtschaftliche Belastung tritt gegenüber dem Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Verwender und Dritter zurück.
Die Anordnung ist nach pflichtgemäßem Ermessen im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erklärt worden. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids hätte zur Folge, dass die Produkte bis zu diesem Zeitpunkt in der vorliegenden gefährlichen Form bereitgestellt werden könnten. Damit wären Verwender und Dritte beim Betrieb weiterhin der Gefahr schwerer oder tödlicher Verletzungen durch das Herausschleudern eines Kettengliedes oder Steines mit hoher Geschwindigkeit ausgesetzt. Bei der Verwendung von schlegelartigen Schneidwerkzeugen mit verbundenen Metallteilen ist das Restrisiko eines Bruchs beim Betrieb und des Herausschleuderns von Gegenständen wesentlich höher als bei einteiligen Metallschneidwerkzeugen. Die Metallteile von schlegelartigen Schneidwerkzeugen und ihre Verbindungen
unterliegen wiederholten starken mechanischen Beanspruchungen, wenn sie mit Steinen, Felsen und anderen Hindernissen in Berührung kommen und sind anfällig dafür, auseinanderzubrechen und bei hoher Geschwindigkeit herausgeschleudert zu werden. Auch ist bei ihnen die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie Steine mit höherer Energie herausschleudern als einteilige Metallschneidwerkzeuge.
Das Fortbestehen einer solchen Gefahrensituation kann nicht hingenommen werden, zumal das Herausschleudern eines Kettengliedes eines aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehenden schlegelartigen Schneidwerkzeugs eines Freischneiders/einer Motorsense bereits zu einer tödlichen Verletzung einer umherstehenden Person geführt hat. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Verwender und Dritter überwiegt das Interesse der bereitstellenden Personen im Sinne des § 2 Nummer 4 ProdSG an der aufschiebenden Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens.
Diese Allgemeinverfügung wird nach § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht, da der genaue Kreis der Personen, die die genannten Schneidwerkzeuge auf dem Markt bereitstellen, nicht bekannt und eingrenzbar ist.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als bekannt gegeben. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblichen Gründe (Gefahr für Leben und Gesundheit der Verwender und Dritter durch das Herausschleudern eines Kettengliedes oder Steines mit hoher Geschwindigkeit) machen eine von § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG abweichende Bestimmung des Tages des Inkrafttretens der Allgemeinverfügung erforderlich. Sie wird mit dem genannten Zeitpunkt wirksam.