Sobald es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, sind öffentliche Straßen, Wege oder Plätze zu benennen. Vorschläge zu Neu- oder Umbenennungen von Straßen, Wegen und Plätzen im öffentlichen Straßenland können grundsätzlich von allen Bürger*innen bei der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Mitte von Berlin oder deren Fraktionen eingereicht werden.
Benennungsvorschläge sind gebührenfrei.
Die Vorschläge werden im Ausschuss für Bildung und Kultur der BVV abgestimmt und bei positivem Beschluss fachlich im Amt für Weiterbildung und Kultur, Fachbereich Kunst, Kultur und Geschichte geprüft. Nach positiver Abstimmung wird der jeweilige Name auf eine Liste für mögliche Straßenbenennungen gesetzt. Die Zahl der Listeneinträge übersteigt deutlich die Zahl der zu benennenden Straßen, Wege und Plätze. Die Bezirksverordnetenversammlung kann dem Bezirksamt die Be- oder Umbenennung einer Straße empfehlen. Erst wenn dieses mit Beschluss der Empfehlung folgt, wird die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin eingeleitet.
Auch Privatstraßen sind auf Antrag des Grundstückseigentümers öffentlich zu benennen, soweit dies zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist.
Der Eigentümer der Privatstraße schlägt den Namen vor, wobei die Bestimmungen für die Benennung öffentlicher Straßen einzuhalten sind. Sollte der Eigentümer keinen eigenen Namenswunsch vorweisen, besteht die Möglichkeit, dass ihm ein Name aus der vorgehaltenen Liste vorgeschlagen wird. Der Eigentümer trägt die Kosten des Benennungsverfahrens.
Die rechtliche Grundlage jeder Neu- oder Umbenennung sind das Berliner Straßengesetz und seine Ausführungsbestimmungen. Außerdem gelten verschiedene Grundsätze, die von der BVV in folgenden Beschlüssen festgelegt wurden:
- 2002 beschloss die BVV Mitte einen Kriterienkatalog für die Neu- bzw. Umbenennung von Straßen (siehe Beschluss 0384/II).
- 2004 entschied die BVV Mitte, dass bei der Neubenennung von Straßen und Plätzen im Bezirk Namen von Frauen besondere Berücksichtigung finden sollen (siehe Beschluss 1367/II). Dies soll so lange geschehen, bis ein Gleichstand zwischen den Geschlechtern bei der Benennung erreicht ist.
- 2014 wurden diese Grundsätze an die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union und an die europäische Rechtsprechung angepasst. Demnach werden Frauennamen weiterhin vorrangig berücksichtigt, Straßen und Plätze werden aber nicht ausschließlich nur nach Frauen benannt (siehe Beschluss 1763/IV).
- Ausführungsvorschriften zu § 5 des Berliner Straßengesetzes (AV Benennung)