Regelbedarf & Mehrbedarf

Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile, sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Bürgergeldes bzw. des Sozialgeldes) entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken.

Die Höhe der aktuellen Regelbedarfe finden Sie auf den Seiten des BMAS – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mehrbedarf

Für besondere Lebenssituationen gibt es die Möglichkeit, Mehrbedarfe zu gewähren, die mit dem Regelbedarf nicht abgedeckt werden.
Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe des jeweils zustehenden Regelbedarfs begrenzt. Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:

Im Regelfall müssen Leistungen für Mehrbedarfe nicht gesondert beantragt werden. Die Ansprüche werden bei Vorlage der entsprechenden Nachweise geprüft.

Daher ist es wichtig, die Antragsformulare vollständig auszufüllen und alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Haben Sie konkrete Fragen zu Mehrbedarfen, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Die Mitarbeitenden des Jobcenter Berlin Mitte beraten Sie gern.

Mehrbedarf für werdende Mütter

Der Anspruch auf Mehrbedarf bei Schwangerschaft besteht ab der 13. Schwangerschafts­woche. Als Nachweis ist der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen.
Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% des maßgeblichen Regelbedarfes.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinerziehende sind Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und alleine für deren Erziehung und Pflege sorgen. Die Höhe des Mehr­bedarfs beträgt 36 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes.

Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung

Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhält. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35 % des individuell zustehenden Regelbedarfs.

Kostenaufwändige Ernährung

Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergeben sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Mehrbedarf für unabweisbare, besondere Bedarfe in Härtefällen

Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht.

Beispiele:
  • Wahrnehmung des Umgangsrechts für minderjährige Kinder außerhalb von Berlin
  • Hygieneartikel bei bestimmten Krankheiten (z.B. HIV)
  • Haushaltshilfe für Behinderte

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Die Haushaltsenergie ist grundsätzlich mit dem Regelbedarf abgedeckt. Nicht berücksichtigt ist jedoch ein erhöhter Energieverbrauch, wie er durch die dezentrale Warmwassererzeugung mit Strom oder Gas entsteht. Wird Warmwasser zum Beispiel über einen Durchlauferhitzer oder eine Gastherme dezentral erzeugt, erfolgt die Abrechnung nicht über die Heizkosten mit der Vermieterin oder dem Vermieter, sondern über die Haushaltsenergie mit den Energie­lieferanten (Strom oder Gas).

Zum Ausgleich dieses Mehraufwands ist bei betroffenen Leistungsberechtigten ein in der Regel pauschalierter Mehrbedarf anzuerkennen. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach dem Alter der leistungsberechtigten Personen und dem für sie maßgeblichen Regelbedarfs.