Aktuelle Fachkenntnisse sind für die (Wieder-) Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung wichtig. Sie erhöhen Ihre Chance auf eine Beschäftigung deutlich. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitsvermittlerin bzw. Ihrem Arbeitsvermittler, welche Förderung für Sie die Beste ist.
Möglichkeiten der Förderung
Förderinstrumente
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Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)
Eine berufliche Weiterbildung soll Ihre Vermittlungschancen deutlich verbessern. Bei der Förderung beruflicher Weiterbildung werden Ihre Fähigkeiten, Ihr bisheriger beruflicher Werdegang und Vorkenntnisse und Ihre persönlichen Voraussetzungen wie Eignung und Mobilität berücksichtigt. Nach diesen Faktoren entscheidet das Jobcenter nach ausführlicher Beratung, ob Sie zur beruflichen Eingliederung eine Qualifizierung benötigen. Ziel ist Ihre dauerhafte Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt.
Weiterbildungsprämie
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) die an einer FbW teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, erhalten nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.Für wen?
Grundsätzlich alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) nach dem SGB II, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten, und bei denen ein arbeitsmarktrelevanter Qualifizierungsbedarf festgestellt wurde.
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Arbeitsgelegenheiten (AGH)
Mit AGH sollen arbeitsmarktferne Menschen ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten bzw. wiedererlangen und Integrationsfortschritte erzielen. (Wieder-) Herstellung und (Aufrecht-) Erhaltung bzw. Stabilisierung der Beschäftigungsfähigkeit von (arbeitsmarktfernen) erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Durchführung von Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich und wettbewerbsneutral sind.
Für wen?
Die Förderung richtet sich an arbeitsmarktferne Hilfebedürftigte (eLb), die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten, und die einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen. AGH sind eine Ermessensleistung.
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Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT)
Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erhalten Sie als Teilnehmer oder Teilnehmerin eine individuelle Förderleistung, die Ihre passgenaue Eingliederung unterstützt. (z.B. Bewerbungstraining, Gesundheitsförderung).
Für wen?
Die Förderung kommt für jene erwerbsfähigen Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen in Frage, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und bei denen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger als zielführendes Instrument zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt identifiziert wird.
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Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II
Vorrangiges Ziel ist die Eröffnung von Teilhabechancen durch die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigung, sowie mittel- bis langfristig der Übergang in eine ungeförderte voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Förderung beinhaltet einen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für maximal 5 Jahre – und im Bedarfsfall die Übernahme von Weiterbildungskosten.
Zudem wird während der Beschäftigung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung gefördert, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern sowie die Beschäftigungsfähigkeit und das Leistungsvermögen steigern soll, um den Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu begleiten.
Für wen?
- Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und die älter als 25 Jahre sind, seit mindestens 6 Jahren in den letzten 7 Jahren SGB-II-Leistungen bezogen haben, in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig waren und für sie Zuschüsse nach § 16i SGB II noch nicht für eine Dauer von 5 Jahren erbracht worden sind.
- Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und die nur in den letzten 5 Jahren durchgängig Arbeitslosengeld-II-Leistungen erhalten haben, können zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind leben oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX sind,
- Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und die seit dem 01.01.2015 für mehr als 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, das durch einen Zuschuss nach § 16e SGB II (alte Fassung) (FAV) oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde und dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt haben.
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Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Förderung von nicht geringfügigen Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch einen Lohnkostenzuschuss im 1. Jahr in Höhe von 75 % und im 2. Jahr in Höhe von 50 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
Zudem wird während der Beschäftigung eine beschäftigungsbegleitende Betreuung gefördert, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern sowie die Beschäftigungsfähigkeit und das Leistungsvermögen steigern soll.
Für wen?
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Bestimmte Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit bleiben dabei unberücksichtigt.
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Einstiegsgeld für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (ESG)
Gewährung eines befristeten finanziellen Zuschusses bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mit einer Mindestarbeitszeit von 15 h/Woche, wenn dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist und mit der aufgenommenen Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit überwunden/verringert werden kann.
Für wen?
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten
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Eingliederungszuschuss (EGZ)
Mit der Arbeitgeberleistung EGZ sollen die Marktchancen von Personen (einschließlich behinderter bzw. schwerbehinderter Personen) verbessert werden, deren Vermittlung aus Gründen erschwert ist, die in ihrer Person liegen und bei denen bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz sog. Minderleistungen vorliegen. Die aus der Förderung resultierende Nachbeschäftigungspflicht für die Arbeitgebenden der geförderten Personen nach Ende der EGZ-Förderung sorgt für eine langfristige Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit und des Leistungsvermögens.
Förderhöhe und Förderdauer (Lohnkostenzuschuss) richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der förderfähigen Personen und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung).
Für wen?
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten, die arbeitslos oder arbeitsuchend sind, deren Vermittlung aus Gründen erschwert ist, die in ihrer Person liegen und die bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz eine Minderleistung aufweisen.
Als Tatbestandsmerkmale einer erschwerten Vermittlung gelten Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der Person der förderfähigen Person begründet sind.
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Probebeschäftigung für behinderte Menschen
Erstattung sämtlicher Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
Für wen?
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten, die behindert, schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gleichgestellt sind.
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Aktivierungs- und Vermittlungs-Gutschein (AVGS)
Der AVGS ermöglicht es Personen, eigenständig
- nach zugelassenen Trägern für ein passgenaues Coaching (z.B.: zur Erstellung von aktuellen Bewerbungsunterlagen, zum Üben von Vorstellungsgesprächen usw.) oder
- nach zugelassenen Trägern der privaten Arbeitsvermittlung zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeit oder
- nach Firmen für eine Arbeitserprobung zu suchen.
Für wen?
Erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen (eLb), die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und bei denen im Rahmen einer Potenzialanalyse eine Maßnahme in der Gutscheinvariante als zielführendes Förderinstrument identifiziert wurde. Durch die selbständige Suche nach passenden Anbietern wird vor allem die Eigenverantwortung der eLb‘s bei der Umsetzung der individuellen Integrationsstrategie gestärkt.
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Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (VB)
Durch eine Förderung aus dem VB kann eine Person auf Antrag bei einer Anbahnung und/oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 15h/Woche oder schulischen Ausbildung finanziell individuell unterstützt werden.
Beispiele für mögliche Kostenübernahmen:
- Bewerbungskosten (schriftliche Bewerbungen, Bewerbungsfotos etc.)
- Kosten im Rahmen von Vorstellungsgesprächen
- Reisekosten zum Antritt einer auswärtigen Arbeits- oder schulischen Ausbildungsstelle
- Kosten für getrennte Haushaltsführung aufgrund einer auswärtigen Arbeits- oder schulischen Ausbildungsaufnahme
- Umzugskosten für Umzüge aufgrund einer auswärtigen Arbeits- oder schulischen Ausbildungsaufnahme
- Nachweise (Zeugnisübersetzungen, Rote Karte, Tauglichkeitsuntersuchungen
Für wen?
Grundsätzlich alle erwerbsfähige Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld-Leistungen, die gleichzeitig kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten und bei denen ein arbeitsmarktrelevanter Förderungsbedarf festgestellt wurde.
Jobcenter Berlin Mitte
Gemeinsame Einrichtung (gE) der Agentur für Arbeit Berlin Mitte und des Bezirksamts Mitte von Berlin.
Persönlich, online oder telefonisch, wir sind für Sie da!
Persönlich:
Besuchen Sie uns in einem unserer 5 Standorte
Servicezeiten:
Standorte Spittelmarkt, Wedding, Lehrter Straße
Montag, Dienstag, Mittwoch
08:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 bis 14:00 Uhr
Standort Leopoldplatz
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag
08:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 18:00 Uhr
Online:
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Freitag
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