Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGBII

Kinder die spielen Sonne

Kinder und Jugendliche haben je nach Alter und Entwicklungsstufe besondere Bedürfnisse, die bei der Förderung im SGB II in Zukunft berücksichtigt werden.

Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket – zusätzlich zum Basisgeld. Das Bildungspaket ermöglicht, dass Kinder, deren Existenzminimum vom Staat gesichert wird, gezielt gefördert werden. Es sorgt für mehr soziale Integration und eröffnet den Kindern ein Mehr an Lebens- und Bildungschancen.

Mitmachen möglich machen

Das Bildung- und Teilhabepaket

Das Bildung- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen und steht allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren zu, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern, wenn sie Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen.

Alle Leistungen gelten aus dem BuT automatisch als mit beantragt, sobald man den allgemeinen Antrag auf Lebensunterhaltsleistungen („Arbeitslosengeld II-Antrag“) gestellt hat.

Leistungen auf einen Blick:
  • Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf 195 Euro je Kind (65 Euro zum 01.02.2024 und 130 Euro zum 01.08.2024)
  • Kostenübernahme für eintägigen Ausflüge, Projekte der Kita, Kindertagespflege oder Schule
    Kostenübernahme für mehrtätige Fahrten mit der Kita, Kindertagespflege oder Schule (Klassenfahrten, Sprachreisen, Kitafahrten)
  • kostenloses Mittagessen in Kita, Kindertagespflege oder Schule
  • Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben monatlich 15 Euro je Kind
  • teilweise Übernahme von Ausrüstungsgegenständen und Fahrtkosten im Zusammenhang mit einem Angebot in der sozialen und kulturellen Gemeinschaft
  • kostenlose Schülerbeförderung www.bvg.de/schuelerticket
  • Anspruch auf angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule – auch ohne, dass die Versetzung akut gefährdet ist.

Weitere Erläuterungen können Sie auch den Seiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie entnehmen.

Unterstützung für Schulmaterial im neuen Schuljahr

Mit dem Start des neuen Schuljahres erhalten Schülerinnen und Schüler im Bürgergeldbezug zusätzliches Geld aus dem Bildung- und Teilhabepaket für die Ausstattung mit persönlichen Schulmaterialien. Den persönlichen Schulbedarf erhalten alle Schüler:innen, deren Familien Bürgergeld beziehen. Jährlich zum 1. August und 1. Februar wird der Schulbedarf durch die Berliner Jobcenter in der Regel automatisch ausgezahlt. Für Schüler:innen ab der 10. Klasse benötigen die Jobcenter eine Schulbescheinigung für das aktuelle Schuljahr.

Wir wünschen allen Schüler:innen einen guten Start ins neue Schuljahr.

  • Wie können Schüler:innen den persönlichen Schulbedarf erhalten?

    Für Schülerinnen und Schüler, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, zahlen wir den persönlichen Schulbedarf automatisch aus. Mit dem Antrag auf Bürgergeld wird gleichzeitig der Antrag auf persönlichen Schulbedarf gestellt. Dies bedeutet, dass bis zum Abschluss der 9. Klasse kein gesonderter Nachweis benötigt wird.

  • Welche Nachweise werden benötigt?

    Zur Einschulung eines Kindes sowie ab der 10. Klasse benötigen wir einen Nachweis über den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule mit Beginn des neuen Schuljahres. Eine Schulbescheinigung, auf welcher die besuchte Schule sowie die aktuelle Jahrgangsstufe hervorgehen, erhalten Schüler:innen in der Regel im Sekretariat der besuchten Schule.

    Wir empfehlen allen Schüler:innen, die Bürgergeld erhalten, mit dem neuen Schuljahr eine aktuelle Schulbescheinigung bei Ihrem Berliner Jobcenter einzureichen. Dies geht auch einfach online unter www.jobcenter.digital.

  • Wie, wann und in welcher Höhe wird der persönliche Schulbedarf ausgezahlt?

    Der persönliche Schulbedarf wird zusammen mit dem Bürgergeld an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt. Hierzu ergeht ein gesonderter Bescheid. Die Auszahlung des persönlichen Schulbedarfs erfolgt in zwei Teilen: zum 1. August eines Jahres in Höhe von 130,00 Euro und zum 1. Februar eines Jahres in Höhe von 65,00 Euro.

  • Haben auch Schüler:innen einen Anspruch auf persönlichen Schulbedarf, wenn sie bisher kein Bürgergeld erhalten?

    Bei Familien mit geringem Einkommen kann ein Anspruch auf Bürgergeld durch den persönlichen Schulbedarf entstehen. Zudem können Schüler:innen, bei denen die erstmalige Hilfebedürftigkeit nach den Stichtagen eingetreten ist und bisher für das Schuljahr keine Leistungen für den Schulbedarf bezogen haben, Schulbedarf erhalten. Weitere Informationen und Beratung zum Thema Bildung und Teilhabe bieten die Berliner Jobcenter und die BuT-Beratungsstelle unter www.but-beratung.de.

  • Übersicht Bildung und Teilhabe

    PDF-Dokument (186.6 kB)

  • BuT Beratung Flyer

    PDF-Dokument (1.3 MB)