(1) In jeder Dienststelle wird ein Ausschuss für Gesundheitsmanagement eingerichtet.
(2) Der AGM ist Impulsgeber und bietet eine zuständigkeitsübergreifende Austausch-, Diskussions- und Evaluationsplattform. Er handelt auf der Basis der RDV Ges und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung und Steuerung eines dienststelleninternen Gesundheitsmanagements,
- Vorbereitung und Empfehlung von Entscheidungen,
- Entwicklung strategischer und operativer Ziele für die Dienststelle,
- Durchführung eines vollständigen Prozesses des Betrieblichen Gesundheitsmanagements:
- Analyse der gesundheitlichen Situation in der Dienststelle
- Erarbeitung von Maßnahme-, Zeit- und Kostenplänen
- Evaluation und Controlling der Projekte und Maßnahmen
- Entgegennahme und Auswertung der dienststelleninternen Gesundheitsberichterstattung,
- kontinuierlicher Austausch über die Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Wirksamkeit des Gesundheitsmanagements,
- Aufbau und Förderung von partizipativen dienststelleninternen und dienststellenexternen Netzwerkstrukturen.
(3) Der AGM berücksichtigt bei seiner Aufgabenumsetzung alle gesundheitsrelevanten Diversity-Dimensionen, zum Beispiel Geschlecht, Lebensalter, Behinderung, ethnische Herkunft, sexuelle Identität, und Religion.
(4) Der AGM kann in den Ausschuss für Personalmanagement (vergl. Nummer 4.1., Absatz 1 der RDV Personalmanagement) integriert werden.
(5) Der AGM kann mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zusammengelegt werden.
(6) Der AGM tagt in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal pro Jahr. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der AGM besteht grundsätzlich aus:
- einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Dienststelle,
- zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem Bereich Personalmanagement,
- der bzw. dem Gesundheitskoordinierenden,
- jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter jeder örtlichen Beschäftigtenvertretung.
(8) Je nach den örtlichen Gegebenheiten können weitere Expertinnen und Experten hinzugezogen werden (z.B. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Ergonomiebeauftragte, betriebliche Suchtkrankenhelferinnen und Suchtkrankenhelfer, externe Sachverständige, Vertretungen der Rehabilitationsträger). Als Expertinnen und Experten können auch Vertreterinnen und Vertreter einer Fachabteilung bzw. eines Fachamtes hinzugezogen werden.