(1) Mit der Software werden Informationen über nähere Umstände der von Menschen geleisteten Arbeit mit Angaben zu Aufwand und Dauer personenbezogen aus papierenen Meldungen, anderen IT-Verfahren oder sonstigen Quellen erfasst. Die Software gestattet dadurch, die vereinbarten Arbeitsziele bezüglich des erreichten Erfolgs zu überprüfen . Sie darf jedoch – außerhalb der Zwecke von § 9 Abs. 2 und 3 TV Infotechnik – nicht zum Zweck der Überwachung von Leistung oder Verhalten einzelner Mitarbeiter eingesetzt werden. Kontrollen beziehen sich deshalb auf die Prüfung erreichter Ergebnisse und den dafür notwendigen Aufwand, nicht aber – solange diese Daten einen Bezug auf die durchführende Person aufweisen – auf den Ablauf ihrer zu den Ergebnissen führenden Arbeit.
(2) Zur Prüfung des Arbeitsfortschritts wird das Meilensteinprinzip genutzt. Die Nutzer melden zu ausgesuchten, vorab festgelegten oder vereinbarten Zeitpunkten den Stand der Arbeiten, nicht aber lückenlos alle einzelnen Arbeitsschritte, so daß eine nachträgliche Überwachung personenbezogener Arbeitsabläufe ausgeschlossen und die Kontrolle auf das Erreichen kritischer Ergebnisse beschränkt wird.
(3) Die minimale Dauer (Zeitraster) von Aufwänden (Datenfeld „Arbeit“) ist bei den Planungs- und Ist-Daten projektbezogen adäquat zu den Bedürfnissen des Projekts festzulegen.
(4) Namen oder sonstige identifizierende Merkmale können in Stammdaten verwendet werden. Der Namensbezug dient ansonsten ausschließlich zur Kenntlichmachung verantwortlicher, anzusprechender oder zuständiger Personen. Namen werden nur in Auswertungen sichtbar gemacht, die sich auf den einzelnen Vorgang oder Gegenstand beziehen.
(5) Die Zulässigkeit der Meldung personenbezogener Daten an Projektleitung und Projekt-Controlling regelt Anlage 2 (Datenkatalog personenbezogener Daten) für jedes Datenfeld im Einzelnen. Die Speicherungsdauer derartiger Daten nach der Projektabnahme ist bezogen auf die Projektbedingungen und rechtliche Notwendigkeiten zu befristen. Wenn diese Daten (durch vollständiges Löschen von Namen und Stellenzeichen) anonymisiert sind, dürfen sie längerfristig gespeichert, archiviert und weiterverarbeitet werden.
(6) Die Zugriffsrechte auf die Daten in der Software sind nach dem Muster von Anlage 3 (Zugriffsrechte) projektbezogen zu regeln.