Dienstvereinbarung über den Betrieb der Vermittlungsdatenbank (DV-VDB)

Die DV wurde am 08.12.2009 geändert!

Der § 3 und der § 8 sind mit der DV vom 08.12.2009 geändert worden!

*Dienstvereinbarung über den Betrieb der
Vermittlungsdatenbank Zentrales Personalüberhangmanagement (DV-VDB)*

Zwischen

dem Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP)

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des
Landes Berlin (HPR)

wird aufgrund

– § 74 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) in der Fassung vom 25. Februar 2004 (GVBl. S. 95), des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik (TV Infotechnik) vom 23. März 1989 (DBI. 1 S. 42) und entsprechend Nr. 10 der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung vom 8. August 1991 (DBI. I S. 300) in der jeweils geltenden Fassung11) nachfolgend Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung genannt) die folgende Dienstvereinbarung (DV) abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich/Ziel- und Zweckbestimmung

(1) Diese Dienstvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen regelt die beteiligungsrechtlichen Bedingungen für den Betrieb der Vermittlungsdatenbank (VDB) auf der Basis von MS ACCESS am Client. Am Server werden die Daten im Format MS SQL Server gespeichert.

(2) Die Dienstvereinbarung erfasst alle Dienstkräfte, deren personenbezogene Daten zum Zweck der Vermittlung von Personalüberhang elektronisch erfasst, zentral gespeichert und verarbeitet werden sowie alle Dienstkräfte, die Aufgaben in der Dienststelle ZeP wahrnehmen.22) Der Begriff „Personenbezogene Daten“ ist entsprechend Nr. 2 Abs. 2 sowie der Begriffsbestimmung der Nr. 3.2 der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung definiert.)

(3) Die VDB hat als zentrales Ziel die Unterstützung zum Abbau des Personalüberhangs, die Eröffnung neuer Perspektiven für die Mitarbeiter und die Schaffung transparenter Prozesse. Die informationstechnische Unterstützung der Personaleinsatz- und Personalentwicklungsplanung im ZeP soll durch den Einsatz der VDB sichergestellt werden. Die VDB wird ein wichtiges Instrument für die erforderliche qualitäts- und quantitätsbezogene Steuerung von Personalüberhangkräften in sinnvolle Arbeitsbereiche darstellen. Mit dem Einsatz soll der Prozess der Besetzung freier Stellen und Übergangseinsätze wesentlich erleichtert werden. Gleichzeitig wird die VDB die für ein zielgerichtetes Steuerungs- und Berichtswesen notwendigen Analysen vereinfachen.

(4) Die VDB dient der Erfüllung der Aufgaben des ZeP gemäß der in § 2 des Gesetzes zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz – StPG) gesetzlich umschriebenen Aufgaben. Die Einrichtung einer automatisierten Datei für die Verarbeitung der im § 4 Abs. 1 Satz 2 StPG genannten personenbezogenen Daten von Personalüberhangkräften ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StPG zulässig.

(5) Bei den in § 4 Abs. 1 Satz 2 StPG genannten personenbezogenen Daten von Personalüberhangkräften handelt es sich um „Stammdaten“ über die

  • Personalüberhangkräfte des Landes Berlin (Angaben zur Person, zum Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis, zur Qualifikation, zu Funktionsbeeinträchtigungen der Personalüberhangkräfte, den beruflichen Neigungen und Interessen der Personalüberhangkräfte, soweit diese von den Personalüberhangkräften geäußert wurden)

und die zur Verfügung stehenden

  • Einsatzmöglichkeiten (Stellen und Übergangseinsätze und deren Anforderungs- und Aufgabenprofile).

Auf der Grundlage eines zentralen Qualifizierungskatalogs wird ein datenbankgestützter Abgleich zwischen den personenbezogenen Qualifikationen und den arbeitsplatzbezogenen Anforderungsprofilen ermöglicht. Sensible Datenkategorien, wie Fehlzeiten und Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen der Personalüberhangkräfte werden in der VDB nicht gespeichert. Bei der Speicherung personenbezogener Qualifikationsmerkmale wird ausschließlich auf objektive Angaben aus der Personalakte zurückgegriffen; bewertende Angaben zur Qualifikation werden nicht verarbeitet.

§ 2 Systembeschreibung

(1) Das Rollen- und Berechtigungskonzept ist in der Anlage 1 beschrieben.

(2) Das Betreiberkonzept ist aus der Anlage 2 ersichtlich.

(3) Die VDB wird in einem lokalen Netzwerk betrieben, dessen Systembeschreibung sich aus dem Sicherheitskonzept (Anlage 3) ergibt.

(4) Die Anwendungen der Software des Verfahrens sind im Anwenderhandbuch
(Anlage 4) beschrieben.

(5) Im ZeP ist ein Verzeichnis über die Endgeräte zu führen. Sofern Bildschirme den Erfordernissen des § 4 TVInfotechnik nicht entsprechen, sind sie unverzüglich durch Geräte zu ersetzen, die der Bildschirmarbeitsplatzverordnung entsprechen.

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten wird beschrieben in:

  • dem Rollen- und Berechtigungskonzept (Anlage1)
  • dem Anwenderhandbuch (Anlage 4)
  • einem Datenkatalog einschließlich aller Datenfelder und deren Inhalte (Anlage 5)
  • einem Katalog der Daten und Druckausgaben (inklusive Reports) (Anlage 6).

(2) Der Datenbestand der VDB kann für personalwirtschaftliche Planung, Personalentwicklung33) Rechtsgrundlagen hierfür sind § 56 Abs. 4 i.V.m. § 56 g Landesbeamtengesetz (LBG) für Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte, die sich in einem öffentlich rechtlichen Dienst und Treueverhältnis zum Land Berlin befinden, und Artikel 111 § 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 für Bewerber, Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer.) sowie für statistische Erhebungen ausgewertet werden. Für die Durchführung von Auswertungen mit personenbezogenen Daten gelten die Festlegungen im Katalog der Daten- und Druckausgaben (Anlage 6) und im Rollen- und Berechtigungskonzept (Anlage 1). Soweit von diesen Festlegungen abweichende Auswertungen beabsichtigt sind, ist vorher der HPR zu informieren und ggf. zu beteiligen.

(3) Verknüpfungen, die über Nr. 4.6 der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung hinausgehen, sind im Einzelfall zu vereinbaren.

§ 4 Datenschutz, Datensicherung, Berechtigungen

(1) Der Nutzungsumfang sowie die Zugriffsberechtigungen zur VDB sind im Rollen- und Berechtigungskonzept (Anlage 1) und im Sicherheitskonzept (Anlage 3) abschließend festgelegt.

(2) Die Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch von personenbezogenen Daten werden im Sicherheitskonzept (Anlage 3) festgelegt.

(3) Nach Nr. 5 der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung erhält die Dienstkraft bei erstmaliger Speicherung sowie bei wesentlichen Änderungen der zu ihrer Person gespeicherten Daten eine Auskunft. Das Recht auf Datenauskunft bleibt hiervon unberührt.

(4) Durch Benutzeridentifizierung wird sichergestellt, daß nur die im Rollen- und Berechtigungskonzept (Anlage 1) aufgeführten Berechtigten unmittelbaren Zugriff auf die VDB haben. Die Berechtigten erhalten durch technische Maßnahmen jeweils nur in dem Umfang Zugang zu den personenbezogenen Daten der VDB, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(5) Zur Sicherstellung einer Zugriffs und Eingabekontrolle der VDB im Sinne des Datenschutzgesetzes werden die Aufgaben des Verfahrensverantwortlichen und der Infrastrukturbetreuung voneinander getrennt. Die Einzelheiten sind im Betreiberkonzept (Anlage 2) geregelt.

§ 5 Leistungs und Verhaltenskontrollen

Die VDB darf nur im Rahmen des Regelungsbereiches von § 9 TV Infotechnik als Hilfsmittel zur individuellen Leistungs und Verhaltenskontrolle eingesetzt werden.

§ 6 Qualifizierung

Die Qualifizierung wird nach einem Qualifizierungskonzept durchgeführt (Anlage 7).

§ 7 Weiterentwicklung der VDB

(1) Soweit die VDB während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung weiterentwickelt wird, geschieht dies unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Dienstvereinbarung.

(2) Wird das VDB-Verfahren weiterentwickelt, der Leistungsumfang erweitert oder Inhalte der Anlagen dieser Dienstvereinbarung verändert, ist der HPR unverzüglich zu informieren. Von der Informationspflicht sind Beseitigungen programmtechnischer Fehler des VDB-Verfahrens ausgenommen.

(3) Die Änderung der Anlagen wird ggf. nach erforderlicher Zustimmung des HPR unter dem aktuellen Datum Bestandteil dieser Dienstvereinbarung.

§ 8 Beteiligungsrechte

(1) Das ZeP stellt dem HPR, soweit für seine Aufgabenerfüllung erforderlich, Einzelauskünfte über personenbezogene Daten in der VDB bei schriftlicher Vorlage der Einwilligung der betroffenen Dienstkraft oder im Rahmen von konkreten Beteiligungsverfahren zur Verfügung. Nr. 4.5 der Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung ist zu beachten.

(2) Der HPR ist auf Wunsch in die Arbeitsweise der VDB einzuweisen.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Abweichungen von dieser Dienstvereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines schriftlichen Nachtrags zu dieser Dienstvereinbarung.
(3) Die Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  • Berlin, den 28.10.2004
    Buschmann
    Zentrales Personalüberhangmanagement

    Berlin, den 02.11.2004
    Klang, Hellwig
    Hauptpersonalrat

  • Anlagen zur Dienstvereinbarung
    (nicht angefügt)

  • Anlage 1

    Rollen- und Berechtigungskonzept

  • Anlage 2

    Betreiberkonzept (Gesamtsystemarchitektur)

  • Anlage 3

    Sicherheitskonzept (mit technischer Systembeschreibung)

  • Anlage 4

    Anwenderhandbuch (Systembeschreibung)

  • Anlage 5

    Datenkatalog

  • Anlage 6

    Daten und Druckausgaben (inklusive Reports)

  • Anlage 7

    Qualifizierungskonzept