§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- a) im Satz 1 wird die Fußnote wie folgt gefasst:
“Rechtsgrundlagen hierfür sind § 84 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 und 2 Landesbeamtengesetz (LBG) i.v.m. § 50 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG).”
- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
“Soweit von diesen Festlegungen abweichende Auswertungen beabsichtigt sind, ist vorher der HPR zu beteiligen .”