1. Durch die Dienststelle ist festzulegen, wer mit der Systemverwaltung betraut ist. Deren Aufgaben, die sich in Abhängigkeit von den durch die TK-Anlage abgedeckten Anwendungen ändern können, sind in einer Dienstanweisung festzulegen. An Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
Einrichten, Aktivieren und Deaktivieren von Leistungsmerkmalen generell und je Anschluß sowie Einrichten und Sperren von Anschlüssen, soweit dies nicht vom Hersteller vorgenommen wird,
- Pflegen der Systembeschreibung,
- Erstellen der Gebührenrechnungen,
- Verwalten der Datenträger,
- Überwachen der Instandhaltung und Wartung,
- Vergabe und Verwaltung von Kennungen und Passwörter.
Die Aktivitäten der Systemverwaltung sind zu protokollieren; soweit dies nicht automatisiert geschieht, ist eine manuelle Dokumentation vorzunehmen. Gesprächsnachweise, DV-Ausdrucke und Datenträger sind verschlossen aufzubewahren und zu versenden. Es ist sicherzustellen, daß sie nur von den empfangsberechtigten Personen geöffnet werden.
Das Kopieren von Datenträgern ist nur zulässig, wenn dies für den Betrieb des Systems oder für Programmänderungen erforderlich ist. Die für die Abrechnung privater Kommunikationsvorgänge gespeicherten Verbindungsdaten sind nach der Bezahlung der Entgelte zu löschen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Während der Aufbewahrungszeit kann nur zum Zwecke der Fehlerermittlung auf sie zurückgegriffen werden.
Eine Verknüpfung der gespeicherten Daten mit anderen Systemen, mit denen personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet werden ist nicht zulässig. Bei der Qualifizierung der Beschäftigten zur Bedienung der zentralen Einheiten (System-Administration) ist der Tarifvertrag “Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der IuK-Technik vom 23.März 1989” in vollem Umfang anzuwenden. Dies gilt auch, wenn durch den Einsatz und den Betrieb von digitalen Telefonanlagen Tätigkeiten teilweise oder ganz entfallen. Die Benutzer der Telefonendgeräte werden in die Bedienung der Geräte eingewiesen.
2. Eine Beeinflussung des Betriebs durch private Firmen von außen, z.B. durch externe Fernwartung, ist nicht zuzulassen. Die interne Fernwartung (Fernadministration) ist unter den folgenden Bedingungen zulässig:
- Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf die Nebenstellennummern und die Leistungsmerkmale, die in der Systembeschreibung für die Nebenstellen dokumentiert sind, zu beschränken.
- Auf die Daten in den Arbeitsspeichern der Endgeräte, der Betriebsterminals, der Gebühren- und Gesprächsdatenerfassungsanlagen darf nicht zugegriffen werden. Ein Zugriff muß durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
- Die interne Fernwartung muß sich mit Benutzerkennung und Passwort gegenüber dem System eindeutig identifizieren.
- Alle Aktivitäten der internen Fernwartung sind für den Betreiber nachvollziehbar zur protokollieren.
Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist interne Fernwartung auf die Übermittlung von Fehlermeldungen zu beschränken.
3. Die digitale Telefonanlage und der Terminal des Systemadministrators sind in einem verschlossenen Raum (Betriebsraum) unter-zubringen. Alle systemtechnischen Abläufe einschließlich aller Programmveränderungen werden über ein Terminal im Betriebsraum
rund um die Uhr gespeichert und sind dem Personalrat jederzeit nach Absprache mit der Dienststelle zugänglich. Zugang zu dem Betriebsraum und zu dem Terminal, in dem sich die digitale Telefonanlage befindet, haben nur ausdrücklich autorisierte Beschäftigte
und der Systemadministrator, sowie namentlich bekanntes und eingewiesenes Personal der Wartungsfirma bzw. des Netzcarriers.