Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz und den Betrieb von digitalen Telefonanlagen

Die Senatsverwaltung für Inneres und der Hauptpersonalrat haben die nachfolgende Rahmendienstvereinbarung über den Einsatz und Betrieb von digitalen Telefonanlagen abgeschlossen. In der Rahmendienstvereinbarung wird die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten innerhalb des Fernsprechverkehrs geregelt, soweit personalvertretungsrechtliche Beteiligungstatbestände davon betroffen sind.

Inhaltsverzeichnis

RDV ist außer Kraft gesetzt!

Diese Dienstvereinbarung wurde mit Abschluss der RDV über den Einsatz und Betrieb von Telekommunikationsanlagen vom 29.12.2005 außer Kraft gesetzt.
Die auf dieser RDV als Grundlage abgeschlossenen Dienstvereinbarungen waren bis zum 31.12.2006 hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung einzelner Regelungen an die neue Rahmendienstvereinbarung zu prüfen, ggf. zu ergänzen oder neu abzuschließen.

Zwischen

der Senatsverwaltung für Inneres

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

wird folgende

R a h m e n d i e n s t v e r e i n b a r u n g
über den Einsatz und den Betrieb von digitalen Telefonanlagen

abgeschlossen:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

  1. Gegenstand dieser Rahmendienstvereinbarung ist der Einsatz und der Betrieb von digitalen Telefonanlagen. Sie regelt die Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten innerhalb des Fernsprechverkehrs durch digitale Telefonanlagen (Telekommunikationsanlagen) einschließlich der über ISDN genutzten Dienste.
  2. Diese Rahmendienstvereinbarung gilt für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin.

§ 2 Grundsatz und Ziele

1. Mit dieser Rahmendienstvereinbarung soll der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG sichergestellt werden. Oberster Grundsatz ist der Schutz personenbezogener Daten und die Garantie auf ungehinderten Gebrauch des gesprochenen Wortes.

2. Der Einsatz von digitalen Telefonanlagen hat zum Ziel, den Beschäftigten zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben ein optimales Kommunikationsmittel an die Hand zu geben. Durch Nutzung der technischen Möglichkeiten sollen die Belastung des einzelnen Beschäftigten und der Verwaltungsaufwand verringert sowie der telefonische Informationsaustausch zwischen den Beschäftigten und zu den Bürgern verbessert werden.

3. Der Hauptpersonalrat stimmt mit dieser Rahmendienstvereinbarung dem Einsatz und Betrieb der digitalen Telekommunikations-anlagen zu, wenn dieser dem geltenden Recht und den Vorschriften dieser Rahmendienstvereinbarung entspricht. Die Dienststelle unterrichtet im Verfahren nach § 79 PersVG durch eine § 7 dieser Rahmendienstvereinbarung entsprechende Beschreibung der Telekommunikationsanlage die zuständige Personalvertretung so frühzeitig, daß ihre Anregungen berücksichtigt werden können. Die Beteiligten gehen einvernehmlich davon aus, daß mit diesen Vereinbarungen die gemäß PersVG erforderliche Mitbestimmung des örtlichen Personalrates nicht verbraucht wird.

4. Die technischen Geräte und Arbeitsplätze müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften behindertengerecht ausgestattet sein.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Digitale Telefonanlagen im Sinne dieser Vereinbarung sind Systeme, die ausschließlich dem Fernsprechverkehr dienen und die im wesentlichen folgende Komponenten umfassen:

  • die Vermittlungseinrichtungen mit ihren Schnittstellen,
  • die Endgeräte mit den jeweiligen Schnittstellen,
  • die verfügbaren Dienste mit ihren Leistungsmerkmalen, den Gebührenserver (Speicherung und Verarbeitung von Gebührendatensätzen für kostenpflichtige Nutzung von Diensten) sowie Server für weitere Telekommunikationsdienste wie z.B. Faxserver (Empfangen, Verwalten und Weiterleiten von Fax-Nachrichten), elektronisches Telefonbuch (Buchführung über Rufnummern, Adressen etc.) und Voice Mail Server (Sprachinformations- und Sprachspeichersystem zur gezielten Verteilung von gesprochenen Mitteilungen)
  • die eingesetzte Software.

§ 4 Umfang des Einsatzes digitaler Telefonanlagen

Alle in der Anlage 1 aufgeführten Leistungsmerkmale können im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zum Einsatz und zur Anwendung gebracht werden. Sollen diese Leistungsmerkmale eingeschränkt oder darüberhinaus andere eingesetzt werden, sind diese mit der zuständigen Personalvertretung in der ergänzenden Dienstvereinbarung zu vereinbaren oder ihnen muß als Einzelmaßnahme zugestimmt werden. Digitale Telefonanlagen dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle benutzt werden.

§ 5 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Im folgenden wird zwischen Verbindungs-, Betriebs- und Inhaltsdaten unterschieden. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Rahmendienstvereinbarung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Verbindungsdaten wie Rufnummer der anrufenden und angerufenen Teilnehmer/innen sind personenbezogene Daten, die für die Verbindung und Gebührendatenermittlung und -abrechnung erforderlich sind.

Die Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen wird auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Informationsverarbeitung in der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Informationsverarbeitungsgesetz – IVG) vom 09. Oktober 1992, zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstruktugesetz 1997 – HStrG 97)
vom 12. März 1997 vorgenommen.

Weitere Einzelheiten regelt die Verordnung über die Speicherung, die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Verbindungen.

Kann eine Gebührendatenermittlung aus hard- oder softwaretechnischen Gründen nicht durchgeführt werden, erfolgt keine Speicherung, Protokollierung oder Auswertung der Verbindungsdaten. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung durch Selbst-aufschreibung und Abrechnung über die Nachweisliste durchgeführt.
Betriebsdaten sind Daten, die zum Zwecke der Störungseingrenzung und -beseitigung erhoben werden. Sie sind grundsätzlich zu anonymisieren. Werden solche Daten erhoben, ist für jede digitale Telefonanlage mit der zuständigen Personalvertretung der Umfang dieser Daten in einer Dienstvereinbarung festzulegen, soweit nicht im Rahmen einer Einzelmaßnahme mitbestimmt wird. Verkehrsmessungen sind zur Beseitigung technischer Störungen, im Rahmen der vorbeugenden Wartung – einerseits zur Messung der Verkehrsgüte (innerer Belastungszustand) und andererseits zur wirtschaftlichen Bemessung der Leitungsbündel – zulässig.
Inhaltsdaten sind zwischen den Teilnehmern/innen ausgetauschte Informationen. Eine Aufzeichnung von Inhaltsdaten ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind nur aufgrund gesetzlicher Regelung zulässig. Das Mithören von Gesprächen und die Aufschaltung von Dritten ist nur mit Kenntnis und Zustimmung aller Teilnehmer im Einzelfall zulässig.
Die Nutzung vorhandener Voice Mail Server als zentrale Anrufbeantworter ist zulässig. Nur der Beschäftigte, der einen Voice Mail Server nutzt, ist berechtigt, den Inhalt zu aktivieren. Die Zugangsberechtigung zu den Voice Mail Servern vergibt der Administrator der TK-Anlage. Das Abhören des Inhalts der Voice Mail Server ist dem Administrator ausdrücklich zu untersagen. Eine ausreichende Kontrolle ist sicherzustellen. Für Faxserver gilt sinngemäß das Gleiche.

§ 6 Leistungsmerkmale und Beschreibung des Systems

  1. Die zuständige Personalvertretung vereinbart in der Dienstvereinbarung, sofern eine solche abgeschlossen wird, die eingesetzen Leistungsmerkmale, um eine technisch mögliche Leistungs- und Verhaltenskontrolle auszuschließen.
  1. Die jeweiligen digitalen Telefonanlagen sind mit allen Systembestandteilen (Hardware-komponenten) sowie Aufstellungsort zu beschreiben. Die Beschreibung der Telekommunikationsanlage wird dem örtlichen Personalrat frühzeitig übergeben. Ein Handbuch über die Beschreibung der Hardware ist der zuständigen Personalvertretung auf Wunsch zu überlassen.
    Die zum Einsatz kommende Software ist mit allen Standardprogrammen und Funktionen, die zum Betrieb der digitalen Telefonanlage notwendig sind, abschließend in der Anlage “Software-komponenten” beschrieben. Ein Handbuch über die Beschreibung der Software ist dem Personalrat auf Wunsch zu überlassen.

§ 7 Systemverwaltung und Wartung

1. Durch die Dienststelle ist festzulegen, wer mit der Systemverwaltung betraut ist. Deren Aufgaben, die sich in Abhängigkeit von den durch die TK-Anlage abgedeckten Anwendungen ändern können, sind in einer Dienstanweisung festzulegen. An Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

Einrichten, Aktivieren und Deaktivieren von Leistungsmerkmalen generell und je Anschluß sowie Einrichten und Sperren von Anschlüssen, soweit dies nicht vom Hersteller vorgenommen wird,
  • Pflegen der Systembeschreibung,
  • Erstellen der Gebührenrechnungen,
  • Verwalten der Datenträger,
  • Überwachen der Instandhaltung und Wartung,
  • Vergabe und Verwaltung von Kennungen und Passwörter.

Die Aktivitäten der Systemverwaltung sind zu protokollieren; soweit dies nicht automatisiert geschieht, ist eine manuelle Dokumentation vorzunehmen. Gesprächsnachweise, DV-Ausdrucke und Datenträger sind verschlossen aufzubewahren und zu versenden. Es ist sicherzustellen, daß sie nur von den empfangsberechtigten Personen geöffnet werden.

Das Kopieren von Datenträgern ist nur zulässig, wenn dies für den Betrieb des Systems oder für Programmänderungen erforderlich ist. Die für die Abrechnung privater Kommunikationsvorgänge gespeicherten Verbindungsdaten sind nach der Bezahlung der Entgelte zu löschen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Während der Aufbewahrungszeit kann nur zum Zwecke der Fehlerermittlung auf sie zurückgegriffen werden.

Eine Verknüpfung der gespeicherten Daten mit anderen Systemen, mit denen personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet werden ist nicht zulässig. Bei der Qualifizierung der Beschäftigten zur Bedienung der zentralen Einheiten (System-Administration) ist der Tarifvertrag “Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der IuK-Technik vom 23.März 1989” in vollem Umfang anzuwenden. Dies gilt auch, wenn durch den Einsatz und den Betrieb von digitalen Telefonanlagen Tätigkeiten teilweise oder ganz entfallen. Die Benutzer der Telefonendgeräte werden in die Bedienung der Geräte eingewiesen.

2. Eine Beeinflussung des Betriebs durch private Firmen von außen, z.B. durch externe Fernwartung, ist nicht zuzulassen. Die interne Fernwartung (Fernadministration) ist unter den folgenden Bedingungen zulässig:

  • Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf die Nebenstellennummern und die Leistungsmerkmale, die in der Systembeschreibung für die Nebenstellen dokumentiert sind, zu beschränken.
  • Auf die Daten in den Arbeitsspeichern der Endgeräte, der Betriebsterminals, der Gebühren- und Gesprächsdatenerfassungsanlagen darf nicht zugegriffen werden. Ein Zugriff muß durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
  • Die interne Fernwartung muß sich mit Benutzerkennung und Passwort gegenüber dem System eindeutig identifizieren.
  • Alle Aktivitäten der internen Fernwartung sind für den Betreiber nachvollziehbar zur protokollieren.

Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist interne Fernwartung auf die Übermittlung von Fehlermeldungen zu beschränken.

3. Die digitale Telefonanlage und der Terminal des Systemadministrators sind in einem verschlossenen Raum (Betriebsraum) unter-zubringen. Alle systemtechnischen Abläufe einschließlich aller Programmveränderungen werden über ein Terminal im Betriebsraum
rund um die Uhr gespeichert und sind dem Personalrat jederzeit nach Absprache mit der Dienststelle zugänglich. Zugang zu dem Betriebsraum und zu dem Terminal, in dem sich die digitale Telefonanlage befindet, haben nur ausdrücklich autorisierte Beschäftigte
und der Systemadministrator, sowie namentlich bekanntes und eingewiesenes Personal der Wartungsfirma bzw. des Netzcarriers.

§ 8 Rechte des Personalrats

  1. Sofern weitergehende Regelungen erforderlich sind, kann jede Dienststelle mit ihrem Personalrat eine ergänzende Dienstvereinbarung abschließen. Die gemäß § 1 Abs. 2 der Rechtsverordnung über die Löschung und sonstige Verarbeitung von Verbindungsdaten zur Abrechnung privater und Kontrolle dienstlicher Nutzung kommunikationstechnischer Anlagen zu benennenden Stellen, deren Tarifeinheiten nur als Summe erfaßt werden, sind in der ergänzenden Dienstvereinbarung festzulegen.
  2. Der Personalrat erhält jederzeit nach Absprache mit der Dienststelle Zutritt zu den Betriebsräumen, in dem sich die digitale Telefonanlage befindet.
  3. Systemänderungen hardware- oder softwaretechnischer Art sowie der aktivierten Leistungsmerkmale bzw. der gespeicherten Daten bedürfen im Rahmen des §85 Abs.1 Nr.13 PersVG der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Personalvertretung.
  4. Rechtzeitig – vor Ausschreibung des Pflichtenheftes – erhält die zuständige Personalvertretung das Pflichtenheft zur Stellungnahme. Nach erfolgter Ausschreibung und vor Bestellung der digitalen Telefonanlage ist ggf. mit der zuständigen Personalvertretung im Rahmen der Mitbestimmung Einvernehmen über die ergänzende Dienstvereinbarung zu erzielen.

§ 9 Schlußbestimmungen

  1. Die Rahmendienstvereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Rahmendienstvereinbarung vom 15.08.1991 tritt gleichzeitig außer Kraft. Die auf deren Grundlage abgeschlossenen Einzeldienstvereinbarungen sind bis zum 31.12.1997 hinsichtlich einer erforderlichen Anpassung einzelner Regelungen an die neue Rahmendienstvereinbarung zu prüfen, ggf. zu ergänzen oder neu abzuschließen.
  2. Die Rahmendienstvereinbarung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Die Kündigung bedarf einer schriftlichen Form.

Berlin, den 31.07.1997

  • Senatsverwaltung für Inneres
    Lancelle

    Hauptpersonalrat
    Schwenn und Klang

Anlage 1

Leistungsmerkmale digitaler Telekommunikationsanlagen

*1. Teilnehmerleistungsmermale
1.1 Allgemeine Teilnehmerleistungsmerkmale*

  • unterschiedlicher Ruf (interne/externe Anrufe)
  • Rückfrage
  • Wiederanruf nach Auflegen in Rückfrage
  • Umlegen (Weitervermitteln)
  • Kurzwahl individuell
  • Kurzwahl zentral
  • Anrufumleitung variabel
  • 12er Konferenz
  • erweiterte Wahlwiederholung
  • automatischer Rückruf im Frei- und Besetztfall
  • Makeln
  • Übermittlung der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (gehend)
  • Ansage/Musikeinspielung für wartende Teilnehmer

*1.2 Besondere Teilnehmerleistungsmerkmale
1.2.1 Leistungsmerkmale digitaler Komfortapparate*

  • Namentasten (Zielwahltasten)
  • Display
  • Anzeige der Rufnummer mit Unterdrückungsmöglichkeit (kommend)
  • Anzeige der gewählten Rufnummer
  • Anzeige aktivierter Leistungsmerkmale
  • Termineinrichtung
  • Uhrzeit- und Datumsanzeige
  • Lauthören/Freisprechen
  • Wahl bei aufgelegtem Handapparat
  • Anschaltemöglichkeit für Funktionsterminals (Zielwahlmodul, persönliches ETB)
  • Direktruf

1.2.2 Gesondert einzurichtende Leistungsmerkmale für analoge und digitale Teilnehmer

  • Sammelanschluß
  • Anrufumleitung fest
  • Rufweiterschaltung
  • Nachtschaltung
  • Anrufübernahme in einer Teamgruppe
  • Direktverbindungen (Hotlines)
  • Anklopfen
  • Anrufschutz

1.2.3 Leistungsmerkmale für Vorzimmeranlagen und Teamgruppen (digitale Teilnehmer)

  • 20er Konferenz

1.2.4 Leistungsmerkmalumfang Voice-Server

  • Postfachfunktion
  • Zugangssicherung des eigenen Postfachs durch PIN und persönliche Codenummer
  • Bedienerführung (optisch oder akustisch)
  • Aufnehmen, Speichern, Wiedergeben und Beantworten von Nachrichten
  • Ansagen an den Anrufer
  • Rundsenden an andere Postfächer
  • Anzeige vorliegender Nachrichten

1.2.5 Leistungsmerkmalumfang Telefax-Server

  • Postfachfunktion
  • Anzeige eingegangener Nachrichten am eigenen Telefon
  • ortsunabhängige Anfragemöglichkeit der eingegangenen Nachrichten durch
  • Eingabe einer PIN und persönlicher Codenummer
  • Absenden eigener Nachrichten
  • Rundsenden eigener Nachrichten
  • Konvertierungsfunktion
  • Telefax nach Telefax (zur Zeit nicht benötigt)

2. Leistungsmerkmale für das Betriebspersonal

  • Rufnummernanzeige des kommenden Teilnehmers
  • Rufnummernanzeige eines zu vermittelnden Teilnehmers
  • Aufschalten beim Vermitteln von Amtsverbindungen mit Aufmerksamkeitston
  • Wiederanruf
  • Nutzung des ETB
  • Prüfung der Zugriffs- und Benutzerberechtigung
  • Aufnahme der folgenden Teilnehmerdaten: Adresse der Dienststelle, Stellenzeichen,
  • Name, Arbeitsgebiet (eventuell Kurzbeschreibung), Standort, Rufnummer, Telefaxnummer
  • Suche von Teilnehmern aufgrund im ETB gespeicherter Informationen
  • automatische Wahl
  • Drucken ausgewählter ETB-Bereiche

3. Leistungsmerkmale für den Administrator

  • interne Fernadministration der in den Anlagen vorhandenen Teilnehmer- und Netzschnittstellen
  • interne Fernadministration der unter 1 und 2 beschriebenen Leistungsmerkmale
  • Stör- und Alarmbehandlung
  • Durchführung von Verkehrsmessungen