(1) Die Dienststelle legt fest, wer mit der Systemverwaltung betraut ist. Die Aufgaben der Systemverwaltung, die sich in Abhängigkeit von den durch die Telekommunikationsanlage abgedeckten Anwendungen ändern können, sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Aufgaben der Systemverwaltung sind insbesondere:
- Einrichten, Aktivieren und Deaktivieren von Leistungsmerkmalen
- Pflegen der Systembeschreibung,
- Erstellen der Gebührenrechnungen,
- Verwalten der Datenträger,
- Überwachen der Instandhaltung und Wartung,
- Vergabe und Verwaltung von Kennungen und Passwörter.
(2) Die Aktivitäten der Systemverwaltung sind zu protokollieren; soweit dies nicht au-tomatisiert geschieht, ist eine manuelle Dokumentation vorzunehmen.
(3) Gesprächsnachweise, Ausdrucke und Datenträger sind verschlossen aufzubewahren und zu versenden. Sie dürfen nur von den empfangsberechtigten Personen geöffnet werden.
(4) Das Kopieren von Datenträgern ist nur zulässig, wenn dies für den Betrieb des Systems oder für Programmänderungen erforderlich ist.
(5) Eine Beeinflussung des Betriebs durch Dritte von außen zum Zwecke der externen Fernwartung, ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Systemadministrator für gezielte Maßnahmen zeitlich begrenzt zuzulassen. Alle im Rahmen einer solchen Maßnahme vorgenommen Zugriffe werden protokolliert. Weitergehende Einschränkungen durch Absatz 3 bleiben unberührt. Andere Beeinflussung durch Dritte von außen ist unzulässig.
(6) Die interne Fernwartung (Fernadministration) ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf die Nebenstellennummern und die Leistungsmerkmale, die in der Systembeschreibung für die Nebenstellen dokumentiert sind, zu beschränken.
- Auf die Daten in den Arbeitsspeichern der Endgeräte, der Betriebsterminals sowie der Gebühren- und Gesprächsdatenerfassungsanlagen darf nicht zugegriffen werden. Ein Zugriff muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
- Die interne Fernwartung muss sich mit Benutzerkennung und Passwort gegenüber dem System eindeutig identifizieren.
- Alle Aktivitäten der internen Fernwartung sind für den Betreiber nachvollziehbar zu protokollieren. Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die interne Fernwartung auf die Übermittlung von Fehlermeldungen zu beschränken.
(7) Bei Telekommunikationsanlagen, die eine drahtlose Telekommunikation ermöglichen, ist sicherzustellen, dass für diese unter Berücksichtigung der erhöhten Nutzungsfreiheit möglichst das gleiche Schutzniveau wie für drahtgebundene Systeme erreicht wird.
(8) Alle systemtechnischen Abläufe einschließlich aller Programmveränderungen der Telekommunikationsanlage werden im Betriebsraum rund um die Uhr gespeichert und sind dem Personalrat jederzeit nach Absprache mit der Dienststelle zugänglich. Zugang zu dem Betriebsraum haben nur ausdrücklich autorisierte Beschäftigte und der Systemadministrator, sowie namentlich bekanntes und eingewiesenes Personal der Wartungsfirma bzw. des Netzdiensteanbieters. Der Personalrat erhält eine Liste der Zutrittsberechtigten. Der Personalrat erhält jederzeit nach Absprache mit der Dienststelle Zutritt zu den Betriebsräumen, in dem sich die Telekommunikationsanlage befindet. Im Übrigen gelten die Sicherheitsvorschriften des § 9 BDSG und der Anlage zu § 9Abs. 1 BDSG.