Erschließungsbeitrag
Begriff
Mit dem Erschließungsbeitrag finanziert die Kommune die für die Erschließung von Grundstücken notwendigen Anlagen. Der Erschließungsbeitrag wird als Kommunalabgabe erhoben und den Eigentümern der jeweils anliegenden Grundstücke in Rechnung gestellt.
Zu den Erschließungsanlagen zählen im wesentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich deren Regenentwässerung und Beleuchtung, gegebenenfalls auch Anlagen zum Schutz vor Immissionen (z.B. Schallschutzwände).
Nicht zu den kommunalen Erschließungsanlagen gehören die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas und Kommunikationsmedien. Dieses obliegt den jeweiligen Versorgungsträgern und sind nicht Bestandteil des Erschließungsbeitrages.
Quelle
Die Erhebung des Erschließungsbeitrages wird im § 127 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.