Einheitswert

Begriff

Der Einheitswert dient aktuell zur steuerlichen Bewertung von Immobilien für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Feststellungszeitpunkte sind hierbei der 1. Januar 1964 und der 1. Januar 1935. Diese mittlerweile zeitlich und somit auch wertmäßig starke Abweichung zum derzeitigen “gemeinen Wert” (Verkehrswert), führten per Gerichtsurteil dazu, dass für die Bewertung im Rahmen anderer Steuerarten, z.B. der Erbschafts- und Schenkungssteuer, jetzt der Verkehrswert maßgeblich ist.

Handhabung beim Gutachterausschuss

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin ermittelt keine Einheitswerte. Ebenso liegen seiner Geschäftsstelle keinerlei Informationen über Einheitswerten vor.

Quelle

Die Feststellung von Einheitswerten wird im § 19 Bewertungsgesetz (BewG) definiert.