Gutachterausschuss
Begriff
Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen wurden in jedem Landkreis bzw. kreisfreien Stadt der Bundesrepublik Deutschland selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. Bundesweit sind somit derzeit rund 1.200 Gutachterausschüsse für ihre jeweiligen Einzugsbereiche zuständig. Die Gutachterausschüsse bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein.
Da die Gutachterausschüsse in der Regel nur zu Objektbesichtigungen und Beratungen zusammenkommen, bedienen sich die Gutachterausschüsse jeweils einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstellen bereiten die Besichtigungen und Beratungen des Gutachterausschusses vor, veröffentlichen seine Beratungsergebnisse und sind die Anlaufstelle der Bürger für Anfragen, Anträge etc.
Aufgaben
Die Gutachterausschüsse sollen zur Transparenz des Immobilienmarktes beitragen. Hierzu gehören die gesetzlich definierten Aufgaben nach Baugestzbuch (BauGB):- Führung der Kaufpreissammlung
- Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken
- Erstattung von Gutachten über die Höhe der Entschädigung von Rechtsverlusten und anderer Vermögensnachteile (z.B. bei Enteignung)
- Ermittlung von Bodenrichtwerten
- Ermittlung von für die Wertermittlung erforderliche Daten (z.B. Liegenschaftszinssätze, Sachwertanpassungsfaktoren, Umrechnungskoeffizienten, Vergleichsfaktoren)
Weitere Aufgaben können in den Verordnungen der einzelnen Bundesländer definiert sein.
Quelle
Die Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Gutachterausschüsse sind in den §§ 192, 193 und 197 Baugesetzbuch (BauGB) und in den jeweiligen Landesverordnungen geregelt. In Berlin ist es die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB).