Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)

Begriff

Auf Grund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Länder ermächtigt, die Durchführung des Baugesetzbuches in Bezug auf die Wertermittlung durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln. Die Berliner Verordnung beinhaltet die Abschnitte Bodenordnung, Wertermittlung, Enteignungsbehörde und die obligatorischen Übergangs- und Schlussvorschriften. Im Abschnitt Wertermittlung werden die Aufgaben des Gutachterausschusses, seines Vorsitzenden und seiner Geschäftsstelle näher beschrieben. Weiterhin regelt sie u.a. die Führung der Kaufpreissammlung, die Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und die Ermittlung der Bodenrichtwerte.

Quelle

Den aktuellen Verordnungstext sowie Quellen- und Zitierhinweise bitten wir dem Internet und aktuellen sonstigen Publikationen zu entnehmen.

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