Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Vollständige Bezeichnung
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet.
Begriff
In der ehemaligen DDR erfolgte die Errichtung oder der Kauf von Gebäuden zumeist nicht im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb am Grundstück. Der volkseigene Grund und Boden wurde den Gebäudeeigentümern u.a. von den staatlichen Stellen nur zur Verfügung gestellt. So ergab es sich nach der Wende, dass in den neuen Bundesländern viele Gebäude auf fremden Privatgrund standen.
Aufgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist die Neuregelung und Anpassung derartiger Rechtsverhältnisse an das Rechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuches und seiner Nebengesetze. Sollten sich die Nutzer und die Grundstückseigentümer über den Wert des Grundstücks nicht einigen können, besteht nach diesem Gesetz die Möglichkeit ein Vermittlungsverfahren unter Aufsicht eines Notars einzuleiten. Im Rahmen dieses Vermittlungsverfahrens nach § 97 erhält der Notar Ermächtigung bezüglich der Antragsberechtigung und den Kaufpreisinformationen beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte.
Quelle
Die aktuellen Gesetzestexte sowie Quellen- und Zitierhinweise bitten wir dem Internet und aktuellen sonstigen Publikationen zu entnehmen.