Kaufpreissammlung
Begriff
Jeder Gutachterausschuss in der Bundesrepublik Deutschland führt vom Gesetz her eine Kaufpreissammlung, in der seine Geschäftsstelle die Kauffälle aus seinem Zuständigskeitsgebiet auswertet und registriert. Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle (in der Regel der Notar) in Abschrift dem Gutachterausschuss bzw. seiner Geschäftsstelle zu übersenden.
Das Programmsystem, mit dessen Hilfe das Land Berlin seine Kaufpreissammlung führt, trägt die Bezeichnung “AKS Berlin” (Automatisierte Kaufpreissammlung Berlin). In diesem Programmsystem enthalten ist u.a. das Kernmodul AKS Intra, welches die “originäre” Datenbank und wesentliche Kernfunktionen umfasst, sowie die für den Online-Abruf gespiegelte und optimierte Kaufpreissammlung AKS Online.
Nutzung
Die Kaufpreissammlung stellt für den Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle die Hauptinformationsquelle dar, um die gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Die Kaufpreissammlung bildet somit die Datengrundlage z.B. für die Ermittlung von Bodenrichtwerten, des Verkehrswertes, der wesentlichen Daten für die Wertermittlung und Marktanalysen.
Aus der Kaufpreissammlung können beim Nachweis des berechtigten Interesses auch Auskünfte z.B. an Sachverständige aus dem Bereich der Immobilienberwertung erteilt werden. Zugriff auf die Internetvariante AKS Online erhalten nur berechtigte Personen, die ein Prüfungsverfahren durchlaufen.
Datenschutz
Die AKS Intra und die AKS Online beinhalten keine personenbezogenen Daten wie z.B. der Name des Erwerbers oder des Verkäufers. In Zusammenarbeit mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurden normenklare Regelungen für die Führung der Kaufpreissammlung und der Auskünfte aus der Kaufpreissammlung entwickelt und zur Anwendung gebracht.
Zur Wahrung des Datenschutzes gehört selbstverständlich auch die datenschutzgerechte Vernichtung der übersandten Urkunden nach der Übernahme der Daten in die Kaufpreissammlung.
Quelle
Die Führung der Kaufpreissammlung ist im § 195 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, die Auskünfte im § 16 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB).