Pachten für erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau

Information

Gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG) darf als Pacht höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden.

Pachtverträge für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau werden wie Mietverträge privatrechtlich ohne Beurkundung vor einem Notar abgeschlossen. Somit erhält die Geschäfsstelle auch keine Abschrift des Pachtvertrages für die Aufnahme in die Kaufpreissammlung. Zudem sind solche Pachtflächen im städtisch geprägten Land Berlin sehr selten. Es ist somit sehr aufwendig derartige Pachten in Erfahrung zu bringen.

Zur Zeit sind keine Pachten für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in der Kaufpreissammlung vorhanden.

Antwort

Die ortsübliche Pacht für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau lässt sich ausschließlich durch ein gebührenpflichtiges Gutachten ermitteln.

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