Personalräte arbeiten auf der Grundlage des Personalvertretungsgesetztes (PersVG). Zu ihren allgemeinen Aufgaben gehören unter anderem:
- Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
- darüber zu wachen, dass die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen durchgeführt werden,
- Anregungen und Beschwerden von Dienstkräften entgegen zu nehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
- Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbeschädigter zu beantragen
- darüber zu wachen, dass die Chancengleichheit von Frauen und Männern herbeigeführt wird, Frauenförderpläne erstellt und durchgeführt werden.
Um diesen Aufgaben im Interesse der Beschäftigten nachkommen zu können, beteiligt sich der Personalrat an anstehenden Maßnahmen der Dienststelle durch Mitbestimmung oder Mitwirkung. Bei Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, ist die Zustimmung des Personalrates erforderlich. Stimmt der Personalrat nicht zu, kann die Maßnahme nicht durchgeführt werden, bevor nicht in einem genau vorgeschriebenen Verfahren unter Einbeziehung höherer Instanzen Einigung erzielt wurde. Dies kann auch zu einer endgültigen Zurückweisung der vorgesehenen Maßnahme führen. Die Mitwirkung ist ein schwächeres Recht des Personalrates. Derartige Maßnahmen müssen mit ihm mit dem Ziel einer Einigung erörtert werden. Die Dienststelle kann die geplanten Maßnahmen unter Angabe von stichhaltigen Gründen trotz der Einwendungen des Personalrates durchführen.
Weitere Aufgabenbereiche aus dem PersVG werden vom Gesamtpersonalrat (GPR), der alle Beschäftigten im Bereich der Senatsschulverwaltung vertritt, oder vom Hauptpersonalrat (HPR), der alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin vertritt, wahrgenommen.