Dienstbesprechungen
- dienen (im Unterschied zu Gesamt- und Schulkonferenz, SchulG §§ 75/79ff) nur der Weitergabe von Informationen zu wichtigen dienstlichen Sachverhalten, dazu können Nachfragen gestellt werden, es erfolgt jedoch keine Diskussion
- es werden keine Beschlüsse gefasst, daher
- wird kein Protokoll angefertigt
- Häufigkeit und Dauer sollten dem Informationsbedarf entsprechen
Dienstliche Beurteilungen
- Unterscheidung zwischen Anlassbeurteilung (Bewerbung, nach Beantragung…) und Regelbeurteilung
- Regelbeurteilungen:
- werden alle 5 Jahre durch die Schulleiterin gefertigt (bei Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen)
- ab dem 50. Lebensjahr nur im Einvernehmen zwischen Schulleiterin und Dienstkraft
- PR achtet auf formale Korrektheit und Verfahrensgerechtigkeit, er kann in den „Beurteilungsspielraum der Dienstbehörde nicht eindringen“
- siehe auch AV Lehrerbeurteilung
Dienstreisen
- dazu zählen:
- Tagesfahrten (z.B. Wandertage, Projekttage, Exkursionen)
- Schülerfahrten (z.B. Klassenfahrten, Ferienfahrten)
- Erzieher*innen / Betreuer*innen / PU
- bei Begleitung von Klassenfahrten: Nebenabrede mit Schulleiterin bzgl. der verlängerten Arbeitszeit
*ggf. Aufstockung teilzeitbeschäftigter Dienstkräfte
- bei Begleitung von Klassenfahrten: Nebenabrede mit Schulleiterin bzgl. der verlängerten Arbeitszeit
- siehe auch AV Veranstaltungen
Dienstreisekostenerstattung
- Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (günstigster Tarif)
- Entstandene Kosten bei Tagesfahrten (s.o.) werden auf Antrag im Sekretariat erstattet
- Aufwandsvergütung bei Schülerfahrten erfolgt je nach Reiseziel: zwischen 10 und 30 Euro
- Kostenobergrenzen beachten:
- Klassen 4 bis 6: 415 Euro
- Klassen 7 bis 10: 550 Euro für Standardfahrten
- Klassen 11 bis 13: 850 Euro
- Ski- oder Sprachreisen: 750 Euro
- Schüleraustauschfahrten nichteuropäisches Ausland: 1.450 Euro.
- Schüleraustauschfahrten innerhalb Europa: 750 Euro.
- Beantragung: innerhalb von 6 Monaten nach Ende d. Dienstreise schriftlich beim Schulleiter
- Achtung: jede Schule erhält pro Jahr ein bestimmtes Kontingent, Schulleiterin genehmigt auf der Grundlage des Kontingents die Fahrt, erst dann mit der Organisation beginnen!
- Problematisch: freiwillige Erklärung des Verzichts auf Reisekosten
Dienstreise / Stornokosten
Der Dienstherr muss den Lehrkräften bzw. den Erzieher*innen die Auslagen für die Vorbereitung einer genehmigten (!) Dienstreise/Schülerfahrt erstatten, wenn die Reise aus einem Grund ausfällt, den die Lehrkräfte oder Erzieher*inenn nicht zu vertreten hat.- Ansprechpartner im Bezirk:
- Frau Hönow
- Tel.: 90249-1613
- siehe auch Bundesreisekostengesetz §10 Abs.2; Landesbeamtengesetz § 77; TV-L §23 Abs.4
Dienst-Email
Der dienstliche Informationsaustausch über E-Mails wird von immer mehr Schulen als modernes Mittel der Kommunikation entdeckt. Hierbei lauern aber viele Stolperstellen. Negativste Auswirkung: eine unkontrollierte Entgrenzung von Arbeitszeit. Der Personalrat hat dazu mit der Dienststellenleitung eine Dienstvereinbarung geschlossen, wann, wie und in welchem Umfang dienstliche E-Mails genutzt werden können. Weitere Nutzungsvereinbarungen, vor allem zur Nutzung der dienstlichen Endgeräte, sind in Arbeit.
Dienstunfall
- achten Sie auf das richtige Formular (Beamt*innen bzw. Arbeitnehmer*innen)
- Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall: die Verletzung wurde durch eine äußere Ursache herbeigeführt; ggf. überprüft der Amtsarzt, ob Vorschädigungen eine Rolle gespielt haben
- bei Erkrankungen aufgrund eines Dienstunfalles haben Angestellte nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung Anspruch auf Verletztengeld (ca. 80 % des Lohns)
- Verantwortlich für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist bei Arbeitnehmern die Unfallkasse, bei Beamten die Personalstelle (AG Dienstunfälle/Versorgungsausgleich)
- Auch Beleidigungen, Bedrohungen etc. durch Schülerinnen, Eltern, Kolleginnen sowie Sachbeschädigungen an Brillen etc. sowie Covid-Infektionen in der Schule sind „Dienstunfälle“. Bitte tragen Sie entsprechende Vorfälle zumindest ins Unfallbuch ein
- Erreichbarkeit
- Arbeitnehmerinnen: Unfallkasse Berlin, Culemeyerstr. 2, 12277 Berlin, Tel.: 7624-0 Fax: 7624 1109 unfallkasse@unfallkasse-berlin.de
- Beamtinnen: SenBJW Personalstelle ZS P C 17, Flottenstraße 28-42, 13407 Berlin, Gruppenleitung Herr Dirk Schmidt ZS P C 17 Tel.: 90227 4430 Fax: 90227 4132
- Sachbearbeitung :
- Frau Rebecca Fiedler ZS P C 171 (A-Gün) Tel.: 90227 4435
- Frau Marina Karnstedt ZS P C 172 (Güo-Ran) Tel.: 90227 4431
- Frau Andrea Luckwald ZS P C 173 (Rao-Z) Tel.: 90227 4432
- E-Mail: vorname.nachname@senbjf.berlin.de