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A-Z

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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen an den Personalrat, teilweise mit Verweisen auf die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Bei individuellen Fragen können Sie uns gern zu unseren Sprechzeiten kontaktieren.

Broschüre A-Z

  • Rechtstipps Auflage 23-24

    PDF-Dokument (630.3 kB)

A - von Antragsfrist bis AZK

Antragfrist

  • 15. Januar! Anträge zum folgenden Schuljahr (insbesondere für Umsetzungen, Teilzeitanträge, Aufstockungen, Sonderurlaub, Sabbatical) zum 15.1. stellen!
  • Dienstweg: Antrag an die Personalstelle über die Schulleitung und die Schulaufsicht
  • Antragsformulare erhalten Sie in der Schule.

Arbeitssicherheit

Der arbeitsmedizinische Dienst ist das AMZ der Berliner Charité, Arbeitssicherheitstechnische Betreuung: Arbeitsmedizinische Betreuung:
  • Christoph Schulze
  • E-Mail
  • Turmstraße 21, 10559 Berlin, Haus F

Arbeitszeugnis auf Wunsch

Jedem*r Arbeitnehmer*in ist auf Wunsch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszuhändigen. Lassen Sie sich ggf. im Vorfeld von uns beraten.

siehe auch TV-L §35

Alle Lehrkräfte (auch Beamt*innen) siehe -> Dienstliche Beurteilung

Altersermäßigung für Lehrkräfte

  • Beschäftigungsumfang von 2/3: mindestens 18 Stunden (OS) bzw. 19 Stunden (GS):
    • 1 Stunde ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag
    • 1 weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden) ab dem Schuljahr nach dem 61. Geburtstag
    • Beschäftigungsumfang von unter 18 (OS) bzw. 19 (GS) Stunden, aber mindestens 50 %: 1 Stunde ab dem Schuljahr nach dem 60. Geburtstag

Ggf. neuen Teilzeitantrag mit 18 bzw. 19 Stunden stellen!

  • siehe Arbeitszeitverordnung §1 (4) (AZVO)

Amtsarzt & Betriebsarzt

  • „Amtsärzt*innen“ sind die Ärzt*innen auf Arbeitgeber-/ Dienstherrenseite für uns beim LaGeSo.
  • Betriebsärzt*innen sind die Ärzt*innen auf Arbeitnehmer-/Beamtinnenseite für uns über AMZ der Charité (siehe „Arbeitssicherheit“, weiter oben).

AZK-Tage für Lehrkräfte

  • Umwandlung in Ermäßigungsstunden:
    • 8 AZK-Tage entsprechen einer Ermäßigungsstunde pro Schuljahr
    • ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag: maximal 3 Ermäßigungsstunden
    • ab dem Schuljahr nach dem 63. Geburtstag: maximal 6 Ermäßigungsstunden
  • Freistellungsmöglichkeit („Abbummeln“) vor dem Renten-/Pensionsbeginn
    • informieren Sie sich bei Ihrer Personalsachbearbeitung
  • finanzielle Abgeltung:
    • bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
    • wenn Sie regulär pensioniert werden, aber aus dienstlichen Gründen bis zum Schuljahresende arbeiten möchten (nicht empfehlenswert!)
    • Höhe der finanziellen Abgeltung pro AZK-Tag (Bruttobetrag!): 1/65 der Summe der Bezüge der letzten 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bei Inanspruchnahme von Rente: Sonderregelungen beachten)
  • siehe Arbeitszeitverordnung §2b (AZVO)

B - von Befristete Verträge bis Bögertag

Befristete Verträge und Ferienbezahlung

  • Sommerferien: Sie haben Anspruch auf Bezahlung dieser Ferien, wenn:
    • a) Sie zwei Schulhalbjahre ununterbrochen beschäftigt waren und die Ferien diese Schulhalbjahre berühren oder einschließen
    • b) wenn die Tätigkeit ein Jahr andauert u. den Sommer mit einschließt (bei einem Jahr, können es auch mehrere Verträge sein)
  • Diese Bezahlung muss bei der Personalstelle beantragt werden, der Anspruch verfällt nach 6 Monaten
  • Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“): sofern das Arbeitsverhältnis am 01.12. besteht, haben Sie einen Anspruch auf anteilige Zahlung
  • siehe RdSchr. I Nr.27/1982 + TV-L §20

Beihilfe

Genauere Regelungen u.a. wer, wieviel und wofür:

Belohnungen und Geschenke

Dürfen eigentlich nicht angenommen werden.
  • AV von 2013: höchstens 10 € für Einzelgeschenke.
  • Ausnahme für Schulen seit 2016: Gemeinschaftsgeschenke der Eltern- oder Schülerschaft sind bis zu einem Wert von 30 € zulässig; bei einem Wert von 30-50 € besteht Meldepflicht bei der Schulleitung; höhere Werte nur nach ausdrücklicher Genehmigung;
  • weitere differenzierte Regelungen sind zu beachten.
  • siehe auch AV BuG + Landesbeamtengesetz

Beschwerdemanagement SenBJF

Das Beschwerdemanagement von SenBJF beansprucht für sich, schnelle und unbürokratische Problemlösungen zu ermöglichen; es nimmt Wünsche, Anregungen und Sorgen entgegen.

Betriebsmedizinische Beratung

  • AMZ der Charité Berlin

Bildungsurlaub

  • Arbeitnehmer*innen haben für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen Anspruch auf 10 Tage in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
  • Beamt*innen können Bildungsmaßnahmen über die Beantragung von Sonderurlaub wahrnehmen
  • siehe auch Bildungszeitgesetz und Sonderurlaubsverordnung (SoUrlVO) §4 und §6

Bögertage (für Lehrkräfte)

  • ein Tag kann individuell genommen werden
  • der 2. Tag ist der Tag nach Christi Himmelfahrt
  • entspr. unterrichtsfreie Tage: 10.05.24, 30.05.25
  • der Tag ist nicht in das Folgejahr übertragbar (Beamtenregelung auf angestellte Lehrkräfte mit Schreiben der Senatsbildungsverwaltung vom 04.09.2008 übertragen)
  • Arbeitszeitverordnung §2a

D - von Dienstbesprechungen bis Dienstunfall

Dienstbesprechungen

  • dienen (im Unterschied zu Gesamt- und Schulkonferenz, SchulG §§ 75/79ff) nur der Weitergabe von Informationen zu wichtigen dienstlichen Sachverhalten, dazu können Nachfragen gestellt werden, es erfolgt jedoch keine Diskussion
  • es werden keine Beschlüsse gefasst, daher
  • wird kein Protokoll angefertigt
  • Häufigkeit und Dauer sollten dem Informationsbedarf entsprechen

Dienstliche Beurteilungen

  • Unterscheidung zwischen Anlassbeurteilung (Bewerbung, nach Beantragung…) und Regelbeurteilung
  • Regelbeurteilungen:
    • werden alle 5 Jahre durch die Schulleiterin gefertigt (bei Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen)
    • ab dem 50. Lebensjahr nur im Einvernehmen zwischen Schulleiterin und Dienstkraft
  • PR achtet auf formale Korrektheit und Verfahrensgerechtigkeit, er kann in den „Beurteilungsspielraum der Dienstbehörde nicht eindringen“
  • siehe auch AV Lehrerbeurteilung

Dienstreisen

  • dazu zählen:
    • Tagesfahrten (z.B. Wandertage, Projekttage, Exkursionen)
    • Schülerfahrten (z.B. Klassenfahrten, Ferienfahrten)
  • Erzieher*innen / Betreuer*innen / PU
    • bei Begleitung von Klassenfahrten: Nebenabrede mit Schulleiterin bzgl. der verlängerten Arbeitszeit
      *ggf. Aufstockung teilzeitbeschäftigter Dienstkräfte
  • siehe auch AV Veranstaltungen

Dienstreisekostenerstattung

  • Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (günstigster Tarif)
  • Entstandene Kosten bei Tagesfahrten (s.o.) werden auf Antrag im Sekretariat erstattet
  • Aufwandsvergütung bei Schülerfahrten erfolgt je nach Reiseziel: zwischen 10 und 30 Euro
  • Kostenobergrenzen beachten:
    • Klassen 4 bis 6: 415 Euro
    • Klassen 7 bis 10: 550 Euro für Standardfahrten
    • Klassen 11 bis 13: 850 Euro
    • Ski- oder Sprachreisen: 750 Euro
    • Schüleraustauschfahrten nichteuropäisches Ausland: 1.450 Euro.
    • Schüleraustauschfahrten innerhalb Europa: 750 Euro.
  • Beantragung: innerhalb von 6 Monaten nach Ende d. Dienstreise schriftlich beim Schulleiter
  • Achtung: jede Schule erhält pro Jahr ein bestimmtes Kontingent, Schulleiterin genehmigt auf der Grundlage des Kontingents die Fahrt, erst dann mit der Organisation beginnen!
    • Problematisch: freiwillige Erklärung des Verzichts auf Reisekosten

Dienstreise / Stornokosten

Der Dienstherr muss den Lehrkräften bzw. den Erzieher*innen die Auslagen für die Vorbereitung einer genehmigten (!) Dienstreise/Schülerfahrt erstatten, wenn die Reise aus einem Grund ausfällt, den die Lehrkräfte oder Erzieher*inenn nicht zu vertreten hat.

Dienst-Email

Der dienstliche Informationsaustausch über E-Mails wird von immer mehr Schulen als modernes Mittel der Kommunikation entdeckt. Hierbei lauern aber viele Stolperstellen. Negativste Auswirkung: eine unkontrollierte Entgrenzung von Arbeitszeit. Der Personalrat hat dazu mit der Dienststellenleitung eine Dienstvereinbarung geschlossen, wann, wie und in welchem Umfang dienstliche E-Mails genutzt werden können. Weitere Nutzungsvereinbarungen, vor allem zur Nutzung der dienstlichen Endgeräte, sind in Arbeit.

Dienstunfall

  • achten Sie auf das richtige Formular (Beamt*innen bzw. Arbeitnehmer*innen)
  • Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall: die Verletzung wurde durch eine äußere Ursache herbeigeführt; ggf. überprüft der Amtsarzt, ob Vorschädigungen eine Rolle gespielt haben
  • bei Erkrankungen aufgrund eines Dienstunfalles haben Angestellte nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung Anspruch auf Verletztengeld (ca. 80 % des Lohns)
  • Verantwortlich für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist bei Arbeitnehmern die Unfallkasse, bei Beamten die Personalstelle (AG Dienstunfälle/Versorgungsausgleich)
  • Auch Beleidigungen, Bedrohungen etc. durch Schülerinnen, Eltern, Kolleginnen sowie Sachbeschädigungen an Brillen etc. sowie Covid-Infektionen in der Schule sind „Dienstunfälle“. Bitte tragen Sie entsprechende Vorfälle zumindest ins Unfallbuch ein
  • Erreichbarkeit
    • Arbeitnehmerinnen: Unfallkasse Berlin, Culemeyerstr. 2, 12277 Berlin, Tel.: 7624-0 Fax: 7624 1109 unfallkasse@unfallkasse-berlin.de
    • Beamtinnen: SenBJW Personalstelle ZS P C 17, Flottenstraße 28-42, 13407 Berlin, Gruppenleitung Herr Dirk Schmidt ZS P C 17 Tel.: 90227 4430 Fax: 90227 4132
    • Sachbearbeitung :
      • Frau Rebecca Fiedler ZS P C 171 (A-Gün) Tel.: 90227 4435
      • Frau Marina Karnstedt ZS P C 172 (Güo-Ran) Tel.: 90227 4431
      • Frau Andrea Luckwald ZS P C 173 (Rao-Z) Tel.: 90227 4432
      • E-Mail: vorname.nachname@senbjf.berlin.de

Dienstunfähigkeit

Ab mehr als 6 Monaten Krankheit ist bei Beamtinnen mit dem Vorgehen zur Dienstunfähigkeit und entsprechender amtsärztlicher Untersuchung zu rechnen. Lassen Sie sich vom Personalrat beraten.

E

Elternzeit und Mehrarbeit

Beschäftigte in Elternzeit im Teilzeitmodell sollen von der Mehrarbeit ausgenommen werden.

F - von Freistellung bis Funktionsstellen

Freistellung von Konferenzen

Bei unausweichlichen Situationen sind Beschäftigte mit kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen von Konferenzen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen freizustellen.

Ferienarbeitszeit

Die Höchstgrenze von 12 Ferienarbeitstagen für das nichtpädagogische Personal (z.B. Schulsekretärinnen) ist aufgehoben.

Funktionsstellen

Stellenausschreibungen werden auf der Internetseite Berliner Karriereportal veröffentlicht.
  • rechtliche Grundlage: VV Zuordnung (zuletzt geändert: 11.02.2020) und Arbeitsanweisung zur Besetzung von Funktionsstellen
  • kommissarisch zu besetzende Funktionen müssen schulintern veröffentlicht werden
  • siehe auch Frauenförderplan

G - von Gefährdungsanalyse bis Gesamtkonferenz

Gefährdungsanalyse

Der Arbeitgeber/Dienstherr ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen…
  • Schulbegehungen, jährlich
  • individuelle Gefährdungsanalyse, auf Antrag
  • Gefährdungsbeurteilung bei Schwangeren
  • siehe auch Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG §3f,§5

Gesamtkonferenz

Sie ist das wichtigste kollektive Gestaltungsorgan der Pädagog*innen. Hier können weitgehende Grundsätze der pädagogischen Arbeit beschlossen werden

H

Hamburger Modell

…bezeichnet eine Form des individuellen Wiedereinstiegs in die volle Dienstfähigkeit nach langer Krankheit. Über die Dauer von bis zu 6 Monaten werden Aufgaben und Arbeitszeit stufenweise erhöht. Über die Details beraten wir sie gern.

J - von Jahressonderzahlung bis Jubiläumszuwendung

Jahressonderzahlung

Anspruch auf die Jahressonderzahlung „Weihnachtsgeld“ hat, wer am 1. Dezember Dienstkraft ist. Die Höhe ist abhängig von der Besoldung/Eingruppierung.

Jubiläumszuwendung

  • Beamt*innen erhalten:
    • nach 25 Jahren: 350€
    • nach 40 Jahren: 450€
    • nach 50 Jahren: 550€.
      Gilt ab dem 1.1.2016! Eine Beantragung ist nicht vorgegeben.
  • Arbeitnehmer*innen erhalten:
    • nach 25 Jahren: 350€ und
    • nach 40 Jahren: 500€
      Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
  • Regelung für Arbeitsbefreiung Beamt*innen: siehe Sonderurlaub
  • Regelung für Arbeitsbefreiung Arbeitnehmer*innen: TV-L §23

K - von Klassenleitung bis Kündigungsfrist

Klassenleitungstätigkeit

  • für eine Klassenleiterstunde gibt es keinen Automatismus und keinen Rechtsanspruch!
  • Entlastungskontingent (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden) werden in der VV Zumessung, Punkt VI, definiert
  • Grundsätze der Verteilung von Verfügungsstunden legt die Gesamtkonferenz fest
  • Empfehlung: Beschluss zur Transparenz der Verteilung
  • VV Zumessung
  • Schulgesetz §79

K.O.-Tag

  • bis zu 3 Tage können Sie sich selbst krank melden
  • gilt nicht direkt im Anschluss an eine Krankschrift
  • nähere Informationen in der Verwaltungsvorschrift 2/2010

Krankheit des Kindes

  • Jeder gesetzlich Versicherte (pflichtversichert oder freiwillig) hat Anspruch auf Freistellung unter Fortfall des Entgelts:
    • 10 Tage pro Kind, maximal jedoch 25 Tage/Jahr
    • für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl von Tagen, 20/Kind, 50/Jahr (auf Antrag erhält man Kinderkrankengeld von der Krankenkasse)
  • Sofern ein Elternteil oder das Kind privat versichert ist, ist die Freistellung bezahlt, jedoch maximal 4 Tage pro Kalenderjahr (sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; unabhängig von der Anzahl der Kinder und Familienstatus)
  • TV-L §29

Kündigungsfrist

  • Beschäftigungszeit …
    • bis zu 6 Monaten (Probezeit): 2 Wochen zum Monatsende
    • bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsende
    • über 1 Jahr: Kündigung muss generell zum Ende des Kalendervierteljahres erfolgen:
      • unter 5 Jahren: 6 Wochen
      • unter 8 Jahren: 3 Monate
      • unter 10 Jahren: 4 Monate
      • unter 12 Jahren: 5 Monate
      • mindestens 12 Jahre: 6 Monate
  • bei beiderseitigem Einverständnis kann auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden
  • siehe auch TV-L §34

L

Lohnfortzahlung bei Krankheit

  • gilt für Arbeitnehmer*innen
  • bis 6 Wochen volles Gehalt
  • ab der 7. Woche:
    • Krankenkasse zahlt ca. 70 % der Nettobezüge
    • Arbeitgeber zahlt restliche 30 % des Nettogehalts, diese Zahlung:
    • erhält man nur, wenn man mindestens 1 Jahr beschäftigt ist
    • muss eigentlich nicht bei der Personalstelle beantragt werden, allerdings wird ein formloser Antrag mit Verweis auf TV-L §22, Abs. 2 empfohlen
    • Dauer der Zahlungen: bis zur. 13. Woche (Beschäftigungszeit unter 3 Jahren); bzw. 39. Woche (Beschäftigungszeit über 3 Jahre)
    • Ansprüche können bis zu 3 Jahren rückwirkend geltend gemacht werden
  • Gesundmeldung: endet die Krankheit vor den Ferien bzw. vor dem Urlaub, so muss man sich gesund melden (z.B. per E-Mail an Schule und Personalstelle)
  • siehe auch TV-L §22
  • PR-Info Nr.21 vom 18.03.2018
  • Verwaltungsvorschrift 2/2010

M - von Medikamentengabe bis Mehrarbeit

Medikamentengabe

  • Jeder ist im Notfall zur Ersten Hilfe verpflichtet, ggf. Notruf 112
  • Medikamente zu verabreichen gehört nicht zur Ersten Hilfe
  • nähere Hinweise zu diesem Thema in der GPR-Info Medikamentengabe
  • siehe auch PR-Info vom 13.02.2017

Mehrarbeit

  • Grundsätze zu Mehrarbeit und Minderarbeit siehe PR-Infos

N

Notfallordner

  • Standort: Lehrerzimmer bzw. Sekretariat der Schule
  • Inhalt: Handlungsvorschläge bei physischen und psychischen Gewaltvorfällen (z.B. Beleidigung von Lehrkräften / Erzieher*innen, Schlägerei, Körperverletzung)
  • Download

P - von Pausen bis Präventionsgespräch

Pausen

Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Zeitstunden: mind. 30 min Pause (die Pause darf in maximal 2 Abschnitte von je 15 min unterteilt werden)
  • Achtung: Aufsicht (Klausur-/ Pausen-) ist Arbeitszeit!
  • siehe auch Arbeitszeitgesetz §4

Pensionierung

  • „normales“ Pensionierungsalter ist Schuljahresen-de nach dem 65. Geburtstag
  • siehe PR-Info 36/2016 zur Pensionierung
  • wir beraten auf Anfrage in Schulen, sonst Einzelberatung im PR
  • siehe auch Landesbeamtengesetz §36

Personalstelle

Die Personalstelle ist nur eingeschränkt telefonisch erreichbar; nicht dienstags und donnerstags!
  • SenBJF Personalstelle, Flottenstraße 28-42, 13407 Berlin
    • Gruppenleitung: Frau Heike Schreitter von Schwarzenfeld – ZS P E 04/10 – Tel.: 90227 4800 – Fax: 90227 4155
      Eine “Übersicht(Übersicht)”: https://www.berlin.de/sen/bjf/service/personalverwaltung/ finden Sie hier.

Personalversammlung

Jede*r Beschäftigte der Dienststelle hat das Recht zur Teilnahme. Es ist eine andere Form der Diensttätigkeit. Die Teilnahme muss nicht angekündigt werden. Wer nicht teilnimmt, hat die üblichen Dienstverpflichtungen zu erfüllen. Eine Abfrage der Nichtteilnahme kann erfolgen, um den Dienstbetrieb organisieren zu können.

PKB

PKB = Personalkostenbudgetierung:
  • alle Schulen verfügen über ein PKB-Budget in Höhe von 3% der anerkannten Personalmittel, aus diesem Budget sind Vertretungseinstellungen zu bezahlen
  • PKB-Einstellungen erfolgen in der Verantwortung der Schule – Einzelheiten regeln die Arbeitsanweisung und regelmäßig aktualisierte Handreichungen

PKB und Urlaub

Sofern der Arbeitsvertrag keine Ferien einschließt und mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst, haben Sie Anspruch auf anteilige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs (24 Werktage, 20 Tage für 5-Tage-Wo): pro Kalendermonat sind das 1,7 Tage

Präsenztage

Gelten nur für Lehrkräfte! „Lehrkräfte sind … an den letzten drei Arbeitstagen vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet.“

Präventionsgespräch

  • Ziel: Festlegung von Maßnahmen, die dazu beitragen, ihre Arbeitskraft zu erhalten. Sie können Wünsche äußern, z.B. zu Ihrem Einsatz.
  • Wer führt es? Die Schulleiterin bzw. eine Vertreterin der Schulaufsicht
  • Die Beschäftigtenvertretungen beraten Sie im Vorfeld und sind, sofern Sie das wünschen, beim Präventionsgespräch dabei. Melden Sie sich im Personalrat.

R - von Raumtemperatur bis Renteneintritt

Raumtemperatur

  • Untergrenze: In der Heizperiode ist in Unterrichts- und Lehrerzimmern eine Temperatur von 20°C einzuhalten.
  • Obergrenze: ist nicht eindeutig festgelegt, aber bei 26 °C sind auf der Grundlage der erstellten Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Bereitstellen von Getränken).

Remonstration

  • Beamtenrecht – Widerspruch
  • folgt der Pflicht jeder Verbeamteten, die Dienstvorgesetzten auf die (vermutete) Fehlerhaftigkeit einer Dienstanweisung hinzuweisen
  • immer schriftlich
  • bei anhaltenden Bedenken an die nächsthöheren Dienstvorgesetzten wenden, Letztentscheidung liegt bei ihnen

Renteneintrittsalter

Gilt nicht für Beamt*innen!

  • „Normale“ Rente: Das Renteneintrittsalter wird schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wenn Sie z.B. Jahrgang 1950 sind, können Sie mit 65 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Bis zum Jahrgang 1958 wird das Renteneintrittsalter jeweils um 1 Monat angehoben und liegt dann bei 66 Jahren. Danach erfolgt die Anhebung in Zwei-Monats-Schritten, so dass der Jahrgang 1964 erst mit 67 Jahren in Rente gehen kann.
  • Sonderregelung für langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre): Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wird das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (pro Jahr um 2 Monate).
  • Die Rente muss in jedem Fall beantragt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Rententräger beratenDeutsche Rentenversicherung

S - von Sabbatical bis Springstunden

Sabbatical

  • maximale Dauer:
    • 7 Jahre (6 Jahre arbeiten, 1 Jahr Freistellung), für die gesamte Dauer erhält man 6/7 der Dienstbezüge
  • Mindestdauer:
    • Vollzeitkräfte: 1 Jahr: man arbeitet im 1. Halbjahr, ist im 2. Halbjahr freigestellt und bekommt das ganze Schuljahr 50 % der Bezüge;
    • Teilzeitkräfte müssen stets mindestens 50 % der Bezüge erhalten, d.h. bei einer 3⁄4 Stelle beträgt die die Mindestdauer z.B. 4 Jahre
  • Reihenfolge (immer): 1. Arbeit 2. Freistellung

Schwangerschaft

  • Informieren Sie die Schulleitung! Diese spricht ein befristetes Beschäftigungsverbot aus.
  • In dieser Zeit klärt der Betriebsarzt Ihren Immunstatus.
  • Durch eine Gefährdungsbeurteilung werden die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz bewertet.
  • Wenn alles in Ordnung ist, arbeiten Sie bis zum Ende des 5. Monats, anschließend gehen Sie im Regelfall in den Innendienst an Ihrer Schule.
  • siehe auch PR-Info 19/2015 und Mutterschutzgesetz, v.a. §10+11

Schwerbehinderung

Nähere Informationen zu möglichen Nachteilsausgleichen (z.B. durch Ermäßigungsstunden, Zusatzurlaub, angepasste Arbeitsbedingungen) erhalten Sie bei der Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten, Frau Kathrin Krüger:
  • Mail
  • Tel.: 90249 1630, Fax: 90249 1629
  • Büro: Fritz-Lang-Straße 6, 12627 Berlin, Raum 13

Sonderurlaub

  • Arbeitnehmer*innen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung der Bezüge Sonderurlaub erhalten
  • Beamt*innen ist aus persönlichen Gründen Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren, Bsp.: Niederkunft, schwere Erkrankung eines oder mehrerer Kinder
    • siehe Krankheit des Kindes
      *Anlässlich der Danksagung z. 25-/ 40-jährigen Dienstjubiläum ist für den Rest des Tages Dienstbefreiung zu gewähren, wenn dienstliche Verhältnisse es gestatten
  • In begründeten Fällen kann Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, sofern die dienstlichen Verhältnisse es gestatten.
  • siehe auch

Sprungstunden / Bereitschaft

Die generelle Planung von sogenannten „Springstunden“ darf nach europäischer Rechtsprechung bezweifelt werden. Zumindest hat eine Anwesenheitsverpflichtung während der gesamten Dauer der Springstunden keine Rechtsgrundlage.

T

Teilzeit

U

Überlastungsanzeige / Gefährdungsanzeige

  • Wann?
    • wenn die geforderten Arbeitsaufgaben in der dem Beschäftigungsumfang entsprechenden Arbeitszeit nicht zu leisten sind
  • Wie?
    • die Art der Überlastung wird schriftlich dargelegt (formlos oder Formular+Hinweise beim PR) -> Download
  • An wen?
    • an die Schulleitung
  • Achtung: Bitte zwei Kopien anfertigen, Eingang im Sekretariat bestätigen lassen und eine Kopie zum Personalrat schicken.*

Umsetzungen

  • nur noch zum Schuljahreswechsel
  • Stichtag für die Abgabe des Umsetzungsantrages ist jeweils der 15. Januar zum folgenden Schuljahr
  • Spätestens nach 3 aufeinanderfolgenden Anträgen wird unter Bedingungen Ihrem Umsetzungswunsch entsprochen.
  • Besteht in der Wunschregion jedoch kein Fachbedarf für Sie, müssen Sie zu fachfremdem Einsatz bereit sein.
  • Die Dienststelle ist verpflichtet, den Eingang zu bestätigen (aufbewahren!)
  • Schicken Sie eine Kopie des Antrages zum Personalrat, ggf. mit entsprechenden Nachweisen, die die Dringlichkeit Ihres Antrages belegen (z.B. ärztliches Attest, Pflegestufe von Angehörigen).
  • siehe DV Umsetzungen
  • zum Formular

Urlaub und Resturlaub

  • Tarifbeschäftigte: nach Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer*innen bei Abgang im zweiten Kalenderhalbjahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (Mindesturlaub 20 Tage!) Ein Vorteil bringt das nur im Juli und August. Danach ist die jahresanteilige Landesregelung besser.
  • Grundlagen für die Urlaubsplanung sowie „Mitnahme“ von Urlaubstagen ins nächste Jahr regelt das Bundesurlaubsgesetz. Lehrkräfte können nur in den Ferien Urlaub nehmen.
  • siehe auch Bundesurlaubsgesetz §5 und TV-L §26

V

Versetzung in ein anderes Bundesland

  • Lehrkräfte benötigen eine „Freigabeerklärung“ (Antragsfrist für das folgende Schuljahr: 15.01.)
  • Ansprechpartner bei SenBJF ist Hr. Markus Schulz – Mail
  • Nähere Informationen erhalten Sie beim Gesamtpersonalrat – Ansprechpartnerinnen sind Kerstin Schweppe (Mail) und Claudia Polzin (Mail)

W

Weisungsrecht

  • Die Schulleitung ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den Beschäftigten der Schule weisungsbefugt. Dabei ist sie an die von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze gebunden (s. Gesamtkonferenz)
  • Die Schulleitung hat bei ihren Entscheidungen sowohl schulorganisatorische Interessen als auch die Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen
  • siehe auch “Remonstration”
  • siehe auch Schulgesetz §69 und §79

Wunschvorsorge

  • Wenn Sie vermuten, dass Ihre Arbeitstätigkeit Ihre Gesundheit schädigen könnte, muss der Arbeitgeber Ihnen gem.§ 5a ArbMedVV1 i. V. m. § 11 ArbSchG2 eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge anbieten. Weitere Informationen finden Sie hier

Z

Zuverdienst für Pensionäre

Die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen darf eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.
  1. Höchstgrenze bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht: 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Diese Höchstgrenze gilt bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, danach gilt die individuell erdiente Pension als Höchstgrenze.
  2. Für alle anderen Ruhestandsbeamten gelten als Höchstgrenze die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Bei Überschreiten der Höchstgrenze kann die Pension auf 20 % gekürzt werden.
    • Der Zuverdienst muss bei der Pensionsstelle gemeldet werden.
    • siehe auch BeamtVG §53