Referendarinnen und Referendaren können ihre Wahlstation gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 JAO bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ableisten.
Sie können dem Sozialgericht Berlin für die Dauer der Wahlstation als Stationsreferendarinnen und Stationsreferendaren zugewiesen werden.
Zuständig für die Zuweisung von Referendarinnen und Referendaren, die in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin stehen, ist der Präsident des Kammergerichts Berlin. Die Zuweisung erfolgt in der Regel im Benehmen mit den in Aussicht genommenen Ausbilderinnen und Ausbildern am Sozialgericht.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite des Kammergerichts Berlin.
Referendarinnen und Referendare, die ihre Ausbildung in einem anderen Bundesland absolvieren, können die Wahlstation am Sozialgericht Berlin absolvieren, soweit eine Zuweisung der dortigen Ausbildungsstelle bzw. des dortigen Dienstherrn vorliegt.
Bitte kontaktieren Sie als Referendarin oder Referendar mit Interesse an der Ableistung der Wahlstation in jedem Fall zunächst die Verwaltungsabteilung des Sozialgerichts Berlin per E-Mail.