- Es besteht für die Beantragung der Vergütung kein Formularzwang. Die zur Verfügung gestellten Formulare dienen der Unterstützung bei der Antragstellung und der zügigen Bearbeitung.
- Die Vergütung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern / Sachverständigen erfolgt nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (insbesondere §§ 2, 8 ff JVEG), wobei die Vorschriften des JVEG durch die Rechtsprechung des AG, LG und KG konkretisiert wird.
Hinweise
Schlussrechnung: Antragsteller, die eine Aufrundung begehren, werden darauf hingewiesen, dass diese nur im Rahmen einer prüfbaren Schlussrechnung geltend gemacht werden kann, die den aufaddierten Gesamtzeitaufwand, die aufgerundete Gesamtzeit und den sich ergebenden Zahlbetrag beinhaltet.
Vor diesem Hintergrund wird darum gebeten, die Schlussrechnung erst nach Vergütung der letzten Heranziehung gesondert einzureichen (Stand 08/2019).
Beachten Sie für die Aufrundung bitte auch das Merkblatt für die Vergütung von aufgerundeten Heranziehungszeiten (Stand 06/2020).