Bei den Amtsgerichten Kreuzberg, Pankow und Köpenick sowie bei dem Amtsgericht Schöneberg bestehen Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte).
Während sich die allgemeine örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte grundsätzlich nach dem Wohnsitz der/des Beklagten richtet, gelten in Familiensachen regelmäßig folgende örtliche Zuständigkeiten:
In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten oder der Aufenthalt des Ehegatten mit Kindern, notfalls der Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich.
Das Gericht, bei dem eine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist, ist auch für alle anderen Familiensachen derselben Beteiligten zuständig, mit Ausnahme von Abstammungssachen, Adoptionssachen und Gewaltschutzsachen.
Entsprechendes gilt in Lebenspartnerschaftssachen.
Sofern keine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist, ist in das Umgangs- und Sorgerecht, den Unterhalt und die Abstammung von minderjährigen Kindern betreffenden Sachen der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Kindes entscheidend.
Für die Gerichtsbezirke der Amtsgerichte Mitte, Pankow, Tiergarten und Wedding ist das Familiengericht Pankow (Zweigstelle Kissingenstraße 5-6, 13189 Berlin) zuständig.
Für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg ist seit dem 1. Januar 2010 das Familiengericht Schöneberg zuständig.
Für den Gerichtsbezirk Köpenick ist seit dem 01.03.2016 das Familiengericht Köpenick zuständig.
Für die übrigen fünf Gerichtsbezirke der Amtsgerichte Charlottenburg, Lichtenberg, Neukölln, Spandau und Kreuzberg ist das Familiengericht Kreuzberg zuständig.
Das Familiengericht Schöneberg ist zudem für eine Reihe von Familiensachen mit Auslandsbezug, insbesondere gemäß § 122 FamFG für Ehesachen bei fehlendem inländischen Wohnsitz zuständig.
Das Amtsgericht Pankow ist ferner für Entscheidungen des Familiengerichts nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 10 und 11 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. Hierzu zählen u.a. Entscheidungen
über gerichtliche Anordnungen in Bezug auf die Rückgabe des Kindes, die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses oder das Recht zum persönlichen Umgang nach erfolgter Entführung des Kindes aus dem Ausland nach Berlin sowie über die Vollstreckbarerklärung oder eine gesonderte Feststellung der Anerkennung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens.