Familiensachen (betreffend im Ausland wohnende Deutsche)

  • Das Amtsgericht Schöneberg ist als Familiengericht darüber hinaus zuständig, sofern die deutschen Gerichte nach den §§ 97, 98 bis 106 FamFG unter Berücksichtigung vorrangig zu beachtender völkerrechtlicher Vereinbarungen international zuständig sind, die maßgeblichen Beteiligten aber keinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Insofern ist es zuständig für Ehesachen, d.h.

- Scheidungsverfahren,
- Eheaufhebungsverfahren und
- Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe,

soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 122 Nr. 6 FamFG).

Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.

Praktische Hinweise:

Anträge können in diesen Verfahren nur durch einen Anwalt gestellt werden.

Bei der Suche nach dem zuständigen Gericht ist bei Verfahren betreffend Ehen und die elterliche Verantwortung (Sorgerecht, Umgangsrecht), bei denen nur ein Ehegatte Partei in Deutschland lebt, zudem die Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 (Brüssel IIa-Verordnung) zu beachten, die für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Gerichtsstände vorrangig regelt.

Da die Verfahren wegen der notwendigen Rechtshilfeersuchen ins Ausland länger dauern, wird den Beteiligten – soweit sie eine einverständliche Scheidung anstreben – zur Beschleunigung empfohlen, dass der/die Scheidungsgegner/in für die Zustellung einen in Deutschland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten , der kein Anwalt sein muss, benennt, an den das Gericht die Antragsschrift, Terminsladung und Urteil zustellen kann.

Da im Rahmen des Scheidungsverfahrens in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, sollten die Beteiligten bereits vorab Kontenklärungsanträge (Formular V 100 – Kontenklärungsantrag) bei ihren Rentenversicherungsträgern stellen.

Da das Gesetz eine persönliche Anhörung der Ehegatten vorschreibt , ist es zur Beschleunigung des Verfahrens hilfreich, wenn die Beteiligten schon bei Einleitung des Verfahrens mitteilen, ob und wann sie sich in Deutschland aufhalten, damit das Gericht die Möglichkeit hat, einen mit diesem Aufenthalt übereinstimmenden Verhandlungstermin zu bestimmen. Wenn die Beteiligten nicht anreisen können, wird das Gericht ein Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung der Eheleute im Ausland stellen. Hierfür fallen in einigen Fällen Übersetzungskosten an.

Das Amtsgericht Schöneberg ist auch für Versorgungsausgleichsverfahren zuständig, wenn die Scheidung im Ausland erfolgt ist und keiner der Beteiligten in Deutschland wohnt (§§ 102 Nr. 2, 218 Nr. 5 FamFG)

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nicht gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger gerichtet, sondern läuft zwischen den geschiedenen Ehegatten.

Praktische Hinweise:

Antragsteller sollte derjenige Ehegatte sein, der annimmt, ausgleichsberechtigt zu sein. Ausgleichsberechtigt ist derjenige, der in der Ehezeit die geringeren Anwartschaften auf eine Altersversorgung im In- und Ausland erworben hat. Ein entsprechender Antrag kann in diesen Verfahren formlos und ohne Anwalt gestellt werden. Im Antrag sind die aktuellen Anschriften der geschiedenen Ehegatten anzugeben.

In der Regel werden für das Verfahren zumindest folgende Unterlagen benötigt:

  1. ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in zweifacher Ausfertigung, in dem die vollständigen Namen und Anschriften und die Staatsangehörigkeit(en) beider geschiedener Ehegatten anzugeben sind; ist der andere Ehegatte verstorben, so müssen die Namen und Anschriften aller Erben des verstorbenen früheren Ehegatten angegeben werden,
  2. Heiratsurkunde,
  3. Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung,
  4. Bescheinigung des Scheidungsgerichts über das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner.
    Bitte beachten Sie: Es kommt nicht auf die Zustellung des Scheidungsurteils an!
  5. Regelmäßig ist eine Anerkennungsentscheidung der ausländischen Ehescheidung erforderlich; vgl. zu den Einzelheiten die Internetseite der Senatsverwaltung für Justiz zum Anerkennungsverfahren gemäß § 107 FamFG .
  6. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit (beglaubigte Passkopie reicht aus).

Die Unterlagen werden stets in deutscher Sprache, also ggf. mit amtlichen Übersetzungen, und in amtlich beglaubigter Form oder im Original benötigt.

Das Gericht leitet zur Feststellung der Altersversorgungsanwartschaften ein Auskunftsverfahren bei den Rentenversicherungsträgern ein. Zu diesem Zweck werden den Parteien Formulare (V1-Fragebögen) übersandt.

Um Zustellungsaufwand im Ausland und Übersetzungskosten zu vermeiden, empfiehlt sich wiederum, dass der/die Antragsgegner/in des Versorgungsausgleichsverfahrens einen Zustellungsbevollmächtigten, der in Deutschland wohnt oder einen Geschäftsraum hat, bestellt, an den die Antragsschrift und der Gerichtsbeschluss zugestellt werden können.

In Abstammungssachen (z. B. Vaterschaftsanfechtung) ist das Amtsgericht Schöneberg zudem zuständig, wenn zumindest ein Beteiligter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weder das Kind noch die Mutter oder der Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. §§ 100 Nr. 1,170 Abs. 3 FamFG).

Das Amtsgericht Schöneberg ist weiterhin zuständig in Betreuungs- und Unterbringungssachen bei volljährigen Betreuungsbedürftigen oder Pfleglingen , die im Ausland leben und entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder die der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedürfen (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1, 272 Abs. 1 Nr. 4, 313 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

In Adoptionssachen ist das Amtsgericht Schöneberg ferner zuständig, wenn zumindest ein Beteiligter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weder das Kind noch ein Annehmender seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder wenn ausländische Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen (§§ 100 Nr. 1, 187 Abs. 4 und 5 FamFG, § 5 Abs. 1 Adoptionswirkungsgesetz).

Kindschaftssachen

Für Kindschaftssachen, also den Verfahren, die das Umgangs- und Sorgerecht, die Herausgabe und Vormundschaft von minderjährigen Kindern betreffen (vgl. § 151 Nr. 1 – 8 FamFG), kann bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Inland nach den §§ 99 Abs. 1, 152 Abs. 3 FamFG jedes deutsche Amtsgericht zuständig werden, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird . Die bisher in den §§ 36 Abs. 2, 64 FGG geregelte Auffangzuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg für Familien- und Vormundschaftssachen betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse von Kindern ist mit Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 entfallen.

Bitte beachten Sie:
Da in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der Abgabe einer Kindschaftssache an ein anderes Amtsgericht aus Gründen größerer Sachnähe weggefallen ist (bisher § 36 Abs. 2 Satz 2 FGG), sollte vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden, bei welchem Amtsgericht eine Zuständigkeit durch Anzeige des Fürsorgebedürfnisses am sachgerechtesten begründet wird. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung wird es häufig sinnvoll sein, das Amtsgericht anzurufen, in dessen Bezirk etwa anzuhörende Beteiligte oder sonstige Familienangehörige wohnen oder das bereits früher mit Familiensachen derselben Beteiligten befasst gewesen ist.