Barrierefreie Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (siehe auch Zugänglichmachungsverordnung ZMV- vom 26. Februar 2007)
§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes räumt blinden und sehbehinderten Personen das Recht ein, zu verlangen, dass ihnen die für sie bestimmten gerichtlichen sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente zusätzlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Dies gilt auch für das behördliche und gerichtliche Bußgeldverfahren.
Das Verfahren für den Zugang zu barrierefreien Dokumenten
Der Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten besteht im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht.
Er wird auf Verlangen der berechtigten Person vorgenommen. Das Gericht hat bei Bekanntwerden auf den Anspruch hinzuweisen. Dieser kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden und wird im weiteren Verfahren von Amts wegen berücksichtigt.
Der bzw. die anspruchsberechtigte Beteilige hat die Verpflichtung, bei der Wahrnehmung des Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und seiner technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Das jeweils zuständige Gericht ist unverzüglich über die Blindheit oder Sehbehinderung und darüber zu unterrichten, in welcher Form die Dokumente zugänglich gemacht werden können.
Im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren werden alle Dokumente barrierefrei umgesetzt, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Ausgenommen sind diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten.
Die Dokumente können dem oder der Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden. Die anspruchsberechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den genannten Formen der Ausführung.