Voraussetzung ist dabei, dass ein volljähriger Fischer, der einen gültigen Fischereischein und den üblicherweise erforderlichen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) besitzt z.B. Erziehungsberechtigte oder zuständige Jugendleiter oder eine von den Eltern mit der Aufsicht betraute Person (Opa, Onkel) Autorität über das Kind hat und den Fischfang im rechtlichen Sinne ausübt.
Das heißt, das Kind unter zwölf Jahre kann das Angeln nicht selbständig praktizieren, sondern nur unselbständig und zwar nicht mit einer eigenen Angel, sondern nur mit einer Angel des erwachsenen Fischereischeininhabers.
Damit unterscheidet sich das Kind unter zwölf Jahren grundsätzlich vom Jugendlichen mit Jugendfischereischein, der mit Erlaubnisvertrag zum Fischfang, vorhandener Mitgliedschaft im Angelverein und sachkundiger Unterweisung in den Gebrauch der Friedfischrute selbständig angelt und somit eine eigene Angelausrüstung verwenden kann.
Konkret ergeben sich damit für Kinder unter zwölf Jahren folgende Beteiligungsformen am Angeln eines erwachsenen Fischereischeininhabers:
Abwesenheit des Erwachsenen
Der Erwachsene ist der Fischereiausübende. Aus diesem Grund kann er das Kind zu keinem Zeitpunkt mit der Angel allein lassen und muss jederzeit sofort eingreifen können. Muss er sich vom Kind entfernen, so ist die Angel aus dem Wasser zu nehmen.
Zahl der Handangeln
Der erwachsene Fischereiausübende darf gleichzeitig höchstens mit so vielen Handangeln fischen, wie es dem Fischereierlaubnisvertrag des Erwachsenen entspricht. Er kann daher maximal soviele Kinder in die Ausübung des Fischfangs einbeziehen, wie es der erlaubten Anzahl von Angeln des Erlaubnisvertrages entspricht.
Friedfischangel
Das Kind darf nur eine Friedfischangel des erwachsenen Fischereiausübenden halten.
Erstellen der Montage
Das Kind kann die Montage unter Anleitung erstellen. Sie ist vor dem Auswerfen jedoch durch den Erwachsenen zu kontrollieren.
Auswerfen
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.
Angel halten
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.
Anhieb und Drill
Der Erwachsene ist im rechtlichen Sinn der Fischereiausübende. Er muss sofort und unmittelbar eingreifen, sobald dies die Sachlage, insbesondere der Tierschutz, erfordert.
Keschern
Kann dem Kind nach Unterweisung überlassen werden.
Abködern
Einen lebenden Fisch darf nur der Erwachsene abködern.
Betäuben und Töten
Das Betäuben und Töten eines Fisches darf einem Kind nicht überlassen werden.
Verwertung des Fisches
Nach Unterweisung (Verletzungsgefahr, Hygiene) kann das Kind einbezogen werden. Erwachsene Fischereischeininhaber sollten diese Regelungen sehr streng sehen und im Zweifelsfall eingreifen. Der Sinn sollte darin bestehen, Kinder unter zwölf Jahre an das Angeln heranzuführen. Die praktische und theoretische Ausbildung zum Angler sollte erst mit dem Lösen eines Jugendfischereischeins ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr beginnen, da ein dauerhafter Lernerfolg vorher in der Regel nicht erzielt werden kann. Die Möglichkeit, Kinder am Angeln zu beteiligen, sollte so restriktiv wie möglich gehandhabt werden. Bei Verstößen des Kindes unter zwölf Jahren gegen das Fischerei- und Tierschutzgesetz macht sich der erwachsene Fischereischeininhaber strafbar!
In dem Moment, in dem ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist zu seiner Beteiligung am Angeln natürlich in jedem Fall der Jugendfischereischein erforderlich.