FAQ

  • Einhaltung der Kriterien des Fairen Handels optional

    Es ist in der vergaberechtlichen Diskussion anerkannt, dass Gesichtspunkte des fairen Handels, wie die Vorfinanzierung der Produktion und das Bestehen langfristiger Handelsbeziehungen zwischen Erzeuger und Importeur, jedenfalls dann, wenn es um die in Erfüllung des Auftrags zu liefernden Waren geht, als auftragsbezogene Kriterien anzusehen sind. Auch die Begründungen zum GWB und zur VgV stellen klar, dass auch der Handel mit der vertragsgegenständlichen Leistung den erforderlichen Auftragsbezug aufweist. (BT-Drs. S. 109 (ebenso BT-Drs. 87/16, S.212-213)
    Auch im BerlAVG wird im §11 Abs.1 unter Besondere Ausführungsbedingungen auf §128 des GWB verwiesen und ausgeführt, dass auch „weitergehende Gesichtspunkte bei der Erbringung von Leistungen festgelegt werden [können], insbesondere im Hinblick auf Kriterien des fairen Handels […]“.

  • Kontrollgruppe hilft bei der Überprüfung, ob vertraglich festgelegte Vorgaben eingehalten werden

    Seit Februar 2014 ist die vom Wirtschaftssenat eingerichtete Kontrollgruppe für die Überprüfung der Einhaltung der im BerlAVG geforderten Kriterien zuständig. Die Kontrollgruppe überprüft, ob für die Dauer der Auftragsausführung der Mindestlohn/Tariflohn gezahlt wurde, Frauenfördermaßnahmen durchgeführt wurden und ob die Grundsätze der umweltgerechten Beschaffung sowie die ILO-Kernarbeitsnormen eingehalten wurden (§ 5, Absatz 1 BerlAVG).
    Jede Vergabestelle kann die Hilfe der Kontrollgruppe anfordern, um Aufträge zu überprüfen. Wichtig ist, dass vorher im Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter festgelegt wird, dass die Kontrollgruppe die Befugnis hat, Kontrollen durchzuführen (vgl. Rundschreiben WiTechForsch II G Nr. 5/2014). Denn die Möglichkeit, proaktive Stichprobenkontrollen durchzuführen, besteht nicht.
    Die Kontrollgruppe darf ausschließlich auf Antrag der öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin ausgewählte Firmen kontrollieren, die den Zuschlag erhalten und sich verpflichtet haben, die Regelungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) zu beachten. Ohne vertragliche Verpflichtung besteht keine Prüfungsgrundlage. Seit Februar 2014 ist die vom Wirtschaftssenat eingerichtete Kontrollgruppe für die Überprüfung der Einhaltung der im BerlAVG geforderten Kriterien zuständig. Die Kontrollgruppe überprüft, ob für die Dauer der Auftragsausführung der Mindestlohn/Tariflohn gezahlt wurde, Frauenfördermaßnahmen durchgeführt wurden und ob die Grundsätze der umweltgerechten Beschaffung sowie die ILO-Kernarbeitsnormen eingehalten wurden (§ 5, Absatz 1 BerlAVG).
    Jede Vergabestelle kann die Hilfe der Kontrollgruppe anfordern, um Aufträge zu überprüfen. Wichtig ist, dass vorher im Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter festgelegt wird, dass die Kontrollgruppe die Befugnis hat, Kontrollen durchzuführen (vgl. Rundschreiben WiTechForsch II G Nr. 5/2014). Denn die Möglichkeit, proaktive Stichprobenkontrollen durchzuführen, besteht nicht.
    Die Kontrollgruppe darf ausschließlich auf Antrag der öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin ausgewählte Firmen kontrollieren, die den Zuschlag erhalten und sich verpflichtet haben, die Regelungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) zu beachten. Ohne vertragliche Verpflichtung besteht keine Prüfungsgrundlage.

  • Vorgaben sind Mindestanforderungen

    Die im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz geforderte Einhaltung von Sozialstandards für sensible Produkte sind Mindestanforderungen, die öffentliche Auftraggeber verpflichtend einhalten müssen. Auch bei den ILO-Kernarbeitsnormen handelt es sich um Mindestanforderungen. Jeder ausschreibenden Stelle ist es freigestellt, über die Mindestanforderungen hinauszugehen. D.h. beispielsweise, dass zusätzlich zu den ILO-Kernarbeitsnormen weitere ILO-Normen wie die Einhaltung von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz gefordert werden dürfen. Ebenso ist es jeder ausschreibenden Stelle freigestellt, Eigenerklärungen auszuschließen und glaubwürdige Nachweise einzufordern.