Sonderurlaub für Engagement in der Jugendarbeit

Kinder ziehen von zwei Seiten an einem Seil

Berlinerinnen und Berliner, die sich im Rahmen der Jugendarbeit ehrenamtlich engagieren, haben die Möglichkeit hierfür Sonderurlaub in Anspruch zu nehmen. Laut § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sonderurlaub für ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Bereich zu gewähren. Die Freistellung kann nur aus betrieblichen Gründen verweigert werden.

Der Sonderurlaub soll bis zu zwölf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt und höchstens auf drei Veranstaltungen jährlich verteilt werden. Er ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur bei arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen oder entsprechenden Betriebsvereinbarungen.

Diese Regelung soll insbesondere die Teilnahme von ehrenamtlichen Betreuer:innen an Jugendfreizeiten erleichtern. Wer den Sonderurlaub für sein Ehrenamt in der Jugendarbeit in Anspruch nehmen möchte, muss beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Sonderurlaub stellen und eine Bestätigung des Trägers beilegen, dass er oder sie tatsächlich für den betreffenden ehrenamtlichen Einsatz vorgesehen ist.