Hinweise für Eltern und Sorgeberechtigte zum Rechtsschutz und zum Nachrückverfahren bei der Vergabe von Schulplätzen an Grundschulen im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin ("Schulplatzklagen")
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Nachrücken auf Platz an Erstwunschschule ohne Widerspruch und Klage
Sie haben im Herbst vergangenen Jahres Ihr Kind für den Besuch einer Grundschule im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin angemeldet. Eventuell haben Sie sich dabei entschieden, Ihr Kind nicht die Grundschule des Einschulungsbereichs besuchen zu lassen und deshalb die Aufnahme in einer anderen Grundschule beantragt. Wenn Ihr Kind an dieser Wunschschule nicht berücksichtigt werden kann, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Die Aufnahme an einer anderen als der Grundschule des Einschulungsbereichs ist nämlich nur möglich, wenn dort auch ein freier Platz vorhanden ist.
Allerdings muss der Ablehnungsbescheid noch nicht das endgültige Aus für den Schulwunsch bedeuten. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass aus unterschiedlichen Gründen eine relativ große Anzahl bereits vergebener Grundschulplätze bis Schuljahresbeginn wieder frei wird. Die so frei werdenden Plätze konnten in der Vergangenheit allerdings nur Kindern zur Verfügung gestellt werden, für die Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage und einstweilige Anordnung) eingelegt wurden. Die Erfolgsquote der Rechtsbehelfe war beträchtlich. Dies lag jedoch nicht daran, dass in entsprechendem Maße Rechtsfehler bei den Entscheidungen über eine Schulaufnahme festgestellt worden wären. Vielmehr rückte eine große Zahl der rechtsbehelfsführenden Kinder während der Rechtsbehelfsverfahren auf frei werdende Plätze nach. Im Jahr 2018 betraf dies in Tempelhof-Schöneberg knapp 70 % aller widerspruchsführenden Kinder. 296 zuvor abgelehnte Kinder konnten nachträglich noch in ihrer Wunschschule aufgenommen werden, weil dort Plätze frei wurden.
Seit dem Schuljahr 2019/2020 haben wir daher das Verfahren zur Vergabe der Schulplätze verändert und ein Nachrückverfahren für alle abgelehnten Erstwünsche an Tempel-hof-Schöneberger Grundschulen eingeführt. So bekommen alle Kinder, deren Erstwunsch in Tempelhof-Schöneberg aus Kapazitätsgründen zunächst abgelehnt werden muss, die Chance, auf einen nachträglich frei werdenden Platz an der Erstwunschschule nachzurücken, ohne dass ein Widerspruch eingelegt oder ein gerichtliches Verfahrens betrieben werden muss. Damit wollen wir mehr Transparenz und Verfahrensgerechtigkeit schaffen und Eltern den Aufwand und die Kosten von Rechtsbehelfen ersparen.
Das Nachrückverfahren bewährt sich und wird von Eltern und Sorgeberechtigten gut angenommen. Jedes Jahr erhält eine dreistellige Anzahl von Kindern über das Nachrückverfahren ihren Wunschschulplatz. Gleichzeitig geht die Zahl der Rechtsbehelfe (Widersprüche und Gerichtsverfahren) betreffend die Aufnahme in Grundschulen deutlich zurück. 530 Rechtsbehelfen im Jahre 2018 stehen 52 Rechtsbehelfe im Jahre 2023 gegenüber. Und diese führten lediglich zu 3 Schulaufnahmen außerhalb des Nachrückverfahrens.
Wie funktioniert das Nachrückverfahren?
Für jede Grundschule, an der Erstwünsche mangels freier Plätze abgelehnt werden müssen, wird eine Los- bzw. Rangliste erstellt. Mit der Ablehnung des Erstwunsches erhalten die betroffenen Kinder zugleich die rechtsverbindliche Zusicherung, dass sie später aufgenommen werden, wenn sie bei frei werdenden Schulplätzen aufgrund ihres Rangplatzes zu berücksichtigen sind. Dieses Nachrücken auf einen frei werdenden Schulplatz an der Erstwunschschule erfolgt automatisch. Es ist also nicht erforderlich, einen Rechtsbehelf einzulegen, um vom Nachrückverfahren zu profitieren.
Sollten Sie allerdings die Teilnahme am Nachrückverfahren nicht (mehr) wünschen, dann teilen Sie dies bitte dem Schulamt im Interesse weiterer Nachrücker aber auch im Interesse Ihres Kindes unverzüglich mit. Denn das automatische Nachrücken auf den gewünschten Schulplatz hat zur Folge, dass der Platz, der für Ihr Kind bis dahin an der zuständigen Grundschule vorgehalten wurde, anderweitig vergeben wird. Da Ihr Kind durch ein Nachrücken den Platz an seiner Wunschschule bekommt, steht der Platz an der zuständigen Grundschule Ihrem Kind dann nicht mehr zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie dies auch im Hinblick auf eine eventuell benötigte ergänzende Förderung und Betreuung (Hort).