Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Tafel mit weiblichen und männlichen Vornamen

Es sind derzeit keine persönlichen Vorsprachen möglich. Telefonanrufe können nur montags von 9:00 bis 12:00 Uhr entgegengenommen werden. Bitte teilen Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail an Rechtsamt-Namensaenderung@ba-ts.berlin.de mit.

Im Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist das Rechtsamt zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf öffentlich-rechtliche Namensänderung von Antragsteller_innen, die mit Hauptwohnsitz im Bezirk Tempelhof-Schöneberg gemeldet sind.

Sie sind nicht im Bezirk Tempelhof-Schöneberg mit Hauptwohnsitz gemeldet?

Dann ist das Rechtsamt Tempelhof-Schöneberg für Ihren Namensänderungsantrag nicht zuständig und kann Sie nicht beraten. Bitte wenden Sie sich an das Bezirksamt Ihres Hauptwohnsitzes!

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur möglich, wenn die Namensänderung nicht über namensgestaltende Erklärungen und familiengerichtliche Verfügungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erreicht werden kann.

In folgenden Fällen wenden Sie sich daher bitte an das Standesamt:
  • Namenserklärungen im Zusammenhang mit der Eheschließung / Lebenspartnerschaft
  • Wiederannahme eines vorehelichen / vorlebenspartnerschaftlichen Namens nach Scheidung oder Tod des Ehepartners / Lebenspartners
  • Anschlusserklärung hinsichtlich eines gemeinsamen Kindes
  • Einbenennung eines nicht gemeinsamen Kindes
  • Namensgestaltende Erklärung für Spätaussiedler gemäß § 94 BVFG
  • Namensgestaltende Erklärung nach einer Einbürgerung gemäß Art. 47 EGBGB
  • sonstige namensgestaltende Erklärungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das Rechtsamt bearbeitet öffentlich-rechtliche Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) für Antragsteller_innen, die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Staatenlose, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge, die einen Wohnsitz im Bezirk Tempelhof-Schöneberg nachweisen können.

Im Übrigen unterliegen Staatsangehörige anderer Länder dem Namensrecht ihres Staates. Für sie ist eine Namensänderung nach deutschem Namensrecht nur möglich im Falle einer gemeinsam mit dem deutschen Ehegatten beantragten Ehenamensänderung, sofern die Zustimmung des anderen Staates vorliegt.

Erforderliche Unterlagen und Angaben

Über die erforderlichen Unterlagen und Nachweise informiert Sie das Rechtsamt nach Antragstellung.

Richtwerte der Gebührenerhebung

Öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr im Verfahren über die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens beträgt 4,00 Euro bis 1.500,00 Euro (Tarifstelle 3050 VGebO).

Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bemisst sich im Wesentlichen nach den Kosten des Verwaltungsaufwandes. Es werden Fälle mit geringem, mittlerem und hohem Verwaltungsaufwand unterschieden.
Das Ausmaß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall hängt insbesondere davon ab:

  • welche Schwierigkeit die Sach- und Rechtslage aufweist
  • ob weitere Behörden (z.B. Jugendamt, Familiengericht, Staatsangehörigkeitsbehörde, Personenstandsbehörde) am Verfahren zu beteiligen sind
  • ob weitere Personen (z.B. Stiefeltern, Pflegeeltern, nicht sorgeberechtigte Elternteile) am Verfahren zu beteiligen sind
  • ob sich die Namensänderung auf weitere Personen erstrecken soll

Im Regelfall werden für diese Fälle folgende Gebühren erhoben:

Vorname oder Familienname

  • geringer Verwaltungsaufwand

    330 EUR

  • mittlerer Verwaltungsaufwand

    720 bis 980 EUR

  • hoher Verwaltungsaufwand

    1110 EUR

  • Feststellung des Familienamens

    1110 EUR

Vor- und Familienname

  • geringer Verwaltungsaufwand

    425 EUR

  • mittlerer Verwaltungsaufwand

    870 bis 1170 EUR

  • hoher Verwaltungsaufwand

    1350 EUR

Ehename

  • geringer Verwaltungsaufwand

    525 EUR

  • mittlerer Verwaltungsaufwand

    850 bis 1110 EUR

  • hoher Verwaltungsaufwand

    1300 EUR

Nach den Umständen des Einzelfalles kann es innerhalb des Gebührenrahmens zu Ermäßigungen oder Erhöhungen kommen (z.B. bei wirtschaftlichem Nutzen für den Antragsteller). Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 der jeweiligen Gebühr erhoben.

Verfahren und Verfahrensdauer

Das Verfahren durchläuft im Wesentlichen drei Phasen. Zunächst prüft das Rechtsamt auf Ihren Antrag hin, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dem Grunde nach vorliegt. Anschließend werden ein Gebührenvorschuss erhoben sowie die erforderlichen Auskünfte und Abfragen bei anderen Behörden und ggf. weiteren Beteiligten eingeholt. Schließlich ergeht eine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der beantragten Namensänderung.

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit des Verfahrens beträgt wegen der Beteiligung anderer Behörden und ggf. Dritter etwa 6 Monate.

Anträge und Merkblatt

  • Merkblatt Öffentlich-rechtliche Namensänderung

    PDF-Dokument (348.8 kB)

  • Namensänderungsantrag

    PDF-Dokument (633.7 kB)

  • Namensänderungsantrag durch gesetzlichen Vertreter

    PDF-Dokument (558.3 kB)

Materialien zum Namensänderungsrecht