Es findet
eine eingehende Diskussion über den Antrag statt. BV Katzemich vermisst eine
besondere Berücksichtigung von Kinder und Jugendlichen. BV Hackenberger
verweist auf § 20 SGB II, der würde alle Regeln zur Regelsatzerhöhung
festlegen. BV Pschollkowski sieht Probleme beim Lohnabstandsgebot. BV
Nürnberger hingegen stellt klar, dass sich die Leistungen am Existenzminimum
und nicht den untersten Lohngruppen orientieren müssen.
Es werden
verschiedene Änderungen am Antrag diskutiert, und folgende Beschlussempfehlung
wird mehrheitlich angenommen:
“Die
BVV ersucht das Bezirksamt, sich bei den zuständigen Stellen für eine
Weiterentwicklung der Regelsatzbemessung entsprechend folgender Grundsätze
einzusetzen:
Die
Grundsicherung muss das ökonomische und soziokulturelle Existenzminimum
absichern. Dieses Existenzminumum hat sich an den Lebensbedingungen der
Gesamtgesellschaft zu orientieren. Die Grundsicherung muss jährlich an die
Preisentwicklung der Bestandteile des Warenkorbs angepasst werden.
Zur
Ermittlung der Regelsätze für Kinder wird ein bedarfsorientiertes
Bemessungssystem für eine armutsfeste und kindgerechte Erhebung der Regelsätze
entwickelt. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche werden für die
Altersgruppen bis 6 Jahre, bis 12 und bis 25 Jahre festgesetzt. Darüber hinaus
werden einmalige Beihilfen (z. B. für Einschulung) sowie Sachleistungen für
folgende Bedarfe eingeführt, soweit die Kosten nicht durch Länder oder Kommunen
getragen werden: Lernmittel, Schulmaterial und Schülerbeförderung sowie
Mahlzeiten im Rahmen der Ganztagsbetreuung in Kindertagesstätten und
Schulen.”