Auszug - "Sanktionierungspraxis" des JobCenters Tempelhof-Schöneberg  

 
 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Jobcenter
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Soziales und Jobcenter Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 26.06.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:15 Anlass: ordentliche Sitzung
 
Beschluss

BzStR‘in Dr

BzStR‘in Dr. Klotz bittet um Konkretisierung des Themas.
BV Katzemich konkretisiert die Fragen: Wann liegt ein Meldeversäumnis vor, wann eine Pflichtverletzung gegenüber der Eingliederungsvereinbarung und wie wird mit der Weigerung, eine Arbeitsgelegenheit anzunehmen, umgegangen? Wie wirken sich Sanktionierungen auf Leistungen für Familienangehörige aus, wie auf die Übernahme von Wohnungskosten?
Frau Wagener erläutert, dass man unter Meldeversäumnis das Nichterscheinen bei Einladung zu einem Gespräch vor dem Sachbearbeiter ohne Abmeldung versteht. Für den Sachbearbeiter besteht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes. Wird ein solcher festgestellt, erfolgt eine Anhörung unter Sanktionsandrohung. Erfolgt keine Reaktion (etwa 10% der Betroffenen) oder findet aufgrund der Anhörung keine Neubewertung des Sachverhalts statt, so wird sanktioniert. Ein wiederholtes Durchlaufen der Kette ist möglich.


Ein Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung liegt beispielsweise vor, wenn Sachbearbeiter und Arbeitsloser eine bestimmte Zahl von Bewerbungen vereinbaren, dies aber nicht eingehalten wird.


In der folgenden Aussprache wird geklärt, dass die Leistungen einen einheitlichen Zahlbetrag darstellen und sich Kürzungen folglich auch auf den Mietzuschuss beziehen. Der %-Satz einer Sanktion berechnet sich grundsätzlich aus dem Regelsatz, nicht der Tatsächlichen Leistung und kann daher bei ergänzender Leistung schon nach der ersten Sanktion 100% erreichen. 
Widersprüche gegen Sanktionen sind nahezu stets erfolglos, was die Rechtsfestigkeit des Vorgehens des JC untermauert.

 
 

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