Eingriffsbewertung und Kompensation

Wohnungsbau

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Ansprechpersonen

Name Telefonnummer E-Mail Zuständigkeitsbereich
Frau Paasche (030) 90277-6017 Jenny.Paasche@ba-ts.berlin.de gesamter Bezirk

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Unsere Aufgaben

Bei folgenden Plänen und Vorhaben innerhalb des Bezirks Tempelhof-Schöneberg wird die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Perspektive gebeten:

  • Planfeststellungsverfahren, die den Bezirk räumlich betreffen
  • Aufstellung von Bebauungsplänen,
  • Bauanträge
  • Genehmigungsanträge (z. B. nach BImSchG)

Hierbei prüft die untere Naturschutzbehörde eine Reihe von Unterlagen (auch Gutachten), die mit den Antragsunterlagen eingereicht werden müssen. Für die Beurteilung der Eingriffskompensation werden insbesondere das

  • Eingriffsgutachten (inklusive Biotoptypenkartierung) und
  • der Artenschutzfachbeitrag (inklusive Kartierbericht) sowie
  • der Umweltbericht oder der Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
    geprüft.

Dem Eingriffsgutachten muss eine Biotopkartierung des Biotopbestandes zugrunde liegen. Diese bildet den Voreingriffszustand ab und stellt die Grundlage zur Biotopbewertung, aber auch zur Landschaftsbild-/bzw. Stadtbildbewertung des Ist-Zustandes dar. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt in Berlin nach dem Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen. Außerdem werden nach diesem Leitfaden auch die weiteren Naturgüter des BNatSchG (vgl. nächster Abschnitt) bewertet.

Anschließend wird der Zustand der Naturgüter nach dem Eingriff (also für den Plan-Zustand) bewertet. Die Bewertung der einzelnen Naturgüter und des Landschafts-/bzw. Stadtbildes für den Ist- und den Plan-Zustand erfolgt anhand von Wertpunkten.

Die sich aus der Gesamtbewertung des Ist-Zustands und des Plan-Zustands ergebene Differenz an Wertpunkten gibt den Umfang vor, für welchen Kompensationsmaßnahmen konzipiert werden müssen. Hierzu erfolgt wiederum eine Bilanzierung in Wertpunkten – nämlich zwischen dem Ist-Zustand der Kompensationsfläche vor der Aufwertung und dem Plan-Zustand der Kompensationsfläche nach der Aufwertung.

Wird anhand der Bilanz für die Kompensationsmaßnahme nachgewiesen, dass der Eingriff durch ein Vorhaben ausgeglichen werden kann, ist der Plan oder das Vorhaben zulassungsfähig bzw. genehmigungsfähig.

Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (also Bodenfläche und die mit ihr im Zusammenhang bestehenden Vegetation) oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels. Ein Eingriff liegt vor, wenn diese Veränderungen die ökologische Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Nach § 7 Abs. 1 BNatSchG wird der Naturhaushalt anhand folgender Naturgüter beschrieben:

  • Boden,
  • Wasser,
  • Luft,
  • Klima,
  • Tiere und Pflanzen
  • sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.

Vermeidung und Kompensation von Eingriffen

Der § 15 BNatSchG beschreibt in seinen Absätzen 1 bis 6 die Verursacherpflichten und auch die Bedingung für die Unzulässigkeit von Eingriffen.
Unter anderem ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet:

  • vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (z. B. durch zumutbare, weniger eingriffsintensive Alternativen)
  • können Beeinträchtigungen nicht vermieden werden, ist dies zu begründen
  • unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen, d.h. am Ort des Eingriffs) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen, d. h. nicht am Ort des Eingriffs, aber im betroffenen Naturraum)

Der Verursacher ist nach § 17 Abs. 1 NatSchG Bln verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist (möglichst innerhalb von zwei Jahren) auszugleichen oder zu ersetzen (gemeint ist hier der Beginn der Maßnahmenumsetzung, denn die Entwicklung des Zielzustandes der Biotope kann je nach Biotoptyp zwischen 1 und 60 Jahre oder noch länger andauern).

Anmerkung:
In der Bauleitplanung (Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen) wird im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB ausschließlich der Begriff “Ausgleich” für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwendet.

Berücksichtigung Kohärenzsicherung und Artenschutz in der Eingriffsregelung

Ergeben sich aus dem geplanten Eingriff/Vorhaben Erfordernisse für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (= Schutzmaßnahmen für bestimmte Lebensraumtypen oder Arten der europarechtlichen FFH-Richtlinie in Natura 2000-Gebieten) oder Artenschutzmaßnahmen (CEF- oder FCS-Ersatzhabitate für streng geschützte Tier- und Pflanzenarten), sind diese frühzeitig in das landschaftsplanerische Maßnahmenkonzept der Eingriffsregelung zu integrieren.

Beispiele für Kompensationsmaßnahmen

  • Entsiegelung (Gebäudeabriss, Beseitigung Straßen- und Wegebefestigungen)
  • Entwicklung Trockenrasen oder extensive Wiese z. B. auf zuvor versiegelten Flächen
  • Anlage Ackerrandstreifen, Blühstreifen auf Intensivackerflächen
  • Anpflanzung Hecke, Laubgebüsche, Feldgehölze, Waldmäntel oder Laubwälder
  • Anpflanzung Streuobstwiese
  • Renaturierung begradigter/verbauter Fließgewässer
  • Anlage Stillgewässer mit Flachwasserzonen und begrünten Uferbereichen

Übersicht Kompensationsflächen Berlin

Die festgesetzten Kompensationsflächen Berlins und damit auch die des Bezirks Tempelhof-Schöneberg, können in der Karte “KompensationsInformationsSystem Berlin” im Berliner Geoportal (FIS-Broker) eingesehen werden.

Unzulässigkeit von Eingriffen

Nicht zulässig ist ein Eingriff/bzw. ein Vorhaben, wenn die Beeinträchtigungen nicht vermieden oder nicht in angemessener Frist ausgeglichen oder ersetzt werden können (§ 15 Abs. 5 BNatSchG).

Nach § 17 Abs. 2 NatSchG Bln darf ein Eingriff auch nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn § 33 und § 34 Abs. 2 BNatSchG (betrifft europarechtliche Schutzgebiete) oder andere naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen und eine Ausnahme nicht möglich ist.

Rechtsgrundlagen

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