Gehwegüberfahrten

Arbeiter beseitigen Straßenschäden

Herstellen und Ändern von Gehwegüberfahrten

Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden.

Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung unter anderem) zu tragen.

Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch die zuständige Behörde hergestellt oder geändert.

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Herstellung und Änderung durch die Behörde

Im Regelfall werden Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger (Fachbereich Straßen) hergestellt oder geändert.

Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (gegebenenfalls auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung unter anderem) zu tragen.

Der Fachbereich Straßen prüft diesen Antrag. Dabei werden unter anderem die Belange der Fachbereiche Straßen sowie Grünflächen, der Straßenverkehrsbehörde, der Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma berücksichtigt.

Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Hinzu kommen die weiteren Kosten, die z. B. durch Baumfällung, Baumersatzpflanzung, Lichtmastumsetzung u.a.entstehen. Es wird ein Bescheid erlassen, in dem eine Verwaltungsgebühr festgelegt und die Höhe der Kostenschätzung mitgeteilt wird.

Nach Eingang des Betrages aus der Kostenschätzung für die Herstellung der Gehwegüberfahrt beauftragt der Fachbereich Straßen die Herstellung der Gehwegüberfahrt.

Nach erfolgter Herstellung der Gehwegüberfahrt erhält der Anlieger über die endgültigen Herstellungskosten einen Leistungsbescheid.
Analog gilt dies auch bei Änderungen (z. B. Erweiterungen) von Gehwegüberfahrten.

Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.

Antrag und Bearbeitungszeit

  • Der Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn schriftlich einzureichen (mindestens vier Monate).
  • Der Antragsteller muss Eigentümer des Grundstücks sein bzw. eine Vollmacht des Grundstückeigentümers vorlegen.
  • Hierfür ist ein geeigneter Nachweis (Grundbuchauszug oder Notarvertrag) erforderlich.

Herstellung und Änderung durch den Anlieger

Das Berliner Straßengesetz bietet auch die Möglichkeit, dass der Anlieger die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lässt.

Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist beim Fachbereich Straßen zu beantragen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.
Der Anlieger hat die Stellungnahmen aller Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen auf seine Kosten selbst einzuholen und mit seinem Antrag vorzulegen. Hier gibt es auch die Möglichkeit der digitalen Abfrage über infrest – Infrastruktur eStrasse GmbH (infrest)

Die Ausführung und Bauweise, in der die Gehwegüberfahrt herzustellen ist, wird vom Fachbereich Straßen festgelegt. Als Fachfirmen werden nur Straßenbauunternehmen anerkannt, die unter dieser Kategorie im Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingetragen sind.

Der Fachbereich Straßen wird die Straßenbauarbeiten überwachen und nur bei ordnungsgemäßer Ausführung die Abnahme durchführen. Erforderliche Nachbesserungen gehen zu Lasten des Anliegers.

Antrag und Bearbeitungszeit

  • Der Anlieger sollte sich ca. drei Monate vor Beginn der Arbeiten beim Fachbereich Straßen eine Liste der zu beteiligenden Versorungs- und Telekommunikationsunternehmen anfordern.
  • Der Antrag auf Zustimmung, dem alle Stellungnahmen der Leitungsverwaltungen beigefügt sein müssen, sollte ca. einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich bei der zuständigen Behörde gestellt sein.

Verwaltungsgebühren für dauerhafte Gehwegüberfahrt

Für die Zustimmung zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt wird im Regelfall, je nach Aufwand eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € bis 800 € erhoben.
Der Grundstückseigentümer übernimmt somit auch eine 4-jährige Garantie für die Bauleistung.

Vorübergehende (provisorische) Gehwegüberfahrten

Gehwegüberfahrten für provisorische Zwecke (z. B. während Baumaßnahmen) bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit.

Nich mehr benötigte provisorische Gehwegüberfahrten sind, spätestens zum Erlaubnisende, vom Anlieger auf eigene Kosten zu beseitigen. In der Regel wird nach Nutzungsende der ursprüngliche Zustand des Straßenlandes durch den Fachbereich Straßen wieder hergestellt. Diese Kosten hat der Anlieger (Genehmigungsträger) zu tragen.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht jedoch nicht.

Antrag und Verwaltungsgebühren für provisorische Gehwegüberfahrt

Die Genehmigung muss rechtzeitig vom Anlieger beantragt werden. D.h. der Antrag sollte möglichst 4 bis 6 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei der Behörde eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung erfolgen kann. Der Antrag kann formlos gestellt werden und sollte mind. folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail des Antragstellers
  • Nutzungsort
  • Nutzungszeitraum
  • Lageplan oder -skizze
  • Eigentumsnachweis am Grundstück

Für die Erlaubniserteilung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 € bis 400 € je Überfahrt erhoben. Im Falle einer erforderlichen Verlängerung, die rechtzeitig vor Erlaubnisende zu beantragen ist, betragen die Verwaltungsgebühren 50 € je Überfahrt.

Sie können dafür auch das Antragsformular nutzen:

Antrag provisorische Gehwegüberfahrt

  • Antrag zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt für 2019

    Das Dokument nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (108.9 kB) - Stand: April 2019

Rechtliche Grundlagen