Eine Grabstätte ist innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten entsprechend der allgemeinen Gestaltungsvorschriften gärtnerisch anzulegen, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt.
Ausgenommen hiervon sind Erdreihengrabstätten. Hier wird nach der Bestattung ein Grabhügel für die Dauer eines Jahres von der Friedhofsverwaltung aufgesetzt. Die vorläufige Pflege und Bepflanzung der Grabstätte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten sofort ab der Bestattung. Die Einebnung des Hügels und Anlage des Rasenweges durch die Friedhofsverwaltung erfolgt ca. 1 Jahr nach der Bestattung. Dann kann die endgültige Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten erfolgen.
Eine Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und sonstige Flächen des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Bäume oder baumartige Gehölze verwendet werden und die Breite der Bepflanzung das Maß der Grabfläche überragt. Die Höhe der Gehölze darf bei Erdgrabstätten maximal 2,0 m, bei Urnenwahlstellen maximal 1,5 m und bei Urnenreihengrabstätten maximal 1,2 m betragen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder und abgestorbener Gehölze verlangen.
Das Gestalten, Pflegen und Instandhalten der allgemeinen gärtnerischen Anlagen, insbesondere der Rand- und Zwischenpflanzungen, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Grabeinfassungen dürfen aus geschnittenen Hecken und festen Materialien angelegt werden. Einfassungen aus Kieselsteinen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig. Kiesschüttungen sind nur zulässig wenn die Grabstelle fest eingefasst ist und somit ein Verstreuen der Steine ausgeschlossen ist.
Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Nutzungsberechtigten unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.