Allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle landeseigenen Friedhöfe

Regeln und Allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle landeseigenen Friedhöfe im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Ausgenommen hiervon sind Gemeinschafts – sowie Urnenwand-Grabanlagen, für die besondere Vorschriften gelten.

Auf die unbeschadet dieser Regelung geltenden Vorschriften des Friedhofgesetzes und der Friedhofsordnung wird hingewiesen.

I Nutzungsrechte

Nutzungsberechtigter an einer Grabstätte darf eine natürliche Person, ein gemeinnütziger Verein oder das Land Berlin sein. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht auf Antrag durch Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der erworbenen Laufzeit. Die Laufzeit muß mindestens der vorgeschriebenen Ruhezeit von 20 Jahren entsprechen.

Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, Verstorbene in der Grabstätte bestatten zu lassen und die Einrichtungen des Friedhofs entsprechend dem Friedhofszweck zu nutzen sowie das Recht und die Pflicht, die Grabstätte entsprechend den Allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu gestalten, zu pflegen und instand zuhalten.

II Grabgestaltung und Pflege

Eine Grabstätte ist innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten entsprechend der allgemeinen Gestaltungsvorschriften gärtnerisch anzulegen, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt.

Ausgenommen hiervon sind Erdreihengrabstätten. Hier wird nach der Bestattung ein Grabhügel für die Dauer eines Jahres von der Friedhofsverwaltung aufgesetzt. Die vorläufige Pflege und Bepflanzung der Grabstätte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten sofort ab der Bestattung. Die Einebnung des Hügels und Anlage des Rasenweges durch die Friedhofsverwaltung erfolgt ca. 1 Jahr nach der Bestattung. Dann kann die endgültige Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten erfolgen.

Eine Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und sonstige Flächen des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Bäume oder baumartige Gehölze verwendet werden und die Breite der Bepflanzung das Maß der Grabfläche überragt. Die Höhe der Gehölze darf bei Erdgrabstätten maximal 2,0 m, bei Urnenwahlstellen maximal 1,5 m und bei Urnenreihengrabstätten maximal 1,2 m betragen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder und abgestorbener Gehölze verlangen.

Das Gestalten, Pflegen und Instandhalten der allgemeinen gärtnerischen Anlagen, insbesondere der Rand- und Zwischenpflanzungen, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Grabeinfassungen dürfen aus geschnittenen Hecken und festen Materialien angelegt werden. Einfassungen aus Kieselsteinen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig. Kiesschüttungen sind nur zulässig wenn die Grabstelle fest eingefasst ist und somit ein Verstreuen der Steine ausgeschlossen ist.

Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Nutzungsberechtigten unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

III Grabmäler

Grabmäler müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs und des Grabfeldes einordnen und der Würde des Ortes entsprechen. Nicht zulässig sind Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen oder mit den Grundsätzen der Verfassung nicht vereinbar sind.

Die Breite eines Grabmals auf einer Grabstätte einschließlich Sockel darf nicht mehr als 70% der Grabstättenbreite betragen. Grabplatten dürfen bis zu 40% der Fläche der Grabstätte einnehmen. Bei Urnenreihengrabstätten dürfen die Grabplatten höchstens 30 cm x 30 cm groß sein. Die durchgehende Stärke von stehenden Grabmälern muß mindestens 10 cm und von liegenden Grabmälern 8 cm betragen

Das Errichten und das Entfernen eines Grabmals oder einer Grabeinfassung während der Dauer des Nutzungsrechts bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vom Nutzungsberechtigten schriftlich vor Beginn der Arbeiten unter Nachweis des Nutzungsrechts zu beantragen.

Grabmäler und Fundamente dürfen ausschließlich von Fachleuten errichtet und verändert werden.

Für die Dauer eines Jahres nach der Bestattung kann ein provisorisches Grabzeichen aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist davon in Kenntnis zu setzen. Bei Aufstellung eines Grabmals oder nach Ablauf der Jahresfrist ist das provisorische Grabzeichen unaufgefordert zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung hat sich durch jährliche Kontrollen nach Ende der Frostperiode gemäß den Regeln der Berufsgenossenschaft von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmäler zu überzeugen. Das Ergebnis der Kontrollen wird festgehalten. Wurde die mangelnde Verkehrssicherheit festgestellt, wird der_die Nutzungsberechtigte_r unverzüglich informiert und aufgefordert, den verkehrssicheren Zustand wiederherzustellen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt das lose Grabmal niederzulegen oder von der Stelle zu entfernen bzw. sicherzustellen.

IV Umwelt- und Naturschutz

Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei den Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und der Trauerfloristik ist nicht gestattet. Diese Vorschrift beinhaltet insbesondere Blumen und alle Nachbildungen von Pflanzen, die aus Kunststoffen hergestellt sind, wie auch Skulpturen und Grabeinfassungen. Grabmäler dürfen nicht aus ressourcenschädigenden Materialien bestehen.

Es ist verboten

  1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen,
  3. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  4. Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Herbizide) sowie sonstige Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, anzuwenden.

Zuwiderhandlungen gegen die hier aufgeführten Vorschriften aus Friedhofsgesetz, Friedhofsordnung und dem Berliner Naturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden!

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