Die “Verordnung über die Erhaltung der baulichen Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes XYZ” soll, wie es in § 2 der Verordnung heißt, “die städtebauliche Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt” erhalten. Was ist damit gemeint?
Der Ausdruck “städtebauliche Eigenart” wird im § 172 Baugesetzbuch verwendet. Bebaute Gebiete, aber auch Einzelgebäude weisen gemäß dem Baugesetzbuch dann eine städtebauliche Eigenart auf, wenn sie ihr Ortsbild oder ihre Stadtgestalt (zum Beispiel der Stadtgrundriss) prägen. Das ist z.B. bei einer Bebauung der Fall, welche typisch für ihre stadtgeschichtliche Epoche ist oder wenn es sich um einen berühmten Entwurfsverfasser_in handelt. Das bebaute Gebiet muss jedoch nicht unbedingt eine geschichtliche Besonderheit aufweisen, es genügt auch ein rein städtebaulich erhaltenswertes Erscheinungsbild.
Wichtig für den Erlass einer Erhaltungsverordnung ist jedoch, dass die erhaltenswerte Eigenart noch vorhanden ist, also die Gebäude und anderen baulichen Anlagen nicht soweit verändert wurden, dass das Gebietstypische verloren gegangen ist.
Anforderungen für die Vorlage eines Antrages auf Genehmigung nach §173 BauGB:
- Antragsformular
- Kostenangebot der ausführenden Firma
- Zeichnerische Darstellung der Fenster oder der sonstigen geplanten Maßnahmen
- Fotos vom Bestand
- Lagebezeichnung der auszutauschenden Fenster oder der geplanten Maßnahme (Straße/Hof)
- Bei Eigentümer_innen: Zustimmung der Eigentümergemeinschaft
- Bei Mieter_innen: Zustimmung des Eigentümer_in