Geltungsbereich
Unter die nachfolgenden Leitlinien fallen die im Kartenausschnitt dargestellten Bereiche der Wohnanlagen der 20er Jahre B und der 50er/60er Jahre C.
Grundsatz
Das einheitliche Erscheinungsbild der Gebäude muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Fensterformate dürfen nicht verändert werden. Es dürfen keine zusätzlichen Öffnungen geschaffen oder vorhandene Öffnungen geschlossen werden. Jede bauliche Maßnahme bedarf der Genehmigung und der Entscheidung im Einzelfall. Grundsätzlich bedarf jede Maßnahme einer Genehmigung nach §173 BauGB.
Gestaltung
Fenster und Balkone bzw. Loggien
- Straßenseite
- Es dürfen nur weisse Fenster(Holz oder Kunststoff) eingebaut werden. Die Anzahl sowie Lage und Größe der Fenster darf nicht verändert werden.
- Die Sprosseneinteilung, die Pfosten und der Kämpfer müssen in der Ausführung dem Original entsprechen (Profildicke und -breite).
- Loggien und Balkone dürfen nicht verglast oder verändert werden (z.B. von der sonstigen Fassade abweichender Farbanstrich).
- Ausnahme Verglasung: Wüsthoffstraße 3-14, da dort schon viele der Loggien eine Verglasung haben. Das Erscheinungsbild ist relativ einheitlich.
- Keine außen angebrachten Jalousien oder sonstiger Sonnenschutz.
- Hofseite
- Loggienverglasungen und Seitenwände sind zulässig.
Satellitenantennen
- Satellitenanlagen können zugelassen werden, wenn die Antennen auf dem Dach des Gebäudes montiert werden. Nach Möglichkeit sind Gemeinschaftsanlagen einzubauen. Eine Montage an der Fassade oder an den Balkonen und Loggien ist nicht zulässig.
- Die Satellitenantennen müssen farblich an die Dachfläche angepasst werden.
- Die Größe der Antennen sollte einen Durchmesser von 80cm nicht überschreiten.