Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 47. Jahrgang Nr. 39 11. September 1991
Auf Grund des § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8.Dezember 1986 (BGBl. I S.2253 / BVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr.1 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 885 / 1122), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches vom 11.Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. [zur Karte]
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Verletzung von Vorschriften
Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und in der in § 214 Abs.1. Satz 1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs.1 des Baugesetzbuches; §20 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. August 1991
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Und Umweltschutz
H a s s e m e r