Allgemeines
Zur Erhaltung baulicher Anlagen in dem in der Karten gekennzeichneten Gebiet im Bezirk Schöneberg Ortsteil Friedenau hat der zum damaligen Zeitpunkt formal zuständige Senator für Bau- und Wohnungswesen am 31. Mai 1983 gemäß §39 h Abs.2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 beschlossen, eine Verordnung gemäß §39 h Abs.1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit §12 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. Januar 1979 zu erlassen.
Anlass war der permanente Druck auf dem Gebiet, der durch den Abriss verschiedener Landhäuser deutlich geworden ist und die noch sichtbare geschichtliche Identität und städtebauliche Eigenart Friedenaus zunehmend gefährdete. Diese den Ortsteil prägende Mischung der verstreuten Reste der alten Landhaussiedlung in der sonst geschlossenen Bebauung ist deshalb zu schützen.
Einzelbegründung
Die eigentümliche städtebauliche und stadträumliche Erscheinungsform Friedenaus bildet die wesentlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung dieses Gebietes. Der um 1870 von Johannes Otzen für den Terrainunternehmer Carstenn entworfene Friedenauer Stadtgrundriss ist mit seinem geometrischen System, der von Norden nach Süden verlaufenden Hauptachse (heute Bundesallee), großem zentral gelegenem Platz (Friedrich-Wilhelm-Platz), kleinen Nebenplätzen (ehemaliger Schillerplatz und Renée-Sintenis-Platz), sternförmig auf den Hauptplatz zuführenden Straßen und der die Nebenplätze verbindenden im Halbkreis geführten Sammelstraße (jetzt Stubenrauch-/Handjerystraße) ein ausgezeichnetes Beispiel für eine aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stammende historische Stadtanlage.
Durch mehrmalige Änderung der Bauklasse ist in dem ursprünglich als Villenkolonie konzipierten Gebiet eine eigenartige und stellenweise stadträumlich reizvolle Mischung aus in offener Bauweise errichteter Villenbebauung, in geschlossener Bauweise errichteter Mietshausbebauung und in „halboffener“ Bauweise (seitlicher Grenzabstand an einer Seite) errichteter Mietvillenbebauung gehobenen Standards entstanden.
Dieses spannungsvolle Nebeneinander der verschiedenen Bauweisen des ausgehenden 19. Jahrhunderts ist ein ebenso zu schützendes Kriterium wie die primär das Ortsbild prägende Eigenart der Landhäuser.
Die Stadtgestalt wird auch dadurch bestimmt, dass ein Teil der Gebäude von verhältnismäßig großen Freiflächen umgeben ist, die einen erheblichen städtebaulichen Wert darstellen, der dort gesteigert wird, wo die Freiflächen im Blockinneren aneinander grenzen. Die bestehenden infrastrukturellen Probleme des hohen Freiflächendefizits im öffentlichen und privaten Raum Friedenaus, können daher wenigstens in den baurechtlich nicht voll ausgenutzten Bereichen mit ihrem größeren Anteil privater Freifläche kompensiert werden.
Eine weitergehende Verdichtung (Baudichte, Einwohnerdichte) würde diesen Ausgleich erschweren und darüber hinaus notwendige ökologische Gegebenheiten (Abkühlungsfläche, Versickerungsfläche, Gartenbiotope u.ä.) nicht mehr zur Verfügung stellen.
Nach den abschließenden Erkenntnissen der erarbeiteten Bereichsentwicklungsplanung für den Mittelbereich Schöneberg 2 sowie weiterer zwischen Bezirk und Hauptverwaltung Bereich festgesetzt, in dem
a) Grundstücke gehäuft Ausnutzungsreserven gegenüber dem geltenden Baurecht des vornehmlich hier anzuwendenden Baunutzungsplans vom 28.12.1960 i.V. mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin i.d.F. vom 21.11.1958 besitzen und
b) die Bebauung noch deutlich Elemente der Entstehungszeit des Ortsteils zeigt.
Analog zum §17 des Denkmalschutzgesetzes Berlin für den geschützten Baubereich Friedenau beschränkt sich die Festsetzung des Erhaltungsgebotes auf bauliche Anlagen, die vor dem 31.12.1939 errichtet wurden. Neben den stadtgeschichtlichen und denkmalschützerischen Aspekten, die vor allem durch den § 17 Denkmalschutzgesetz geregelt sind, ist die Formulierung der stadtplanerischen Gesichtspunkte für eine Entscheidung über den Einsatz des Erhaltungsgebotes nach § 39 h Bundesbaugesetzes für Friedenau notwendig, um weiteren städtebaulichen und irreparablen Schaden dieses Bereiches zu vermeiden.