Der Text für den Bereich der Anlagen ist mit Stand 11.11.2009 überarbeitet.
Grundsätze
Die Kleinhaussiedlung mit Gartenstadtcharakter muss ihre Eigenart bewahren, die sich insbesondere in ihrer Gestaltungseinheit mit kleinteiligen Doppel- und Reihenhäusern ausdrückt. Typisch sind darüber hinaus tiefe Grundstücke mit Ställen (z.T. im Wohnhaus integriert), welche Gartenbau und Kleintierhaltung ermöglichen. Der Blockinnenbereich ist von Bebauung freizuhalten.
Damit die Siedlung sowie die einzelnen Gebäude ihre Typik bewahren können, gilt als oberster Grundsatz die Pflege und Erhaltung der historischen Substanz. Die historische Bausubstanz besteht aus den ursprünglichen Siedlungshäusern des 1. und 2. Bauabschnittes bis 1920, soweit sie in ihren ursprünglichen Abmessungen, bezogen auf den Hauptbaukörper ohne spätere Anbauten, noch vorhanden sind. Anbauten bis zum 2. Weltkrieg sind in eingeschränkter Form ebenfalls Bestandteil des zu erhaltenden Siedlungsgefüges.
Soweit der Erhalt der historischen Substanz objektiv nicht mehr vertreten werden kann, bzw. die geänderten Wohnbedürfnisse gegenüber der Entstehungszeit der Siedlung bauliche Veränderungen erforderlichen machen, können sie im Rahmen der nachfolgenden Gestaltungsregelungen zugelassen werden.
Bei der Beurteilung von geplanten Maßnahmen sind im Rahmen des Möglichen alle Gebäude in der Siedlung gleich zu behandeln, also unabhängig von vorhandenen Überformungen bzw. Neubebauung. Gebäudegruppen (Doppel- und Reihenhäuser) sind als Einheit zu erhalten und weiterzuentwickeln. Der Unterschied zwischen dem ersten und dem zweiten Bauabschnitt muss gewahrt werden.
Gestaltungsregelungen
Dach am Hauptgebäude
- Die Dachform und Dachneigung (symmetrisches Walmdach) ist zu belassen.
Dachdeckung
- Es sind rote, nicht glänzende Ziegel zu verwenden. Lackierte Ziegel sind unzulässig
Dachaufbauten und Dachflächenfenster
- Je Hauseinheit sind Gauben in Größe und Lage der Ursprungsgaube zulässig. Sollte bei Neudeckung des Daches kein Biberschwanzziegel mehr verwendet werden, ist die Fledermausgaube in leicht geänderter Form auszubilden.
- Statt der Gaube, wenn sie nicht mehr vorhanden ist, ist ein Dachflächenfenster zulässig, dass sich in Größe und Lage an den historischen Dachgauben orientiert. Der Rahmen von Dachflächenfenstern hat sich der Dachdeckung farblich anzupassen.
- Zur Gartenseite ist eine Vergrößerung der historischen Gaubenbreite um 50% zulässig, wenn die Lage in der Dachfläche und die Höhe der Gaube erhalten bleibt.
- Die Stirnseite der Fledermausgauben ist in dunkelbraunem Holz auszuführen. Die Stirnseiten und Wangen der stehenden Gauben sind entweder mit dunkelbraunem Holz oder ausnahmsweise mit dunkelbraunen Schindeln zu verkleiden.
- Technisch bedingte Dachausstiege (für den Schornsteinfeger) im erforderlichen Maß können gartenseitig auch durch Dachflächenfenster ersetzt werden, soweit die historische Lage nicht verändert wird.
- Solaranlagen sind zulässig. Sie sind als in der Dachfläche liegende Anlagen auszuführen.
Fassade
- Es sind glatte Putze oder feine Rauhputze (max. 3mm Körnung) zulässig. Fassadenverkleidungen sind nicht zulässig.
- Der Anstrich ist je Gebäudegruppe (Doppel- oder Reihenhaus) einheitliche auszuführen. Zulässig sind helle, erdfarbene Anstriche (RAL: 1001 beige / 1002 sandgelb / 1013 perlweiß / 1014 elfenbein / 1015 hellelfenbein / 7032 kieselgrau / 7035 lichtgrau).
- Vorhandene Fassadenverzierungen (z.B. Klinkergesimse) sind zu erhalten.
- Wärmedämmung ist zulässig, soweit eine glatte bzw. feinkörnige Putzstruktur gewährleistet wird.
Fenster
- Die Rohbauöffnungen sind beizubehalten.
- Es sind sowohl Holzfenster mit weißem Anstrich als auch weiße Kunstfofffenster zulässig. Es ist mindestens eine einfache senkrechte Unterteilung vorzusehen. Dies gilt auch für die Fenster der Gauben.
- Klappläden entsprechend dem historischen Vorbild sind zulässig. Rollos sind zulässig, soweit sich das Fensterformat hierdurch nicht ändert (d.h. die Rollos müssen innen liegen) .
Türen
- Die historischen Standorte der Eingangstüren sind beizubehalten. Sind sie bereits verändert, kann der veränderte Standort beibehalten werden. Die Größe ist dem Original anzupassen.
- Als Außenmaterial ist Holz mit weißem, dunkelgrünem oder dunkelbraunem Anstrich zu verwenden. Es ist eine einfache kassettenartige Gliederung vorzusehen, Glasausschnitte sind auf ein Drittel der Fläche des Türblattes zu begrenzen. Gewölbte Glasausschnitte sind unzulässig.
- Zur Gartenseite sind zusätzliche Türen im Hauptbaukörper oder in Anbauten zulässig, wenn sie anstelle vorhandener Fenster in deren ursprünglicher Breite angeordnet werden, die Sturzhöhe beibehalten und in ihrer Gestaltung den Mindestanforderungen für Eingangstüren entsprechen.
- Überdachungen von Hauseingängen sind als leichte Glas-Metall-Konstruktion in den Abmessungen 0,50m x 1,20m zulässig.
Einfriedungen
- Zulässig sind max. 0,80m hohe Heckenpflanzungen oder gleichhohe Maschendrahtzäune, wenn sie straßenseitig von Hecken eingepflanzt sind sowie max. 0,80m hohe Holz- oder Metallzäune mit senkrechter Gliederung. Einfriedungen von Hausgruppen sollen einheitlich gestaltet werden.
- Zwischen den Häusern in Höhe der Bauflucht sind bis zu 2,00m hohe Holzstaketenzäune zulässig.
- Ausnahme: Die Grundstücke am Abendrotweg. Hier sind Mauern aus Sichtmauerwerk oder verputzt mit Zaunelementen entsprechend historischem Vorbild zulässig.
Anbauten
- Anbauten sind so auszuführen, dass sie sich dem Hauptbaukörper in ihren Abmessungen und ihrer Gestaltung unterordnen. Die Eigenart des ursprünglichen Siedlungshauses ist zu berücksichtigen.
- Anbauten sind so auszuführen, dass die Symmetrie des Doppel- und Reihenhauses gewahrt bleibt.
- Dächer von Anbauten sind als Flachdächer auszubilden. Eine Ausnahme bilden die Grundstücke Maffeistraße 16/22 und Franziusweg 74/80. Hier sind seitliche Anbauten entsprechend der historischen Form und Dachneigung mit Walm- bzw. Satteldach (Doppelhaushälften Franziusweg 76 und 78) auszubilden.
- Für die Fassaden von Anbauten gelten die gleichen Anforderungen wir für die Hauptbaukörper. Der Anstrich ist in der gleichen Farbe auszuführen.
- Öffnungen in Anbauten sind als aufrecht stehende Rechtecke, die von Wandflächen umgeben sind, in der Größe der Fenster des Hauptbaus auszubilden. Auf der Gartenseite sind größere Fensteröffnungen zulässig, wenn sie unterteilt sind und die Einzelelemente die Größe historischer Fensterformate nicht überschreiten. Türöffnungen sind entsprechend den Anforderungen für den Hauptbau zu gestalten.
- Bei der Dimensionierung von Anbauten sind die folgenden Größenanforderungen zu beachten.
- Seitliche Anbauten
- Seitliche Anbauten sind von der Gebäudevorderkante und der Rückfront um mind. 1,5m zurückgesetzt mit einer max. Höhe der Traufe des Hauptgebäudes anzuordnen (Ausnahme: die mit geneigtem Dach ausgeführten Anbauten auf den Grundstücken Maffeistraße 16/22 und Franziusweg 74/80, hier darf die Firsthöhe die Traufhöhe des Hauptbaus nicht überschreiten.)
Eingeschossige Anbauten dürfen im Bereich des 1. Bauabschnittes mit der Vorderfront des Gebäudes bündig ausgeführt werden und generell die hintere Gebäudefront um max. 3,5m überschreiten. Eine Ausnahme bilden die Gebäude am Abendrotweg, deren Anbauten bereits ursprünglich eine größere Tiefe aufwiesen, die beizubehalten ist. - Die Breite seitlicher Anbauten darf im 1. Bauabschnitt die historische Anbaubreite nicht überschreiten. Im 2. Bauabschnitt ist eine max. Breite von 2,5 m zulässig.
- Anbauten zur Straßenseite
- Grundsätzlich sind Anbauten zur Straße nicht zulässig.
- Im Bereich des 2. Bauabschnittes sind eingeschossige, vor die Bauflucht tretende Eingangsvorbauten dann straßenseitig zulässig, wenn sie in Bezug auf Lage, Größe und Gestaltung dem historischen Vorbau aus den 20er Jahren entsprechen. Ihre Genehmigung macht eine Befreiung erforderlich.
- Anbauten zur Gartenseite
- Gartenseitige Anbauten sind in einer Breite von 2/3 der Ursprungseinheit der Hauseinheit und einer max. Tiefe von 2,5m zulässig. Die bauordnungsrechtlichen Abstände bleiben hiervon unberührt. Für eingeschossige Anbauten, die bei Endhäusern als seitliche Anbauten die Rückfront des Gebäudes überschreiten, gilt eine max. Tiefe von 3,5m.
- Als max. zulässige Höhe gartenseitiger Anbauten gilt im 1. Bauabschnitt das Gesimsband im oberen Vollgeschoss bzw. dessen Fensterbrüstungshöhe. Im 2. Bauabschnitt ist als max. Höhe die Traufhöhe des Hauptbaus einzuhalten. Über eingeschossigen gartenseitigen Anbauten ist ein verglaster Wintergartenaufbau (Material: Holz) bis max. zur Traufhöhe des Haupthauses zulässig, wenn die Symmetrie der Gebäudegruppe gewahrt bleibt.
Garagen und Stellplätze
- Garagen sind einzig als seitliche Anbauten oder getrennt vom Gebäude, aber in dessen Höhe an der seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Alternativ kann auch eine Stellplatz zugelassen werden. Auf der Vorgartenfläche sowie im Blockinnenbereich sind keine Stellplätze oder Garagen zulässig.
- Ist ein seitlicher Anbau vorhanden, so kann an diesen seitlich herangebaut werden, wenn die Grundstücksgrenzen dies zulassen.
- Garagen sind gegenüber dem Hauptbaukörper um mind. 1,50m zurückzusetzen. Ist ein gegenüber dem Hauptbaukörper zurückgesetzter Anbau vorhanden, so ist dessen Vorderkante aufzunehmen.
- Garagen sind als Putzbauten mit Flachdach auszuführen und farblich dem Wohnhaus anzupassen. Das Garagentor ist mit senkrecht strukturierter Oberfläche auszubilden und mit einem Anstrich zu versehen.
Werbeanlagen und Werbeautomaten
- Das Anbringen und Aufstellen von Werbe- und Plakattafeln sowie Warenautomaten ist generell untersagt.
- Hinweisschilder für Dienstleistungen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nicht in den Vorgärten oder an den Einfriedungen angebracht werden, sondern nur neben den Hauseingängen.
Die maximale Größe darf 0,30m x 0,40m nicht überschreiten. Hinweisschilder dürfen nicht selbstleuchtend sein und müssen sich in das Ortsbild einfügen.