Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 52. Jahrgang Nr. 50 13. November 1996
Auf Grund des § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 8.Dezember 1986 (BGBl. I S.2253 / BVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S.3586), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S.2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Grundstücke Franziusweg 41/107 und 42/112, Friedensweg 10-37, Grenzweg 1/15, Abendrotweg 11-25 und Maffeistraße16/22 im Bezirk Tempelhof, Ortsteil Lichtenrade, (sog. ”Abendrotsiedlung”). Die Verordnung gilt für das durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet, das in der beiliegenden Karte bezeichnet ist. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Verletzung von Vorschriften
Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) geregelten und in der in § 214 Abs.1. Satz 1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof, Abteilung Bau- und Wohnungswesen und Umweltschutz, geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs.1 des Baugesetzbuches; §20 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Tempelhof von Berlin erteilt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs.1 Nr.4 des Baugestzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs.2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. August 1991
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
H a s s e m e r