Grundsätze
Durch die Erhaltungsverordnung soll die städtebauliche Eigenart der Wolframsiedlung aufgrund ihrer städtebaulichen Gestalt geschützt werden. Die wesentlichen Schutzgüter werden im folgenden stichwortartig aufgelistet:
Allgemeines:
Neubauten dürfen die städtebauliche Gestalt der Siedlung nicht beeinträchtigen. Straßen- und Wegeführung einschließlich Straßeneinteilung.
Grundstückszuschnitte:
Die Siedlungssymmetrie ist zu erhalten und zu rekonstruieren.
Wohnnutzung sowie andere Nutzungen, durch welche die städtebauliche Gestalt der Siedlung nicht beeinträchtigt wird; für die Grundstücke Attilastraße 144 und 145 sowie Wolframstraße 43 und 65 eine Ladennutzung im Erdgeschoss.
Gärtnerisch angelegte Freiflächen.
Das mit Liebe zum Detail entworfene äußere Erscheinungsbild der bauliche Anlagen.
Einfriedungen
Im Einzelnen:
Originale Bausubstanz, auch Details sind zu erhalten. Änderungen müssen die städtebaulichen und architektonischen Merkmale der Siedlung berücksichtigen. Nutzungsänderungen dürfen das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht beeinträchtigen.
Die fast original erhaltenen Häuser tragen stärker zur städtebaulichen Eigenart bei, folglich sind hier strengere Maßstäbe anzusetzen als bei stark überformten Gebäuden.
Soweit Änderungen an überformten baulichen Anlagen / Substanz beantragt wurden, ist eine Rückführung/Rückbau entsprechend der weiter unten genannten Minimalanforderungen zu verlangen. Baufluchten sind einzuhalten.
Die Einfamilienhäuser dürfen nicht zusammen mit Garagen zu einer geschlossenen Bauweise zusammenwachsen. Die nachfolgend aufgeführten Leitlinien für das Genehmigungsverfahren sollen einem einheitlichen und gerechten Umgang mit der schützenswerten Anlage dienen. Sie geben vor, welche Änderungen nicht zugelassen werden dürfen, da sie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Stadtgestalt zur Folge hätten. Aufgrund der unterschiedlichen Überformung der Häuser ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung erforderlich.
Leitlinien für das Genehmigungsverfahren
Neubauten:
Ein Neubau darf die städtebauliche Gestalt der Siedlung nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass ein Neubau bezüglich Lage, Gebäudestellung, Proportion, Gestaltung und Materialien dem ursprünglichen Haustyp, welcher früher auf diesem Grundstück stand, entspricht. Eine völlige Rekonstruktion der ursprünglichen Bebauung ist jedoch nicht erforderlich.
Kubatur:
Die Gebäudekubatur (dreidimensionales Erscheinungsbild des Hauses) darf weder im Erdgeschoss, noch im Dachgeschoss verändert werden.
Dies bedeutet insbesondere, dass Anbauten und zusätzliche Dachgauben, einschließlich Vergrößerung. Verkleinerung und Vereinfachung, nicht mit der Erhaltungsverordnung vereinbar sind.
Ausnahmen: Eingeschossige rückwärtige Anbauten im Einfamilienhausgebiet sind zu prüfen, soweit sie sich am historischen Vorbild orientieren (ca. 3m tief und 5m breit, sehr flach geneigtes Dach), von der Straße, auch ohne Bepflanzung, nicht einsehbar und planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.
Rückwärtige Gauben (mit einflügligen Fenstern) sind bei den Sechshausgruppen denkbar, soweit sie die Dachlandschaft nicht negativ beeinträchtigen.
Dach:
Maximalanforderung: rote Biberschwanzziegel
Minimalanforderung: rote, nicht lackierte Ziegel
Farbe (Fassade, Holzelemente, Fensterläden, Einfriedungen) und Putz:
Farb- und Putzgestaltung ist entsprechend dem vorliegenden Gutachten auszuführen
Maximalanforderung: Berücksichtigung der gesamten Siedlungssymmetrie
Minimalanforderung: Einheitliche Gestaltung jeweils der Doppel- und Reihenhäuser, Berücksichtigung der Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
Fenster- und Türöffnungen:
Originale Fenster und Türöffnungen dürfen weder vergrößert, verkleinert noch verlegt werden (dies gilt auch für die Verkleinerung des Fensterausschnittes durch einen Rolladenkasten). Sonstige Fenster- und Türöffnungen dürfen nicht ergänzt werden. Ausnahmen sind im Rahmen der o.g. Anbauten zu prüfen. Rückwärtige kleine Dachflächenfenster sind im Einfamilienhausgebiet denkbar, soweit sie die Dachlandschaft nicht negativ beeinträchtigen und auch ohne Bepflanzung von der Straße aus nicht einsehbar sind. In der Dachbodenebene sind keine Dachflächenfenster,- gauben oder Einschnitte zulässig.
Fenster:
Maximalanforderung: Holzfenster mit konstruktiven Sprossen in historischer Aufteilung, Proportion und Farbe.
Minimalanforderung: Weiße Kunststofffenster mit Kämpfer und Pfosten entsprechend historischer Gliederung und Proportion, bei Erker- und Verandafenstern sowie anderen Fenstern, die ursprünglich reine Sprossenfenster waren, mindestens die Hauptsprossen entsprechend historischer Gliederung und Proportion.
Fensterläden:
Noch vorhandene Fensterläden sind zu erhalten.
Maximalanforderung: Rekonstruktion der historischen Fensterläden (Format, Einteilung, Farbe).
Sockel:
Noch vorhandene Sockel sind zu erhalten.
Maximalanforderung: Rekonstruktion der historischen Sockel (Material, Farbe, Sockelhöhe).
Details:
Noch vorhandene Details sind zu erhalten.
Maximalanforderung: Rekonstruktion der Details in Material, Farbe, Maß und Lage.
Minimalanforderung: Ersetzen der kunstvollen Details durch einfachere Formen nachempfinden.
Einfriedungen:
Noch vorhandene Einfriedungen müssen erhalten bleiben.
Maximalanforderung: Rekonstruktion der historischen Einfriedung nach Material, Farbe, Maßen und Lage.
Minimalanforderung: Im 1. Bauabschnitt: gemauerte, verputzte Pfeiler und Zaun mit senkrechter Gliederung , im 2.- 4. Bauabschnitt: Jägerzaun ohne Mauerpfeiler.
Vorgärten:
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen. Bei den Mehrfamilienhäusern entlang dem Wulfila Ufer sind entsprechend historischem Vorbild Rasenflächen und einzelne Bäume ausreichend. Oberirdische Versiegelungen und bauliche Anlagen sind unzulässig.
Garagen:
Einzelne Garagen hinter der Baufluchtlinie sind zulässig, soweit sie nicht mit dem Haupthaus verbunden sind. Die Garagen sind farblich an das Haupthaus anzupassen. Sie müssen sich eindeutig dem Haupthaus unterordnen. Doppelgaragen sind unzulässig.
Eingangsüberdachungen:
Eingangsüberdachungen sind zulässig, soweit sie durchsichtig sind und durch ein filigrane Metallkonstruktion gehalten werden. Auf die jeweilige Eingangssituation jedes Haustyps ist Bezug zu nehmen.
Solar- / Photovoltaikanlagen:
Diese Anlagen sind grundsätzlich im rückwärtigen Gartenbereich, auf Garagen und auf rückwärtigen Dachflächen zulässig. Ausnahmsweise sind sie auf straßenseitigen Dachflächen zulässig, wenn es sich um „Indach“-Anlagen handelt.
Werbung:
Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig und zwar soweit sie die städtebauliche Eigenart des Gebietes nicht beeinträchtigen. Bei den Grundstücken Attilastraße 144 und 145 sowie Wolframstraße 43 und 65 sind oberhalb der (ggf. zu rekonstruierenden) Schaufenster Werbeanlagen zulässig.
Bei den anderen Grundstücken dürfen Hinweisschilder nur im Vorgartenbereich errichtet werden. Selbstleuchtende, blinkende und an und abschwellende sowie bewegliche Werbungen sind unzulässig.