Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) ist eine teilräumliche Planungsebene zwischen der übergeordneten gesamtstädtischen und der kleinräumigen bezirklichen Planung. Zuständig für deren Erarbeitung sind die Bezirke.
Die BEP entspricht einer sonstigen städtebaulichen Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch. Sie ist auf einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont ausgerichtet.
Aufgabe, Grundsätze und Verfahren
In der Bereichsentwicklungsplanung werden insbesondere die Flächenbedarfe für Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, für Grün- und Erholungsflächen, für gewerbliche Betriebe, für den öffentlichen Raum und die verkehrliche Infrastruktur sowie für das Wohnen ermittelt und räumlich zugeordnet. Hierzu bündelt die BEP die unterschiedlichen Fachplanungen und stimmt sich hinsichtlich des Flächenbedarfs, der erforderlichen Maßnahmen und Prioritäten in der Umsetzung mit den Beteiligten ab.
Im Ergebnis der Koordination und Konsensfindung beschließt der Bezirk die BEP, die dann verwaltungsintern bindend wird und in der verbindlichen Bauleitplanung bei der Abwägung zu berücksichtigen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AGBauGB).
Von der Planung betroffene Träger öffentlicher Belange sind zu beteiligen. Die BEPs benachbarter Bezirke sind aufeinander abzustimmen. Über die Inhalte der Bereichsentwicklungsplanung ist die Öffentlichkeit zu informieren. Die BEP wird in Form eines Abschlussberichtes (Text und Pläne) veröffentlicht.