Allgemeines über Bebauungspläne

Information
  • Was ist ein Bebauungsplan, was setzt er fest?
  • Was gehört zu einem Bebauungsplan?
  • Wann wird ein Bebauungsplan aufgestellt?
  • Wen bindet der Bebauungsplan?
  • Welche Einflussmöglichkeiten haben die Bürger_innen?
  • Festsetzung des Bebauungsplanes
  • Informationsblatt "Was ist ein B-Plan?" (mit freundlicher Genehmigung des Stadtteilausschusses kreuzberg e.V.)

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Was ist ein B-Plan, was setzt er fest?

Ein Bebauungsplan wird als Gesetz (Rechtsverordnung in Berlin) erlassen und regelt die möglichen Nutzungen von allen Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans (B-Plan) liegen.

Festgesetzt wird zum Beispiel, ob auf einem Grundstück ein Wohnhaus, ein Bürogebäude oder ein Gewerbebetrieb gebaut werden darf. Der B-Plan
regelt auch, dass überhaupt keine Bebauung möglich ist, weil eine Grünfläche, ein Spielplatz, eine Straße oder ähnliches vorgesehen ist.

Außerdem kann der B-Plan Aussagen darüber treffen, wie hoch neue Gebäude sein dürfen, welche Grundflächen sie haben dürfen und welchen Umfang Freiflächen auf Baugrundstücken haben.

Der gesamte mögliche Inhalt eines B-Plans ist im § 9 des Baugesetzbuchs (BauGB) bestimmt. Die Regelungen im B-Plan sind aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans zu entwickeln und konkretisieren die städtebauliche Planungstätigkeit der Gemeinde. Der B-Plan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.

Was gehört zu einem Bebauungsplan?

Der B-Plan besteht in der Regel aus einer Planzeichnung, die in zeichnerischer Form die verschiedenen Festsetzungen sowie den Geltungsbereich enthält. Da sich nicht alle möglichen Regelungen in zeichnerischer Form darstellen lassen, wird die Zeichnung zumeist um textliche Festsetzungen ergänzt. Zu jedem B-Plan gehört eine Begründung, in der die städtebaulichen Ziele und Festsetzungen des Planes erläutert werden. Der B-Plan und seine Begründung können von allen Bürger_innen eingesehen werden.

Wann wird ein Bebauungsplan aufgestellt?

Ob und wann ein B-Plan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
Laut Baugesetzbuch sollen B-Pläne aufgestellt werden, “sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.” (§ 1 Abs. 3 BauGB). In Berlin liegt diese Entscheidung zunächst bei den Bezirken, die auch in der Regel die B-Pläne aufstellen (Planungsämter).

Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wird das Verfahren nur durchgeführt, wenn es sich um

- Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (§ 9 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch AGBauGB) oder

- einen Plan zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes (Hauptstadt § 8 AGBauGB) handelt.

Wenn dringende Gesamtinteressen Berlins betroffen sind (§ 7 AGBauGB) kann zudem die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ein Verfahren einleiten oder unter bestimmten Voraussetzungen ein im Bezirk eingeleitetes laufendes Verfahren an sich ziehen, um es weiterzuführen bzw. einzustellen.

Wen bindet der Bebauungsplan?

Die Regelungen eines B-Planes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für alle rechtsverbindlich und als Angebotsplanung durch jede/jeden umsetzbar. Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des B-Plans Inhalt und Schranken des Grundeigentums.

Welche Einflussmöglichkeiten haben die Bürgerinnen und Bürger?

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von B-Planverfahren haben die Bürger_innen in zwei Stufen die Möglichkeit sich zu beteiligen:

1. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB)

Der Planungsträger (Planungsämter) muss über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Planung informieren und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Diese Phase ist formal nicht weiter festgelegt. Dieser Pflicht kann durch eine Ausstellung, einer einmaligen Informationsveranstaltung oder Anhörung genüge getan werden.

2. Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Planentwurf, in dem die Ergebnisse der frühzeitigen Bürgerbeteiligung berücksichtigt wurden, wird zusammen mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich (Amtsblatt, Tageszeitung) bekannt gemacht. In der Frist der öffentlichen Auslegung kann jedermann Anregungen und Änderungswünsche zum Planentwurf äußern.

Festsetzung des Bebauungsplanes

Die Verwaltung wertet die Anregungen aus und legt sie dem Bezirksamt zur Abwägung vor.

Das Bezirksamt wägt die öffentlichen und privaten Stellungnahmen gegeneinander und untereinander ab. Den Einsendern wird das Ergebnis der Entscheidung nach der Festsetzung des Bebauungsplans schriftlich mitgeteilt.

Den sich aus der Abwägung ergebenen Entwurf des Bebauungsplans mit seiner Begründung legt das Bezirksamt der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vor. Nach dieser Beschlussfassung zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an. Es findet dort eine Rechtsprüfung statt. Die Senatsverwaltung hat zwei Monate Zeit, die Rechtsprüfung durchzuführen. Sofern der Bebauungsplan nicht beanstandet wurde, weil er ordnungsgemäß zustande gekommen ist und den Rechtsvorschriften entspricht, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan als Rechtsverordnung fest.

Die Festsetzung des Bebauungsplans wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.