Gemäß § 12 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) ist vor Beginn von Maßnahmen an Baudenkmalen und in deren unmittelbarer Umgebung ein Antrag mit prüffähigen Unterlagen einzureichen. Erst wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die Genehmigung nach dem DSchG Bln ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel die Baugenehmigung).
Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
-
Antragsformular Denkmalrechtliche Genehmigung
Denkmalschutz
Stadtentwicklungsamt
Untere Denkmalschutzbehörde
Geschäftsstelle
Rathaus Schöneberg
Raum 3008/3009
Datenschutzhinweise
(Dieses pdf-Dokument ist nicht barrierefrei, Dateigröße 68KB.)
Sprechzeiten
Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und nach vorheriger Vereinbarung
Kontaktaufnahme bitte per E-Mail.
Was bedeutet der Unterstrich?
Warum taucht auf den Internetseiten so häufig ein Unterstrich auf (zum Beispiel “Bürger_innen”)?